Mittwoch, 15. November 2017

Verbrauchsgüterkauf und Garantie für Verbrauchsgüter - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 5 Abs. 1 - Haftungsdauer des Verkäufers

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — Christian Ferenschild/JPC Motor SA
(Rechtssache C-133/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsgüterkauf und Garantie für Verbrauchsgüter - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 5 Abs. 1 - Haftungsdauer des Verkäufers - Verjährungsfrist - Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 - Gebrauchte Güter - Vertragliche Begrenzung der Haftung des Verkäufers))
(2017/C 293/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Christian Ferenschild
Beklagte: JPC Motor SA
Tenor
Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre,