Dienstag, 7. November 2017

Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften

Am 6. Oktober 2015 hat die Europäische Kommission die Richtlinie (EU) 2015/1787 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erlassen (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6; im Fol­genden Änderungsrichtlinie). Die durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgenom­mene Änderung der Trinkwasserverordnung dient der nationalen Umsetzung der Ände­rungsrichtlinie, die bis zum 27. Oktober 2017 erfolgen muss.
Die Änderungsrichtlinie bestimmt im Wesentlichen zwei Änderungen. Zum einen werden die Mindestanforderungen an die Überwachungsprogramme für Trinkwasser und die Spe­zifikationen für die Analysenverfahren in den Anhängen II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Ge­brauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6) geändert worden ist (im Folgenden EG-Trinkwasserricht­linie) aktualisiert, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tra­gen. Zum anderen erhalten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, ihre Überwachungsprogramme individuell an die Bedürfnisse einzelner Wasserversor­gungsgebiete anzupassen, sofern zuverlässige Risikobewertungen für die betreffenden Wasserversorgungsanlagen durchgeführt werden. Dies unterstreicht die Eigenverantwort­lichkeit der Inhaber von Wasserversorgungsanlagen für deren sicheren Betrieb und damit für die Qualität des abgegebenen Trinkwassers.
Darüber hinaus haben neue Erkenntnisse im Bereich der Trinkwasserhygiene sowie Erfah­rungen beim Vollzug der Trinkwasserverordnung weiteren Anpassungs- und Änderungsbe­darf aufgezeigt. Das Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, verbessert den gesundheitlichen Verbraucherschutz. Das Recht der Verbraucher auf Informationen über die Qualität des Trinkwassers wird klarge­stellt, und durch die neue Pflicht der Untersuchungsstellen, Legionellenbefunde direkt an das Gesundheitsamt zu melden, wird der Verbraucherschutz gestärkt. Inhaber von Klein­anlagen zur Eigenversorgung werden bezüglich des Untersuchungsaufwands erheblich entlastet.
Weiterhin werden einige Verwaltungsvereinfachungen, deren Bedarf in der Vollzugspraxis festgestellt worden war, umgesetzt.
I.          Wesentlicher Inhalt der Verordnung 1. Richtlinienumsetzung a) Umsetzung des geänderten Anhangs II der EG-Trinkwasserrichtlinie
Kern der Änderung ist die Aufnahme der Möglichkeit für Wasserversorgungsunternehmen, auf freiwilliger Basis eine risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung für eine Trinkwasserversorgungsanlage (RAP) beim Gesundheitsamt zu beantragen. Für die spätere Durchführung werden seitens des Umweltbundesamtes begleitende Leitlinien erarbeitet. Wird die Option RAP seitens der Wasserversorger nicht gewählt, muss eine End­produktkontrolle mit „starrem" Umfang nach Anlage 4 Trinkwasserverordnung entspre­chend Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie durchgeführt werden.
b) Umsetzung des geänderten Anhangs III der EG-Trinkwasserrichtlinie
Der (als neue Vorgabe "starre") Untersuchungsumfang und die Häufigkeit der Untersuchun­gen in Abhängigkeit von der abgegebenen Wassermenge in einem Wasserversorgungsge­biet sowie die Anzahl der Untersuchungen der zwei verschiedenen Untersuchungsgruppen (neue Bezeichnung: Parameter der Gruppen A und B) werden in § 14 in Verbindung mit Anlage 4 der Trinkwasserverordnung festgelegt. Weiterhin erfolgen in § 15 Regelungen zur Aktualisierung der mikrobiologischen Analysenverfahren durch das Umweltbundesamt und der Verfahrenskennwerte für chemisch-physikalische Untersuchungen sowie die Festle­gung der Probennahmeverfahren und Probennahmestellen in Verbindung mit Anlage 5 der Trinkwasserverordnung. Die Inhaber von kleinen dezentralen Wasserwerken (Wasserver­sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b der Trinkwasserverordnung — so ge­nannte b-Anlagen) müssen zukünftig die vormals „umfassenden" jährlichen Untersuchun­gen (neu: Untersuchung der B-Parameter) nur noch alle drei Jahre durchführen.
2. Abgrenzung von Trinkwasserrecht und Lebensmittelrecht
Wasser, das in Lebensmittelbetrieben zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln verwendet wird, unterliegt bis zur Stelle der Einhaltung nach § 8 der Trinkwasserverordnung grundsätzlich den Anforderungen des Trinkwasserrechts. Ab der Stelle der Einhaltung fällt das Wasser dann nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Par­laments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) unter den Begriff „Lebensmittel" und damit unter den Anwen­dungsbereich des Lebensmittelrechts. Wasser, das bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln verwendet wird, muss nach dem Lebensmittelrecht allerdings dann nicht die Anforderungen an Trinkwasser erfüllen, wenn die nach § 38 Absatz 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Genusstaug­lichkeit des damit hergestellten, behandelten, konservierten oder in Verkehr gebrachten Er­zeugnisses nicht beeinträchtigt werden kann (Anhang II Kapitel VII Nummer 1 bis 3 der Ver­ordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap­ril 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3)). Diese Ausnahmemöglichkeit, die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der EG-Trink­wasserrichtlinie entsprechend geregelt ist, wird mit dem Ziel einer klareren Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Trinkwasser- und Lebensmittelrecht in der Trinkwasserverord­nung nachvollzogen (s. Artikel 1 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung (der neue § 2 Ab­satz 1 Satz 2 Nummer 5 der Trinkwasserverordnung). Soweit Wasser im Anwendungsbe­reich des Lebensmittelrechts den Anforderungen an Trinkwasser entsprechen muss, wird in der Lebensmittelhygiene-Verordnung klargestellt, dass hierbei die Anforderungen der Trinkwasserverordnung maßgebend sind (s. Artikel 2 der vorliegenden Verordnung (der neue § 3a der Lebensmittelhygiene-Verordnung)).

3. Sonstige Änderungen
a)            Entlastung der Inhaber von Kleinanlagen zur Eigenversorgung durch eine Verlän‑
gerung des Untersuchungsintervalls für chemische Parameter von drei auf fünf Jahre und Entlastung der Gesundheitsämter.
Es erfolgt eine Entlastung für die Inhaber von Kleinanlagen zur Eigenversorgung (Wasser­versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c der Trinkwasserverordnung — so ge­nannte c-Anlagen oder auch „Hausbrunnen") durch die Verlängerung des Untersuchungs­intervalls. Eine Entlastung des Vollzugs wird ebenfalls vorgenommen, da eine explizite Auf­forderung für die jährlichen mikrobiologischen Untersuchungen dieser Anlagen durch das Gesundheitsamt entfällt.
b)            Verbesserung der Information der Verbraucher
Durch eine Ergänzung wird klargestellt, dass den Verbrauchern insbesondere auf Anfrage einzelne Untersuchungsergebnisse zur Verfügung zu stellen sind, auch wenn ihnen bereits geeignetes Informationsmaterial, beispielsweise als Zusammenfassung, als Jahresüber­sicht oder als Gefährdungsanalyse, übermittelt wurde. Weiterhin werden die Verbraucher durch die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen informiert, wenn die Probennahmepla­nung aufgrund einer Risikobewertung angepasst wurde (s. RAP).
c)             Legionellen: Direkte Labormeldepflicht, Termin der Erstuntersuchung für neue An‑
lagen, verpflichtende Übersendung der Gefährdungsanalyse an das Gesundheits­amt
Die drei Änderungsbereiche erleichtern den Ländern den Vollzug der vorhandenen Legio­nellenregelungen und schaffen rechtliche Klarheit in der Praxis. Damit werden lediglich Eck­daten geändert, die substanziellen Anforderungen bezüglich Legionellen in Großanlagen zur Trinkwassererwärmung bleiben jedoch bestehen. Insbesondere die neue Pflicht der Un­tersuchungsstellen zur Meldung von auffälligen Befunden an das Gesundheitsamt dient dem Verbraucherschutz.
d)            Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren
Es soll ausgeschlossen werden, dass in trinkwasserführenden Leitungen hygienische Prob­leme und ggf. gesundheitliche Gefährdungen durch einen nicht bestimmungsgemäßen Be­trieb auftreten können (z. B. durch im Trinkwasserrohr verlaufende Breitbandkabel).
Des Weiteren werden Regelungen zu möglichen vereinfachten Verwaltungsabläufen (u. a. mehr Ermessensspielräume für die Gesundheitsämter; Ermächtigungsgrundlage zur ver­pflichtenden Übermittlung von Probennahmeplänen), Klarstellungen zu Begrifflichkeiten (z. B. Grenzwertüberschreitung der Parameter Kupfer, Nickel, Blei) sowie diverse redaktio­nelle Änderungen vorgenommen.
III.       Alternativen
Es gibt keine Alternativen zu der Verordnung. Die Verordnung dient u. a. der Umsetzung einer europäischen Richtlinie.
IV.       Regelungskompetenz
Die Ermächtigungsgrundlage für die Änderung der Trinkwasserverordnung ergibt sich aus § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der zuletzt durch Artikel 70 Nummer 2

der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist. Dort wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates innerhalb des durch § 38 Absatz 1 Satz 1 IfSG gesetzten Rahmens detaillierte Regelungen zur Si­cherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu treffen.
Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 IfSG können auch Regelungen über die Anforderungen an die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Da die Neure­gelungen auch Vorgaben für die Wassergewinnungsanlagen vorsehen, ist gemäß § 38 Ab­satz 1 Satz 6 IfSG das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erforderlich. Dieses Einvernehmen ist erteilt.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung ergibt sich aus § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426).
V.           Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung dient u. a. der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2015/1787 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und ist daher mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Völkerrechtliche Verträge werden von der Verordnung nicht tangiert.
VI.      Rechtsfolgen
1.    Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen berücksichtigen das Ziel der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. So führen zahlreiche Regelungen zur Entlastung der Gesundheitsämter durch Senkung der zu bearbeitenden Fälle, steigern die Effizienz einzelner Vorgänge, vermeiden durch Klarstel­lungen Rechtsstreitigkeiten und senken damit den erforderlichen Verwaltungsaufwand der Vollzugsbehörden.
2.    Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft und, sofern sie einschlägig sind, beachtet. Die vorliegende Verordnung trägt zu ei­ner nachhaltigen Entwicklung bei. Gesundheit ist eine der wichtigsten Grundlagen für Le­bensqualität. Qualitativ hochwertigem Trinkwasser kommt dabei eine herausragende Be­deutung zu. Unnötige Belastungen des Trinkwassers (im Gegensatz zu unvermeidlichen Rückständen, z. B. einer seuchenhygienisch notwendigen Desinfektion) sind grundsätzlich zu vermeiden. Dies kommt durch die Minimierungsgebote in der Trinkwasserverordnung zum Ausdruck. Durch die Regelungen, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen, nimmt der Staat seine soziale Verantwortung gegenüber den Verbrauchern wahr. Damit wird die Managementregel 5 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und das mit der Stra­tegie verfolgte Ziel unterstützt, ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu ge­währleisten und ihr Wohlergehen zu fördern.
3.    Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Für die Bürger wird es insgesamt zu Entlastungen in Höhe von 7,2 Millionen Euro jährlich kommen.
Umsetzung der geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie:
Die Umsetzung der geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie wird keine finanziellen Auswirkungen auf die Bürger haben.
Sonstige Änderungen:
Die Inhaber von c-Anlagen, die definitionsgemäß kein Trinkwasser an dritte Personen ab­geben, werden bei den Kosten für die Untersuchung des Trinkwassers entlastet. Die bisher mindestens alle drei Jahre notwendigen Untersuchungen auf nicht-mikrobiologische Para­meter der Trinkwasserverordnung (pro Untersuchung ca. 600 Euro (ohne separat geregelte Pflanzenschutzmittel), das heißt 200 Euro pro Jahr) werden auf ein Untersuchungsintervall von maximal fünf Jahren gestreckt (vgl. § 14 Absatz 2 Satz 5 der Trinkwasserverordnung). Damit werden geschätzte 50 Prozent der Inhaber von ca. 180 000 c-Anlagen in Deutsch­land um 80 Euro pro Jahr, also insgesamt um 7,2 Millionen Euro, entlastet. Die Schätzung beruht auf Vollzugserfahrungen, mitgeteilt in Fachgesprächen mit Vertretern der zuständi­gen Obersten Landesbehörden und der Gesundheitsämter.
Für die Inhaber von c-Anlagen wird im § 14 Absatz 2 Satz 6 der Trinkwasserverordnung eine Pflicht zur regelmäßigen unaufgeforderten Untersuchung des Trinkwassers auf be­stimmte Parameter eingeführt. Bislang wurde diese Untersuchung durch das Gesundheits­amt angeordnet, so dass kein höherer Aufwand durch zusätzliche Untersuchungen ent­steht. Die jährliche Frequenz ist unverändert.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt ist durch die Umsetzung der vorliegenden Verordnung mit einer Belastung für die Wirtschaft in Höhe von 545 810 Euro pro Jahr zu rechnen. Bei dieser Kostenschätzung, die auf einer 20-Jahres-Kalkulation beruht, handelt sich in Bezug auf zentrale Wasserwerke (Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a — so genannte a-Anlagen) um eine Worst-Case-Betrachtung, da selbst eine grobe Schätzung von möglichen Einspa­rungen bei den Trinkwasser-Untersuchungskosten aufgrund einer RAP für a-Anlagen zur Zeit nicht möglich ist.
Als Näherung wird bei den folgenden Kalkulationen die Anzahl der Wasserversorgungsge­biete, auf deren Basis die Berichterstattung an die Bevölkerung und an die EG-Kommission vorgenommen wird, mit der Anzahl der Wasserversorgungsanlagen gleichgesetzt.
Umsetzung der geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie:
Die Umsetzung der geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie erzeugt für die Wasserversorgungsunternehmen, die Trinkwasser an Dritte abgeben, zusätzlichen jährlichen Aufwand von 631 375 Euro, wenn die RAP gewählt wird. Bei einer Entscheidung für das — nach neuer Regelung „starre" — Untersuchungssystem der Vollanalyse ohne RAP sinkt der Aufwand gegenüber der derzeitigen Regelung um 407 670 Euro durch verringerte Häufigkeit der Untersuchungen des Parameters Ammonium und um 237 500 Euro durch Senkung der Untersuchungshäufigkeit (Parameter der Gruppe B) für b-Anlagen.
Die Umsetzung der geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie erzeugt für die Wasserversorgungsunternehmen, die im Gegensatz zu den unter a) genannten Anla­gen Trinkwasser an Dritte abgeben, folgenden Aufwand:
Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie, hauptsächlich umgesetzt in § 14 Absatz 2a bis 2d und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung:
Die vorgenommene Umsetzung des Anhangs II der EG-Trinkwasserrichtlinie kann bezüg­lich ihres Aufwands nur im Ganzen betrachtet werden. Es wird mit der RAP einerseits eine Option geschaffen, die verpflichtende Eigenkontrolle an die Erfordernisse der individuellen Wasserversorgungsanlage anzupassen. Andererseits ist die Fortführung der bestehenden Untersuchungsverpflichtungen weniger flexibel als zuvor und damit auch mit einem gewis­sen zusätzlichen Aufwand verbunden. Dieser ist darüber hinaus abhängig von der Größe der Wasserversorgungsanlage. Das heißt, auch die Nichtnutzung der neuen Möglichkeiten zur Flexibilisierung kann mit Kosten verbunden sein.
Die Kosten für die Richtlinienumsetzung hinsichtlich der Probennahmeplanung müssen dif­ferenziert nach Alternative 1 (Vollanalyse nach dem „starren" System nach Anlage 4 der Trinkwasserverordnung) und Alternative 2 (freiwillige RAP nach § 14 Absatz 2a bis 2d der Trinkwasserverordnung) sowie nach der Größe der Wasserversorgungsanlage (a-Anlagen (groß) und b-Anlagen (klein)) betrachtet werden. Es handelt sich hierbei um Alternativen für den Inhaber der Wasserversorgungsanlage, die in Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie festgelegt sind.
Alternative 1 („starres" System)
Die Umsetzung der Alternative 1 erzeugt im Vergleich zum derzeitigen System für die In­haber von b-Anlagen jährliche Entlastungen in Höhe von 237 500 Euro und für die Inhaber von a-Anlagen Entlastungen in Höhe von 407 670 Euro (s. auch Belastungen durch natio­nale Regelungen unter „sonstige Änderungen").
Auswirkungen von Alternative 1 auf Inhaber von b-Anlagen:
Aufgrund von Anlage 4 Buchstabe a und b der Trinkwasserverordnung ergeben sich nach derzeitiger Abschätzung für b-Anlagen für Alternative 1 über einen Zeitraum von zehn Jah­ren Kosten in Höhe von 4 750 Euro (drei Vollanalysen bezüglich Parametern der Gruppen A und B nach Anlage 4 der Trinkwasserverordnung alle drei Jahre ä 1 000 Euro und eine Teilanalyse (Parameter der Gruppe A) ä 250 Euro in jedem Jahr ohne Vollanalyse). Rein rechnerisch ergibt dies pro Jahr Kosten in Höhe von 475 Euro pro Anlage. Dies ergibt eine Differenz von 25 Euro pro Jahr und Anlage zu den 500 Euro, die auch nach heutigem Recht für die Untersuchung der Trinkwasserqualität der b-Anlagen unter Inanspruchnahme der zukünftig wegfallenden Ausnahmemöglichkeiten durch das Gesundheitsamt aufgewandt werden, insgesamt 237 500 Euro (9 500 Anlagen x 25 Euro Einsparungen pro Jahr). Nach einer Schätzung der Länder und des Umweltbundesamtes reduzieren bislang die Inhaber von 9 500 b-Anlagen durch die Nutzung der Ausnahmemöglichkeiten als Einzelentschei­dung des Gesundheitsamtes ihren Untersuchungsaufwand im Durchschnitt um 50 Prozent, das heißt von jährlich 1 000 Euro auf ca. 500 Euro. Die geplante Entlastung durch Änderung der zuvor jährlich anstehenden Vollanalyse auf einen dreijährigen Rhythmus (Anlage 4 der Trinkwasserverordnung, weitest mögliche trinkwasserhygienisch vertretbare Umsetzung des Spielraums laut neuem Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie) kompensiert in etwa die (europarechtlich zwingend vorgegebenen) wegfallenden Reduktionsmöglichkeiten. Will man zusätzlich Parameter anpassen, muss eine (freiwillige) RAP (Alternative 2, im Folgen­den dargestellt) gewählt werden. Andere Möglichkeiten gibt es europarechtlich nicht mehr.
Auswirkungen von Alternative 1 auf Inhaber von a-Anlagen:
Nach Aussagen der Länder und des Umweltbundesamtes nutzen die Inhaber von a-Anla­gen die Ausnahmemöglichkeiten auf Einzelentscheidung des Gesundheitsamtes zur Redu­zierung des Untersuchungsumfangs nur in Einzelfällen. So müssen bei den a-Anlagen zur Berechnung des Erfüllungsaufwandes der bisherige Untersuchungsumfang und die Unter­suchungshäufigkeit mit der zukünftigen verglichen werden. Änderungen ergeben sich bei der Zuordnung der Parameter Enterokokken und Ammonium, die gemäß Anlage 4 jeweils
die Untersuchungskategorie wechseln. Ammonium wird hierbei von den routinemäßigen Untersuchungen in die Parameter der Gruppe B und die Enterokokken werden von den umfassenderen Untersuchungen in die Parameter der Gruppe A verschoben. Der Katego­riewechsel für Ammonium geht auf die EG-Trinkwasserrichtlinie zurück, während die Ein­ordnung der Enterokokken in die Parameter der Gruppe A ein nationales trinkwasserhygi­enisches Erfordernis darstellt. Die Kosten sind daher unter „sonstige Änderungen" weiter unten aufgeführt.
·       Untersuchung auf Ammonium: Die vorgeschriebene Anzahl an Untersuchungen im Jahr 2013, dem aktuellsten verfügbaren Jahr der Berichterstattung, betrug für a-Anlagen 53 826 routinemäßige Untersuchungen in großen Wasserversorgungsgebieten (Zahlen basierend auf Angaben des Umweltbundesamtes). Bei Untersuchungskosten in Höhe von 10 Euro pro Untersuchung auf Ammonium ergeben sich 538 260 Euro insgesamt. Zukünftig sind basierend auf einer Kategorisierung von 2013 13 059 Untersuchungen vorgeschrieben. Bei Kosten in Höhe von 10 Euro pro Untersuchung ergeben sich insgesamt Kosten in Höhe von 130 590 Euro. Hierdurch werden a-Anlagen-Inhaber pro Jahr um 407 670 Euro entlastet (538 260 Euro Untersuchungskosten derzeit abzüglich 130 590 Euro zukünftig).
·       Untersuchung auf Enterokokken: siehe unter „Sonstige Änderungen", da diese nicht auf Änderungen der EG-Trinkwasserrichtlinie beruhen.
Alternative 2 (RAP)
Die Umsetzung der Alternative 2 führt im Vergleich zur derzeitigen Regelung für die Inhaber von b-Anlagen insgesamt zu jährlichen Kosten von 11 875 Euro und für die Inhaber von a-Anlagen insgesamt zu jährlichen Kosten in Höhe von 619 500 Euro-.
Auswirkungen von Alternative 2 auf Inhaber von b-Anlagen:
Bei der freiwilligen Alternative 2 zur Umsetzung einer RAP wird geschätzt, dass in den ers­ten 10 Jahren nach der Einführung Kosten in Höhe von 2 500 Euro entstehen, wenn externe Hilfe in Anspruch genommen wird. Das entspricht 250 Euro pro Jahr. Nach 10 Jahren re­duziert sich der Aufwand, da davon auszugehen ist, dass keine Hilfe Externer mehr benötigt wird, so dass nur noch mit 1 000 Euro Belastung alle 10 Jahre zu rechnen ist, also 100 Euro pro Jahr. Auf einen Zeitraum von 20 Jahren gesehen entspricht dies 175 Euro pro Anlage und Jahr. Die Kostenannahme basiert auf einer Schätzung des Umweltbundesamtes, die aus der Erfahrung mit trinkwasserhygienischen Gefährdungsanalysen für Gebäude abge­leitet wurde, da man sich bei dieser Art von Gefährdungsanalysen in vergleichbarer Grö­ßenordnung der abgegebenen Trinkwassermenge wie bei b-Anlagen bewegt.
Da die Analysenkosten nach der derzeitigen Regelung durch Einzelentscheidungen des Gesundheitsamtes schon stark reduziert wurden (auf rund 500 Euro jährlich, s. oben), ist bei den Analysenkosten durch die RAP bei realistischer Betrachtungsweise kein großes Einsparpotenzial vorhanden, da überdies einige Parameter von der RAP ausgenommen sind, wie die mikrobiologischen Parameter und einige organoleptische Parameter ohne nu­merischen Grenzwert, die auch weiterhin zu untersuchen sind. Bei einer Schätzung von 125 Euro Einsparpotenzial jährlich gegenüber der derzeitigen Situation bleibt als Belastung eine Summe in Höhe von 50 Euro jährlich pro b-Anlage (175 Euro Belastung abzüglich 125 Euro Entlastung, Basis der Kalkulation 20 Jahre).
Nach einer übergreifenden Schätzung von Bund und Ländern werden über einen Zeitraum von 20 Jahren ca. 4 Prozent der 9 500 b-Anlagen diese Option freiwillig nutzen (1 Prozent Nutzungsrate in 5 Jahren entspricht 4 Prozent in 20 Jahren). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von 11 875 Euro pro Jahr (95 b-Anlagen in den ersten 5 Jahren, 190 Anlagen in den zweiten 5 Jahren, 285 Anlagen in den dritten 5 Jahren, 380 Anlagen in den letzten 5 Jahren, jeweils mal 50 Euro = 237 500 Euro in 20 Jahren = 11 875 Euro pro Jahr).
Auswirkungen von Alternative 2 auf Inhaber von a-Anlagen:
Basierend auf Angaben des Umweltbundesamtes gibt es in Deutschland 6 878 mittelgroße Wasserversorgungsgebiete, in denen zwischen 10 und 1 000 Kubikmetern Trinkwasser pro Tag abgegeben werden, und 2 464 große Wasserversorgungsgebiete, in denen mehr als 1 000 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden. Bei einer Nutzungsrate der RAP in Höhe von 5 Prozent von Inhabern mittelgroßer Anlagen und von 10 Prozent der Inhaber großer Anlagen nutzen insgesamt 589 Inhaber dieser a-Anlagen die RAP über einen 5­ Jahres-Zeitraum (343 der mittelgroßen und 246 der großen Anlagen). Dies entspricht 118 Anlagen pro Jahr.
Nach einer groben Schätzung des Umweltbundesamtes basierend auf dessen Erfahrungen durch mehrere Forschungsprojekte zur Einführung von sogenannten „Water Safety Plans" ergeben sich für Alternative 2 für a-Anlagen Kosten für die RAP in Höhe von 75 000 Euro in den ersten 10 Jahren und 30 000 Euro in den zweiten 10 Jahren. In 20 Jahren betragen die Kosten somit 105 000 Euro, was jährlichen Kosten in Höhe von 5 250 Euro entspricht.
Bezogen auf die 118 Inhaber von a-Anlagen, die die RAP jährlich nutzen werden, und bei jährlichen Kosten in Höhe von 5 250 Euro pro Jahr ergeben sich Belastungen in Höhe von 619 500 Euro jährlich.
Diese Kalkulation ist als Worst-Case-Annahme anzusehen, da es laut Aussage der Ver­bände keine nennenswerten Entlastungen durch die Einsparung von Analysenkosten ge­ben wird. Kalkulationen einzelner Wirtschaftsteilnehmer lassen jedoch vermuten, dass es insbesondere bei großen Wasserversorgungsanlagen zu einer Amortisierung und sogar Entlastung kommen kann.
Im Hinblick auf den Parameter Clostridium perfringens wird eine Klarstellung vorgenom­men, die im Unterschied zur bisher unklaren Regelung verhindert, dass ggf. im Einzelfall (z. B. bei Tiefengrundwasser) fachlich unnötige umfassende Untersuchungen (Nomenklatur vor Änderung) angeordnet werden. Diese Regelung geht auf einen Fehler in der alten Fas­sung der EG-Trinkwasserrichtlinie zurück. Die neue Regelung der Trinkwasserverordnung senkt den Untersuchungsaufwand theoretisch. In den meisten Fällen hat das Gesundheits­amt durch Einzelentscheidungen auf Basis einer Empfehlung des Umweltbundesamtes hier eine Übermaßregelung verhindert.
Die neue Pflicht für die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen den Verbrauchern Infor­mationen über die (freiwillige) RAP bereitzustellen, erzeugt keinen nennenswerten zusätz­lichen Aufwand, da die Informationen im Internet zur Verfügung gestellt werden können.
Anhang III der EG-Trinkwasserrichtlinie, umgesetzt in Anlage 5 der Trinkwasserverordnung: Es entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand.
Sonstige Änderungen:
Sonstige Änderungen der Trinkwasserverordnung verursachen für die Wirtschaft Belastun­gen in Höhe von 559 605 Euro jährlich.
·       Untersuchung auf Legionellen: Die mit § 15a der Trinkwasserverordnung neu einge­führte Pflicht der Untersuchungsstelle (Labor), auffällige Befunde für Legionellen in Groß­anlagen zur Trinkwassererwärmung in der Installation von Gebäuden direkt an das Ge­sundheitsamt zu melden, ist mit einem geringen Aufwand im Einzelfall für das Labor ver­bunden. Da der (gewerbliche) Inhaber der Anlage damit gleichzeitig von seiner bestehen­den Meldepflicht enthoben ist, ergibt sich durch diese neue Regelung für die Wirtschaft
insgesamt kein höherer Erfüllungsaufwand. Im Laufe der Zeit ist sogar eine Effizienzsteige­rung zu erwarten, so dass davon ausgegangen wird, dass es im Ergebnis zu geringfügigen Entlastungen kommen wird.
·       Die Senkung der analytischen Bestimmungsgrenze für Chrom in Anlage 5 führt zu kei­nem nennenswerten Mehraufwand für die Untersuchungsstellen, verbessert aber die Da­tenbasis in den kommenden Jahren zum geogenen Vorkommen von Chrom.
·       Untersuchung auf Enterokokken (siehe auch Umsetzung der geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie): Im Jahr 2013 waren für a-Anlagen laut Umweltbundesamt 13 059 umfassende Untersuchungen erforderlich. Bei Kosten pro Enterokokken-Untersu­chung in Höhe von 15 Euro (im Paketpreis zusammen mit anderen mikrobiologischen Un­tersuchungen) ergeben sich nach alter Regelung Kosten in Höhe von 195 885 Euro. Durch den Wechsel der Enterokokken-Untersuchung von den Parametern der Gruppe B in die Gruppe A wird die Anzahl der Untersuchungen auf 53 826 erhöht (Basis der Kategorisie­rung von 2013). Dies ergibt zukünftige Untersuchungskosten in Höhe von 807 390 Euro bei 15 Euro pro Untersuchung, von denen nicht anfallende Kosten in Höhe von 51 900 Euro abzuziehen sind, die sich aus der ebenfalls eingeführten Deckelung der Untersuchungs­häufigkeit für Enterokokken auf jährlich 200 Untersuchungen ergeben (3 460 eingesparte Untersuchungen (Angabe des Umweltbundesamtes) mal 15 Euro). Es bleiben demnach 559 605 Euro Belastung gegenüber der alten Regelung bestehen.
·       Untersuchung auf THM: Die Einschränkung, dass der Parameter THM, Anlage 2 Teil 2 laufende Nummer 11 Trinkwasserverordnung, nur bei Desinfektion des Trinkwassers mit THM-bildenden Aufbereitungsstoffen untersucht werden muss, wird de facto nicht zu einer Senkung des Erfüllungsaufwandes führen. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch bislang Gesundheitsämter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Ausnah­men von der Untersuchungspflicht zuzulassen, so dass es in der Praxis nicht zu nennens­werten Einsparungen kommen dürfte.
Die Änderungen zum Schriftformerfordernis in § 13 Absatz 1, die zukünftig auch eine elekt­ronische Übermittlung der Anzeige ermöglichen, führen zu geringfügigen Entlastungen, da die Fallzahl sehr gering ist (wenige Tausend Fälle jährlich in Deutschland) und die Möglich­keit zudem nicht von allen Inhabern von Wasserversorgungsanlagen genutzt werden wird.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
Bund: Geringfügiger Erfüllungsaufwand entsteht für das Umweltbundesamt durch die zu­künftige Listung der allgemein anerkannten mikrobiologischen Untersuchungsver­fahren nach § 15 Absatz 1a.
Länder: Keiner.
Kommunen:
Die Kommunen werden insgesamt um 765 600 Euro jährlich entlastet. Umsetzung der geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie
Die Umsetzung der geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie erzeugt für die Kommunen folgenden Erfüllungsaufwand:
·       Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie, hauptsächlich umgesetzt in § 14 Absatz 2a bis 2d und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung:
Verwaltungsaufwand entsteht bei den Gesundheitsämtern, die Anträge für eine RAP bear­beiten. Der Aufwand wächst mit der Komplexität der Anlage (bei der folgenden Rechnung berücksichtigt durch die Größe). Die vorgelegte Risikowertung muss gelesen, Nachfor­schungen müssen ggf. angestellt, der Probennahmeplan für das gesamte Wasserversor­gungsgebiet muss angepasst und ein Bescheid erstellt werden. Nach einer übergreifenden Schätzung von Bund und Ländern ergeben sich unter Berücksichtigung von drei beispiel­haften Anlagengrößen (<10, 1 000 und > 100 000 Kubikmeter Liefermenge pro Tag) und der damit verbundenen unterschiedlichen prognostizierten Nutzungsraten (die prognosti­zierte RAP-Nutzungsrate beträgt 1 Prozent bei kleinen Anlagen mit <10 Kubikmetern (das entspricht 95 Anlagen mit je 5 Stunden Arbeitsaufwand), 5 Prozent bei mittelgroßen Anla­gen mit durchschnittlich 1000 Kubikmetern (das entspricht 243 Anlagen mit je 18 Stunden Arbeitsaufwand) und 10 Prozent bei großen Anlagen mit > 100 000 Kubikmetern (das ent­spricht 246 Anlagen mit je 20 Stunden Arbeitsaufwand)) Kosten in Höhe von 434 994 Euro (11 569 Stunden mal 37,60 Euro Stundensatz als Mittelwert kommunal über alle Laufbahn­gruppen) in fünf Jahren, das heißt rund 87 000 Euro pro Jahr. Danach wird der Aufwand geringer werden, wenn Anträge auf Verlängerung der RAP mit weniger Aufwand bearbeitet werden können und nur noch wesentlich weniger neue Anträge gestellt werden.
·       Anhang III der EG-Trinkwasserrichtlinie, umgesetzt in Anlage 5 der Trinkwasserverord­nung: Es entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand.
Sonstige Änderungen
Durch die neuen Regelungen des § 14 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Trinkwasserverordnung kommt es zu dauerhaften Entlastungen der Kommunen:
§ 14 Absatz 2 Satz 5 der Trinkwasserverordnung: Durch die Verlängerung des maximalen Untersuchungsintervalls für c-Anlagen (180 000 Anlagen) von drei auf fünf Jahre müssen bei einer angenommenen Nutzungsrate dieser Möglichkeit von 50 Prozent durch das Ge­sundheitsamt im Jahr 12 000 Fälle weniger bearbeitet werden. Bei einer Bearbeitungszeit von 0,25 Stunden pro Fall und einem Stundenlohn von 37,60 Euro ergeben sich jährliche Entlastungen in Höhe von 112 800 Euro.
§ 14 Absatz 2 Satz 6 der Trinkwasserverordnung: Durch die Klarstellung der Bringschuld für den Inhaber einer c-Anlage im Hinblick auf die jährlichen Untersuchungen (Mikrobiologie etc.) entfällt die bisher nötige Anordnung der Untersuchungen für 90 000 Anlagen (ent­spricht 50 Prozent der vorhandenen Anlagen aufgrund einer groben Schätzung der Länder). Bei einer Bearbeitungszeit von 0,2 Stunden pro Fall und einem Stundenlohn von 37,60 Euro ergeben sich Entlastungen in Höhe von 676 800 Euro jährlich. Zudem kommt es durch den Wegfall der Untersuchungs-Anordnungen zu Entlastungen durch eingesparte Portokosten in Höhe von 63 000 Euro jährlich (90 000 Fälle x 70 Cent = 63 000 Euro). Insgesamt werden durch die neue Regelung somit 739 800 Euro eingespart.
Häufiger durchzuführende Enterokokken-Untersuchungen verursachen in den Kommunen keine zusätzlichen Kosten.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Kosten für soziale Sicherungs­systeme sowie auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher­preisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Trinkwasserverordnung)
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Die Streichung der Jahreszahl 2001 dient der Klarheit. Die Bezeichnung mit dem Zusatz „2001" führte immer wieder zu Verwirrung und Verwechslungen der Fassungen, da es für die Allgemeinheit nicht verständlich ist, dass die Trinkwasserverordnung beispielsweise auch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 als „TrinkwV 2001" bezeich­net wird.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Redaktionelle Korrektur der Schreibweise der Tafelwasser-Verordnung.
Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Die Regelung entspricht der bisherigen Nummer 2.
Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Die Regelung entspricht der bisherigen Nummer 3.
Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Die neue Untergliederung dient der sprachlichen Vereinfachung. Die Aufnahme der Worte „in Fließrichtung" in Buchstabe b dient der Klarstellung.
Die bisher in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b zum Ausdruck kommende Anforderung, dass die Apparate, die an die Trinkwasser-Installation angeschlossen sind, mit einer Siche­rungseinrichtung ausgerüstet „sein müssen", ist nicht im Rahmen des Anwendungsbereichs zu regeln. Die entsprechende Anforderung ist überdies bereits in § 17 Absatz 6 geregelt. Daher genügt die einfache Beschreibung der Ausrüstung.
Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Die Regelung dient der rechtssystematischen Klarstellung der rechtlichen Einordnung von in Lebensmittelbetrieben verwendetem Wasser. Aufgrund von Artikel 2 Nummer 1 Buch­stabe b der EG-Trinkwasserrichtlinie ist Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschli­chen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird, grundsätzlich als Trinkwasser einzuordnen. Davon ausgenommen ist Wasser, bei dem die zuständige einzelstaatliche Behörde davon überzeugt ist, dass die Qualität des Wassers die Ge­nusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. Dieser Vorbehalt der entsprechenden einzelbehördlichen Entscheidung hat nicht den Charakter einer begriffli­chen Bestimmung von Trinkwasser, sondern hat den Charakter einer Regelung des An­wendungsbereiches der Vorschriften der Trinkwasserverordnung im Einzelfall. Der Vorbe­halt der behördlichen Entscheidung wird daher nicht mehr im Rahmen der Begriffsbestim­mungen geregelt, sondern als Regelung des Anwendungsbereiches in dem neuen § 2 Ab­satz 1 Satz 2 Nummer 5. Im Zusammenhang mit dieser Änderung wird der bisherige § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 aufgehoben. § 3 Nummer 1 Buchstabe b wird neu gefasst, und dadurch wird klargestellt, dass in Lebensmittelbetrieben verwendetes Wasser definitorisch.
als Trinkwasser anzusehen ist. Dieses Trinkwasser unterliegt nach dem neuen § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch ausnahmsweise nicht den materiellen Anforderungen der Trink­wasserverordnung, wenn die zuständige Behörde im Einzelfall festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht be­einträchtigen kann. Die Feststellung wird durch die zuständige Behörde getroffen. Da die Feststellung sich auf die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses bezieht, ist die Zustän­digkeit für die Feststellung bei einer Behörde angesiedelt, die auch für Überwachungsmaß­nahmen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu­ständig ist.
Zu Nummer 3 (§ 3) Zu § 3 Nummer 1
Die Änderung dient der Klarstellung, dass auch Trinkwasser, das über Trinkwasserspeicher an Bord von Fahrzeugen bereitgestellt wird, in die Begriffsbestimmung von „Trinkwasser" einbezogen ist.
Zu § 3 Nummer 1 Buchstabe a
Es wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Zu § 3 Nummer 1 Buchstabe b
Die Änderungen dienen der rechtssystematischen Klarstellung der rechtlichen Einordnung von in Lebensmittelbetrieben verwendetem Wasser (s. auch Begründung zu § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).
Zu § 3 Nummer 2
Die Kurzbezeichnungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a bis f werden zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sowie zur rechtssystematischen Klar­stellung an den Anfang der jeweiligen Begriffsbestimmung vorgezogen.
Zu § 3 Nummer 2 Buchstabe a
Die Einführung des Terminus „Wassergewinnung" in die Definitionen der „Wasserversor­gungsanlagen" in § 3 Nummer 2 bedeutet nicht zugleich, dass Trinkwasserqualitätsanfor­derungen für das geförderte Rohwasser entsprechend den Anforderungen der §§ 5 bis 7a einzuhalten sind. Mit der Klarstellung sind keine neuen Pflichten oder Verantwortlichkeiten — weder für die Wasserversorger noch für die überwachende Behörde — verbunden.
Zu § 3 Nummer 2 Buchstabe b
Wassergewinnungsanlagen werden ausdrücklich genannt (s. Begründung zu Buch­stabe a).
Zu § 3 Nummer 2 Buchstabe c
Es wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Zu § 3 Nummer 2 Buchstabe d
Zur Angleichung an § 3 Nummer 1 wird der Begriff „Trinkwasserspeicher" verwendet. Die Ersetzung der ersten Verwendung des Begriffes „mobile Versorgungsanlagen" durch „be­wegliche Versorgungsanlagen" dient der logischen Definition des Begriffes „mobile Versor­gungsanlagen" in Verbindung mit seiner Kurzbezeichnung.
Zu § 3 Nummer 2 Buchstabe e
Die Kurzbezeichnung wird an den Anlagenbegriff angepasst. Zu § 3 Nummer 2 Buchstabe f
Die Kurzbezeichnung wird an den Anlagenbegriff angepasst. Durch die vorgenommene Un­tergliederung in die Doppelbuchstaben aa und bb erfolgt eine sprachliche Klarstellung. Die ausdrückliche Nennung der Möglichkeit, dass zeitweise betriebene Anlagen auch über eine eigene Wassergewinnungsanlage verfügen können (z. B. auf einem saisonal betriebenen Campingplatz oder zeitweise betriebene Anlagen, die der saisonalen Wasserversorgung in einer Kleingartenkolonie dienen), stellt klar, dass die Wassergewinnungsanlage in solchen Fällen Bestandteil der jeweiligen Wasserversorgungsanlage ist. Die bisherige Regelung ließ das offen (s. auch Begründung zu § 3 Nummer 2 Buchstabe a).
Die Einbeziehung der Trinkwasser-Installation in die Begriffsbestimmung in Doppelbuch­stabe aa erfolgt in Anlehnung an die Begriffsbestimmung zu den Kleinanlagen zur Eigenver­sorgung. Spezialfälle, wie z. B. das Ende der Zuständigkeit des Betreibers der Wasserver­sorgungsanlage in einer Kleingartenanlage für den Versorgungsabschnitt I „Wassergewin­nung" und Versorgungsabschnitt II „Wasserverteilung über eine Ringleitung sowie Stichlei­tungen bis zu den Grundstücken" bis an die jeweilige, entsprechend den allgemein aner­kannten Regeln der Technik abgesicherte Übergangsstelle vor oder in der Parzelle, können nicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung geregelt werden. Sie müssen im Einzelfall (z. B. durch entsprechende Festlegungen in der Vereinssatzung o. ä.) bestimmt werden. Die Verantwortung (Zuständigkeit) für die Trinkwasser-Installation von der Übergabestelle aus dem Versorgungsabschnitt II bis zur Entnahmestelle (Versorgungsabschnitt III) liegt in solchen Fällen beim Pächter der jeweiligen Parzelle. Die Verantwortlichkeit für die verschie­denen Versorgungsabschnitte (I bis III) ist auch im technischen Regelwerk (DIN 2001-2) beschrieben.
Zu § 3 Nummer 12
Redaktionelle Klarstellung Zu § 3 Nummer 13
Zu dem in § 3 Nummer 9 und § 16 Absatz 7 verwendeten Begriff „Gefährdungsanalyse" wird eine Begriffsbestimmung vorgenommen, die an die in den Leitlinien der Weltgesund­heitsorganisation (WHO) zur Trinkwasserqualität enthaltene Definition (Guidelines for drin­king-water quality, fourth edition incorporating first addendum. Genf: Weltgesundheitsorga­nisation 2017) angelehnt ist. In der Vollzugspraxis hat sich gezeigt, dass eine Definition erforderlich ist, um das Ziel erreichen zu können, dass auf der Grundlage solider Gefähr­dungsanalysen wirksame Abhilfemaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit geplant und getroffen werden.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Zu § 4 Absatz 1 Satz 3

Die beiden Voraussetzungen der Vermutungsregelung werden durch eine Aufzählung klar voneinander getrennt.
Zur Schließung einer Regelungslücke wird in Nummer 1 die Wassergewinnung wieder auf­genommen, wie dies bereits bis zur Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserver­ordnung geregelt war. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung waren im Bundesratsverfahren in § 4 Absatz 1 Satz 3 die Wörter „der Wassergewinnung" mit der Begründung gestrichen worden, dass der Bereich der Wassergewinnung bereits durch entsprechende Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) abgedeckt sei. Eine aktuelle rechtliche Prüfung ergab, dass dies nicht zutrifft.
Der Tatbestand der Vermutungsregelung muss auch eine den allgemein anerkannten Re­geln der Technik entsprechende Wassergewinnung voraussetzen, damit die Vermutung aufgestellt werden kann, dass das Trinkwasser rein und genusstauglich ist.
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Trinkwasserverordnung auch trinkwasserhygi­enische Anforderungen in Bezug auf die Wassergewinnung und Wassergewinnungsanla­gen aufstellt. Dies verlangt bereits der gesetzliche Regelungsauftrag in § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zudem sind entsprechende trink­wasserhygienische Anforderungen nicht bereits durch Regelungen des WHG umfassend gewährleistet. Zwar regelt § 50 Absatz 4 WHG, dass Wassergewinnungsanlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden dürfen. Bei der Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf die Frage, auf welche konkreten technischen Regeln oder auf welche Teile von technischen Regeln die Generalklausel „all­gemein anerkannte Regeln der Technik" Bezug nimmt, kommt es aber auf den jeweiligen Gesetzeszweck an. Denn eine Bezugnahme auf allgemein anerkannten Regeln der Tech­nik in einem Gesetz zielt stets auf diejenigen technischen Festlegungen, die geeignet sind, „das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen". Der grundlegende Zweck des WHG liegt darin, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflan­zen sowie als nutzbares Gut zu schützen (§ 1 WHG). Eine Bezugnahme des WHG auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik zielt daher nicht auf die gleichen technischen Regeln oder die gleichen Teile von technischen Regeln wie eine entsprechende Bezug­nahme der Trinkwasserverordnung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
So deckt das Wasserhaushaltsrecht hygienische Aspekte beispielsweise in Bezug auf die die Auswahl eines zur Trinkwassergewinnung geeigneten Gebietes nicht ab. In der DIN 2001-1 sind für die Kleinanlagen zur Eigenversorgung (nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c der Trinkwasserverordnung) mikrobiell belastete Rohwässer und gemäß der DIN 2001-2 die Trinkwassergewinnung auf Schiffen aus Meerwasser in Hafennähe oder im Brackwas­ser explizit ausgenommen. In Bezug auf diese technischen Regeln greifen die Regelungen WHG schon wegen des Anwendungsbereiches des WHG nicht. Aber auch andere techni­sche Regeln enthalten hygienische Anforderungen zum Bereich der Wassergewinnung und der Wassergewinnungsanlagen gerade im Hinblick auf das Trinkwasserrecht.
Für die hygienische Überwachung von Wassergewinnungsanlagen durch das Gesundheits­amt gelten § 37 Absatz 3 IfSG und die in Umsetzung von § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG erlassenen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung.
Die Änderung in § 4 Absatz 1 Satz 3 dient auch der Klarstellung, dass durch die Einführung des Terminus „Wassergewinnung" in die Definitionen der „Wasserversorgungsanlagen" in § 3 Nummer 2 nicht zugleich Trinkwasserqualitätsanforderungen für das geförderte Roh­wasser entsprechend den Anforderungen der §§ 5 bis 7a einzuhalten sind. Um eine solche Auslegung auszuschließen, wird durch die Gliederung von Satz 3 klargestellt, dass es sich um jeweils eigenständige Sachverhalte handelt.
Zu § 4 Absatz 2
Zur Erleichterung der Verständlichkeit der Regelung werden das grundsätzliche Abgabe­verbot und die im Einzelfall bestehenden Ausnahmen in zwei Sätzen ausgedrückt. In Satz 2 wird bei den Ausnahmen zusätzlich der neue § 9 Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt. Ferner wird ein Fehler im bisherigen Verordnungstext berichtigt, der fälschlicherweise ausdrückte, dass § 9 Absatz 6 in Anlage 2 festgelegte Grenzwerte betreffe.
Zu § 4 Absatz 3
Zur Erleichterung der Verständlichkeit der Regelung werden das grundsätzliche Abgabe­verbot und die im Einzelfall bestehenden Ausnahmen in zwei Sätzen ausgedrückt. Ferner wird ein Fehler im bisherigen Verordnungstext berichtigt, der fälschlicherweise ausdrückte, dass § 9 Absatz 6 in Anlage 3 Teil I festgelegte Grenzwerte betreffe.
Zu Nummer 5 (§ 6 Absatz 2 Satz 2)
Die Übergangsregelung bis zum 30. November 2013 in Absatz 2 Satz 2 ist aufgrund Zeit­ablaufs hinfällig und wird gestrichen.
Zu Nummer 6 (§ 8)
Durch die Einfügung wird klargestellt, dass die Regelung auch für die genannten allgemei­nen Anforderungen gilt.
Zu Nummer 7 (§ 9)
Zu § 9 Absatz 3 Satz 2
Die Liste zur Aufzählung in der bisher geltenden Trinkwasserverordnung war logisch nicht korrekt gegliedert, da die verschiedenen Aufzählungsglieder auf derselben logischen Ebene mit unterschiedlichen Konjunktionen verknüpft waren. Die Änderung dient der Klar­stellung.
Zu § 9 Absatz 4 Satz 3 (neu)
Metallene Werkstoffe finden häufig Anwendung für Bauteile der Trinkwasser-Installation. Sie werden dabei sowohl als Rohrwerkstoffe (z. B. Kupfer) als auch für Bauteile wie Rohr­verbinder und Wasserzähler (häufig Kupfer-Legierungen mit verschiedenen weiteren Le­gierungselementen) verwendet. Die meisten metallenen Werkstoffe sind deckschichtbil­dende Werkstoffe. Diese Eigenschaft unterscheidet die metallenen Werkstoffe von anderen Material- bzw. Werkstoffgruppen, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen.
Die Korrosion, das heißt die Wechselwirkung des Werkstoffs mit dem Medium Trinkwasser, ist ein elektrochemischer Vorgang. Dabei werden Metalle oxidiert und können als Ionen in Lösung gehen. Als Gegenreaktion ist die Reduktion eines Stoffs notwendig. Dies ist in der Regel die Reduktion von Sauerstoff, wenn dieser im Wasser gelöst ist. Die ursprüngliche Oberfläche der metallenen Werkstoffe wird in dieser Weise angegriffen und es können ver­stärkt Metallionen ins Trinkwasser abgegeben werden. Dabei treten vor allem Kupfer aus Kupferrohren und Bauteilen aus Kupferlegierungen, Nickel aus verchromten Bauteilen so­wie Blei aus Kupferlegierungen ins Trinkwasser über.
Neben den beschriebenen Redoxreaktionen finden aber auch Fällungsreaktionen statt. Da­bei reagieren die gebildeten Metallionen mit Wasserinhaltsstoffen und bilden auf der Werk­stoffoberfläche eine Deckschicht. Diese kann die weitere Abgabe von Metallionen ins Trink­wasser deutlich reduzieren. Es kann bis zu 16 Wochen dauern, bis sich eine schützende Deckschicht ausgebildet hat. Danach ist die weitere Abgabe von Metallionen in das Trink­wasser in der Regel deutlich reduziert.
Insbesondere die Grenzwerte der Parameter Kupfer, Nickel und Blei können daher nach der Neuerrichtung einer Trinkwasser-Installation kurzfristig überschritten sein. Die Rege­lung, dass die gemessene Konzentration dieser Parameter für den festgelegten Zeitraum (16 Wochen) nicht höher als das doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II sein darf, erfolgt vorsorglich aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Die entsprechenden Grenzwerte berücksichtigen die lebenslange Aufnahme der Stoffe über das Trinkwasser. Daher können kurzfristig erhöhte Konzentrationen toleriert werden, sofern die Verbraucher informiert sind. Andernfalls könnten die meisten metallenen Werkstoffe nicht mehr im Kontakt mit Trinkwasser verwendet werden. So sieht auch die im Bundesge­sundheitsblatt veröffentlichte Bewertungsgrundlage des Umweltbundesamtes für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser nach § 17 Absatz 3 vor, dass die dort festgelegten Prüfwerte erst ab der 16. Woche nach der Neuerrichtung eingehalten werden müssen.
Die Information von ggf. Betroffenen ergibt sich aus der allgemeinen Informationspflicht über Grenzwertüberschreitungen.
Darüber hinaus ist auch in den ersten Wochen nach normgerechter Installation die Ent­nahme von Trinkwasser mit Gehalten unterhalb der Grenzwerte möglich, sofern dieses vor der Entnahme ausreichend ablaufen gelassen wird. Das Umweltbundesamt, aber auch Ver­bände (z. B. Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V., Zentralverband Sanitär Heizung Klima) informieren die Verbraucher seit längerer Zeit darüber, dass für die Ver­wendung zum Verzehr und zur Zubereitung von Speisen Trinkwasser grundsätzlich nach dem Ablaufenlassen entnommen werden sollte und dass dies insbesondere bei neuen In­stallationen aufgrund der dann verstärkten Metallabgabe gilt.
Zu Nummer 8 (§ 13 Absatz 1)
Die Änderung erfolgt im Rahmen des Programms „Digitale Verwaltung 2020" der Bundes­regierung. Ziel ist eine einfachere Kommunikation für alle Beteiligten. Dies dient der Bür­gerfreundlichkeit und der Entlastung der Behörden. Das Schriftformerfordernis in § 13 Ab­satz 1 hat sich in der Praxis als zu streng erwiesen, so dass es um die Möglichkeit der elektronischen Anzeige ergänzt wird.
Die Formulierung „schriftlich oder elektronisch" besagt, dass der betreffende Verfahrens­schritt sowohl in der herkömmlichen Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatz­formen nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), als auch grund­sätzlich in der einfachsten elektronischen Variante — z. B. als einfache E-Mail — erfolgen kann. Werden personenbezogene Daten per E-Mail versandt, sind die datenschutzrechtli­chen Regelungen zu beachten. Zudem soll die vorliegende Regelung zum Ausdruck brin­gen, dass eine Verschriftlichung weiterhin erforderlich ist. Die mündliche beziehungsweise fernmündliche Form wird damit ausgeschlossen. Die Regelung „schriftlich oder elektro­nisch" ist technikoffen. Der Einsatz elektronischer Verfahren setzt eine entsprechende Zu­gangseröffnung auf Seiten des Empfängers voraus (§ 3a Absatz 1 VwVfG).
Zu Nummer 9 (§ 14)
Zu § 14 Absatz 1 Satz 1
Folgeänderung zu Nummer 12 (Änderung von § 15) Zu § 14 Absatz 2 Satz 1
Die Bezugnahmen auf die wegen des Umfangs und der Häufigkeit von Untersuchungen anzuwendenden Vorschriften der neuen Anlage 4 werden präzisiert.
Zu § 14 Absatz 2 Satz 2
Folgeänderung zu Nummer 17 (Änderung von § 19) Zu § 14 Absatz 2 Satz 5
Nach § 14 Absatz 2 Satz 4 bestimmt das Gesundheitsamt, welche Untersuchungen bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c (c-Anlagen) nach § 14 Ab­satz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind, und legt auch die Zeitabstände dafür fest. Bisher durfte nach Satz 5 das Untersuchungsintervall für die chemischen Parameter, die Indikator­parameter und die verwendeten Aufbereitungsstoffe nicht mehr als drei Jahre betragen. Durch die Verlängerung des Untersuchungsintervalls auf maximal fünf Jahre besteht bei Gewährleistung der hygienischen Sicherheit die Option einer finanziellen Entlastung des „Unternehmers oder des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage" (Usl). Für das Gesundheitsamt wird der Ermessensspielraum erweitert und der erforderliche Verwal­tungsaufwand gesenkt. Die Untersuchungspflichten in Bezug auf die mikrobiologischen Pa­rameter bleiben davon unberührt.
Zu § 14 Absatz 2 Satz 6
Der bisherige Wortlaut ließ nicht klar erkennen, dass der Usl einer c-Anlage die verpflichten­den jährlichen Untersuchungen ohne explizite Aufforderung durch das Gesundheitsamt durchzuführen hat (Bringschuld). Die verpflichtende Übermittlung der Untersuchungsergeb­nisse ist bereits durch § 15 Absatz 3 Satz 1 und 4 umfassend geregelt.
Zu § 14 Absatz 2 Satz 8
Folgeänderung zu Nummer 11 (§ 14b) Zu § 14 Absatz 2a
Mit der Einfügung von § 14 Absatz 2a und der folgenden Absätze 2b und 2c wird die Ände­rungsrichtlinie umgesetzt. Deutschland nimmt damit die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit wahr, vom bisherigen Überwachungsprogramm abzuweichen, sofern zuverläs­sige Risikobewertungen durchgeführt werden, die auf die WHO-Leitlinien zur Trinkwasser­qualität (Guidelines for drinking-water quality, fourth edition incorporating first addendum. Genf: Weltgesundheitsorganisation 2017) gestützt werden können und die die im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein­schaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist (EG-Was­serrahmenrichtlinie), vorgenommene Überwachung berücksichtigen sollen. Diese Regelun­gen der EG-Wasserrahmenrichtlinie sind, wie im Verordnungstext in Bezug genommen, national in § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung umge­setzt.
Die Erfahrung, die auch in den Erwägungsgründen für die Änderungsrichtlinie zum Aus­druck gebracht wurde, hat gezeigt, dass für viele (insbesondere chemische und physika­lisch-chemische) Parameter die festgestellten Konzentrationen nur in wenigen Fällen zu einer Überschreitung von Grenzwerten führen würden. Die Überwachung und Berichter­stattung in Bezug auf solche Parameter, die im Einzelfall grundsätzlich keine praktische Bedeutung haben, ist mit erheblichen Kosten verbunden, insbesondere dann, wenn eine große Zahl von Parametern zu überwachen ist. Die Einführung einer flexibleren Häufigkeit der Überwachung bietet die Möglichkeit, Kosten zu sparen oder die vorhandenen finanziel­len Mittel gezielter einzusetzen, ohne dass dies der öffentlichen Gesundheit oder anderen Nutzeffekten abträglich wäre. Durch einen flexiblen Umfang an Untersuchungen und eine flexible Überwachung werden auch weniger Daten gesammelt, die wenige oder keine In­formationen über die Qualität des Trinkwassers liefern. Kernintention der Risikobewertung ist somit die Fokussierung auf die vor Ort relevanten Parameter. Dies können zusätzlich zu den mit Grenzwerten belegten Parametern der Trinkwasserverordnung auch weitere Para­meter sein. Ziel des an die lokalen Gegebenheiten angepassten risikobewertungsbasierten Untersuchungsprogramms ist es, Mittel für die Probennahme und Untersuchung möglichst effizient zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität und damit zum Schutz der menschli­chen Gesundheit einzusetzen. Die Risikobewertung muss dabei eine plausible und nach­vollziehbare Begründung zum möglichen Auftreten oder Nichtvorhandensein von Gefähr­dungen im Versorgungssystem enthalten.
Damit ergeben sich anders als bisher folgende Alternativen:
1.   Vollanalyse/Analyse entsprechend dem „starren" System nach der neuen Anlage 4 ent­sprechend Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie: eine Reduzierung des Parameterum­fangs oder der Probennahmehäufigkeit ist ohne Vorliegen einer Risikobewertung nicht mehr möglich.
2.   RAP: Auf der Basis der Ergebnisse einer Risikobewertung kann von dem ansonsten festgelegten Parameterumfang sowie der vorgegebenen Häufigkeit der Untersuchungen abgewichen werden, wenn die Vorgaben von § 14 Absatz 2a bis 2c erfüllt sind.
Grundsätzlich ist die Risikobewertung die Grundlage für die Anpassung der Probennahme­planung für die gesamte Wasserversorgungsanlage, auch wenn sich de facto anschließend beispielsweise nur bezüglich eines Parameters am Probennahmeregime etwas ändert, das heißt eine RAP durchgeführt wird. Wichtig zu erwähnen ist, dass ohne formelle, dokumen­tierte Risikobewertung und ohne Einhaltung der Anforderungen aus europarechtlichen Gründen keinerlei Reduktion des Untersuchungsumfangs möglich ist.
Die „Leitlinien für die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung für Trinkwasserversorgungsanlagen (RAP) nach TrinkwV" (Leitlinien des Umweltbundesamtes zur RAP, die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht werden sollen) geben Hilfestellungen für die Erstellung der Risikobewertungen. Diese Leitlinien stehen zum Inkrafttreten der vor­liegenden Verordnung zur Verfügung.
Auch beim „starren" System nach § 14 Absatz 2 ist wie bisher die trinkwasserhygienische Sicherheit gegeben, da dessen Anwendung nicht bedeutet, dass Risikobetrachtungen au­ßer Acht gelassen werden können. Auf der anderen Seite gelten auch nach einer RAP alle anderen Verpflichtungen weiter, wie z. B. § 16 Absatz 1 Satz 3.
Zu § 14 Absatz 2a Satz 1
Die Option einer RAP wird nur für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch­stabe a und b (a-Anlagen und b-Anlagen) eingeführt. Für Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e (e-Anlagen), die ebenfalls zu einem Wasserversorgungsgebiet im Sinne der EG-Trinkwasserrichtlinie zählen, erscheint die Einführung einer Option zur Reduzierung des Parameterumfangs insbesondere für öffentliche Gebäude nicht sinnvoll, da hierfür in jeder betroffenen e-Anlage als Grundlage für eine Reduzierung zunächst einmal alle Para­meter über einen Zeitraum von drei Jahren innerhalb der letzten sieben Jahre gemessen werden müssten, um die Voraussetzung der Unterschreitung von 30 bzw. 60 Prozent des Grenzwertes zu belegen. Ferner ist als Ergebnis einer Risikobewertung nicht zu erwarten, dass man Parameter in einem Maß ausschließen kann, das ökonomisch attraktiv wäre.
Die Genehmigung durch das Gesundheitsamt ist als Verwaltungsakt anzusehen, so dass die Vorschriften der jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetze gelten. Insbesondere gelten die Bestimmungen der Landesverwaltungsverfahrensgesetze in Bezug auf den Widerruf von Verwaltungsakten. Die Genehmigung kann auf der entsprechenden landesrecht­lichen Grundlage, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn das Gesundheitsamt auf Grund nachträg­lich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Der Grundsatz nach Satz 1 gilt auch für Lieferketten, bei denen verschiedene Wasserver­sorger bis zum Endabnehmer verantwortlich sind (s. Leitlinien des Umweltbundesamtes zur RAP, die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht werden sollen).
Zu § 14 Absatz 2a Satz 2
Satz 2 regelt die Anforderungen an die Risikobewertung. Zu § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1
Für denjenigen, der die Risikobewertung und den Vorschlag zur Anpassung der Proben­nahmeplanung erstellt, gilt: Der Nachweis der hinreichenden Qualifikation für das Risiko­management im Trinkwasserbereich kann beispielsweise durch Berufserfahrung, geeig­nete Referenzen wie Aus- und Weiterbildungsnachweise, langjährige Erfahrungen im Was­serfach oder einschlägige Referenzprojekte/Tätigkeiten/Veröffentlichungen nachvollzieh­bar belegt werden. Außerdem hat der Ersteller einer Risikobewertung mindestens über die für das Betreiben der betroffenen Wasserversorgungsanlage notwendigen Fachkenntnisse zu verfügen. Verfügt der Ersteller zu Teilaspekten der RAP, z. B. im Hinblick auf die Beur­teilung der Hydrogeologie zur Analyse des Wassereinzugsgebiets und der Wassergewin­nung, nicht über die entsprechende Qualifikation und Expertise, sind entsprechend qualifi­zierte externe Fachleute (z. B. Hydrogeologen) hinzuzuziehen.
Zu § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2
Gemäß der Änderungsrichtlinie (Erwägungsgrund 4) sollen die Risikobewertungen auf die WHO-Leitlinien zur Trinkwasserqualität (Guidelines for drinking-water quality, fourth edition incorporating first addendum. Genf: Weltgesundheitsorganisation 2017) gestützt werden. Die WHO-Leitlinien zur Trinkwasserqualität empfehlen bereits seit 2003 einen umfassen­den Ansatz zur Risikoermittlung und zum Risikomanagement. Die gesundheitlichen Risiken sollen in allen Prozessen vom Einzugsgebiet bis zur Stelle der Trinkwassernutzung ermit­telt, bewertet und beherrscht werden. Hiermit wurde der Fokus von der Endproduktkontrolle des Trinkwassers hin zu einer stärkeren Kontrolle der Prozesse zur Trinkwassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung verschoben. Auf europäischer Ebene wurde der Ansatz 2013 durch die DIN EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung — Leitlinien für das Ri­siko- und Krisenmanagement — Teil 2: Risikomanagement" umgesetzt. An dem Ansatz der WHO und an den Grundsätzen dieser Leitlinien soll sich die Risikobewertung orientieren.
Zu § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3
Gemäß Anhang II Teil C Nummer 3 der EG-Trinkwasserrichtlinie sollen die Risikobewer­tungen die im Rahmen von Artikel 8 der EG-Wasserrahmenrichtlinie vorgenommene Über­wachung berücksichtigen. Daneben sind auch die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amt­licher Untersuchungen zu berücksichtigen, da nicht einsehbar ist, dass amtlich erhobene Erkenntnisse, die die Risikobewertung unterstützen können, nicht ebenfalls zu berücksich­tigen sind.
Die Ergebnisse der entsprechenden Untersuchungen sind von den jeweils zuständigen Be­hörden zur Verfügung zu stellen. Das heißt, dass nicht das Gesundheitsamt verantwortlich ist für die Bereitstellung von Daten, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen, son­dern die Behörde, die die Daten erhebt (z. B. Untere Wasserbehörde). Die Daten können auch durch Verweis auf Internetlinks zur Verfügung gestellt werden. Eine Verpflichtung der Behörden zur Zusammenstellung der jeweils relevanten Daten besteht nicht.
Zu § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 Buchstaben a bis c
Der UsI ist verpflichtet, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung sowie eine Anlage, die zur Information der betroffenen Verbraucher geeignet ist, dem Gesund­heitsamt zur Verfügung zu stellen.
Die Anlage zur Information der Verbraucher wird insbesondere berücksichtigen, dass keine sicherheitsrelevanten Informationen über eine kritische Infrastruktur veröffentlicht werden.
Darüber hinaus ist dem Gesundheitsamt ein Vorschlag zur Anpassung der Probennahme­planung für die betroffene Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage der Risikobewer­tung vorzulegen.
Muster für Vorschläge zur Darstellung der Ergebnisse der Risikobewertung und der Anpas­sung der Probennahmeplanung, für eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobe­wertung sowie für die Anlage zur Information der Verbraucher sind in den Leitlinien des Umweltbundesamtes zur RAP enthalten, die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht wer­den sollen.
Zu § 14 Absatz 2b
Absatz 2b regelt die Voraussetzungen für die Genehmigung der Probennahmeplanung, wenn diese die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht.
Zu § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1
Nummer 1 stellt klar, dass die Anforderungen an die Risikobewertung und den Risikobe­wertungsbericht nach Absatz 2a Genehmigungsvoraussetzungen sind. Der schriftliche Be­richt ist dem Gesundheitsamt vorzulegen. Der UsI ist für die ordnungsgemäße Durchfüh­rung der Risikobewertung und die Erstellung eines ordnungsgemäßen Risikobewertungs­berichtes verantwortlich.
Zu § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 2
Eine Voraussetzung zur Streichung eines Parameters ist, dass über einen Zeitraum von drei Jahren innerhalb der letzten sieben Jahre an für die Wasserversorgungsanlage reprä­sentativen Probennahmestellen bei allen Proben die Messwerte unter dem Vergleichswert von 30 Prozent des Grenzwerts liegen. Ausschlaggebend ist der jeweilige Messwert, der im Untersuchungsbericht der Untersuchungsstelle ausgewiesen ist. Dabei sind die jüngsten Messwerte zugrunde zu legen. Es darf damit keine jüngeren Messwerte geben, die ggf. die Bedingung nicht erfüllen würden. Die Messunsicherheit wird bei der Berechnung nicht be­rücksichtigt.
Zu § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 3
Eine Voraussetzung zur Verringerung der Probennahmehäufigkeit ist, dass über einen Zeit­raum von drei Jahren innerhalb der letzten sieben Jahre an für die Wasserversorgungsan­lage repräsentativen Probennahmestellen bei allen Proben die Messwerte unter dem Ver­gleichswert von 60 Prozent des Grenzwerts liegen. Ausschlaggebend ist der jeweilige Messwert, der im Untersuchungsbericht der Untersuchungsstelle ausgewiesen ist. Dabei sind die jüngsten Messwerte zugrunde zu legen. Es darf damit keine jüngeren Messwerte geben, die ggf. die Bedingung nicht erfüllen würden. Die Messunsicherheit wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Zu § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 4
Die Ergebnisse der Risikobewertung können auch dazu führen, dass Umfang oder Häufig­keit der Parameteruntersuchungen gegenüber § 14 Absatz 2 Satz 1 erweitert beziehungs­weise erhöht werden müssen, um die einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers si­cherzustellen. Nummer 4 regelt als Voraussetzung für die Genehmigung der Probenahme­planung, dass die Probennahmeplanung dies erforderlichenfalls beinhaltet. Hierzu können auch mikrobiologische Parameter gehören, die von der Verringerung nach Nummer 2 und 3 ausgenommen sind (s. auch Begründung zu § 14 Absatz 2b Satz 2 und 3).
Zu § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 5
Der Ergebnisbericht nach Absatz 2a Nummer 4 berücksichtigt insbesondere bei dem Vor­schlag für die Anpassung der Probennahmeplanung in Abstimmung mit dem Gesundheits­amt dessen Probennahmeplan für das Wasserversorgungsgebiet bei der Festlegung der Häufigkeit der Untersuchungen und der Festlegung der Probennahmestellen im Versor­gungssystem. Dabei muss bedacht werden, welcher Herkunft mögliche Verunreinigungen sein können und ob diese Schwankungen oder Trends in der Konzentration unterliegen. Bei dieser Regelung wird insbesondere Anhang II Teil C Nummer 5 Buchstabe b Nummer I der EG-Trinkwasserrichtlinie umgesetzt.
Zu § 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6
Für die Verringerung der Probennahmehäufigkeit oder die Streichung eines Parameters gilt die Voraussetzung, dass kein Umstand zu erwarten ist, der eine Verschlechterung der Qua­lität des Trinkwassers ergibt. Diese Forderung ist aus Anhang II Teil C Nummer 5 Buch­stabe b Nummer V der EG-Trinkwasserrichtlinie übernommen. Hierfür ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich aus (aktuellen wie auch historischen) Daten über das Vorhanden­sein, über die Lage, die Anzahl, das Ausmaß, den Zustand etc. von möglicherweise die Trinkwasserqualität gefährdenden Nutzungen im Einzugsgebiet der Gewinnung, aus Un­tersuchungsergebnissen (z. B. Rohwasserqualität, Daten auf der Basis der EG-Wasserrah­menrichtlinie) oder aus Informationen über Extremwetterereignisse sowie über mögliche Eintragspfade bei der Gewinnung, der Aufbereitung und der Verteilung des Trinkwassers Hinweise für eine potenzielle Verschlechterung der Trinkwasserqualität ergeben. Aus­schlaggebend ist hier nicht ausschließlich, ob die Kontamination bereits bei der Gewinnung aufgetreten ist, sondern im Sinne des Vorsorgegedankens auch, ob diese unter den gege­benen Umständen auftreten kann.
Temporäre und saisonale Schwankungen sowie die Dauer des Auftretens eines Parame­ters sind bei der Anpassung der Probennahmeplanung zu berücksichtigen. Dies kann auch für Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b mehr als eine Untersuchung im Zeitraum von drei Jahren während der letzten sieben Jahre erforderlich machen, um eine ausreichende Einschätzung zu erlangen.
So kann es beispielsweise sinnvoll sein, eine Untersuchung im Hinblick auf Pflanzenschutz­mittel durchzuführen, wenn die Wahrscheinlichkeit für deren Auftreten z. B. nach Extrem­wetterereignissen in Zeiten, in denen sie typischerweise ausgebracht werden, erhöht ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass Stoffe auch noch, teilweise jahrelang, auftreten kön­nen, nachdem ihre Eintragsquellen im Einzugsgebiet entfernt wurden.
Zu § 14 Absatz 2b Satz 2 und 3
Satz 2 nimmt vom Anwendungsbereich der RAP im Hinblick auf eine Reduktion des Um­fangs der Untersuchungen oder deren Häufigkeit aus:
·   Mikrobiologische Parameter, für die wegen der vielfältigen möglichen Störeinflüsse im Versorgungsgebiet und wegen des ggf. hohen Schadensausmaßes kein Szena­rio denkbar erscheint, bei dem im Wasserversorgungsgebiet eine geringere als die
nach der Trinkwasserverordnung vorgegebene Mindestuntersuchungshäufigkeit er­folgen kann;
·         Indikatorparameter ohne numerischen Wert (Geruch, Geschmack, Koloniezahl bei 22°C und Koloniezahl bei 36°C sowie TOC), für die eine Bewertung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht möglich und darüber hinaus eine Reduzierung nicht sinnvoll ist.
Nach Satz 3 können aber aufgrund der Risikobewertung Erweiterungen des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit der Untersuchungen in Bezug auf die oben genannten Parameter erforderlich sein.
Da die Regelungen zur RAP Ausnahmen lediglich von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 ermöglichen, finden sie darüber hinaus keine Anwendung auf die Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe. Diesbezüglich gelten mit § 14a gesonderte Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Fest­legung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich ra­dioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (Abl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
Satz 4 verweist auf besondere Bestimmungen für bestimmte Parameter, die unabhängig von der RAP gelten:
·         Für den Untersuchungsumfang in Bezug auf Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe gelten die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Num­mer 10, in der der Überwachungsumfang geregelt wird.
·         Für Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) gelten die Bemerkungen zu An­lage 3 Teil I laufende Nummer 4 zum Untersuchungsumfang dieses Parameters.
·         Für THM gilt die neue Bemerkung zu Anlage 2 Teil II laufende Nummer 11, in der die Notwendigkeit der Untersuchung auf bestimmte Bedingungen eingeschränkt wird (s. auch Begründung zu Anlage 2 Teil II laufende Nummer 11).
Zu § 14 Absatz 2c
Die Genehmigungsdauer von fünf Jahren orientiert sich an den Vorgaben der EG-Trink­wasserrichtlinie (Anhang II Teil A Nummer 4) zur Aktualisierung der Überwachungspro­gramme mindestens alle fünf Jahre. Das Abstellen auf Kalenderjahre orientiert sich an der Berichterstattungspflicht nach § 21 Absatz 3, wo ebenfalls auf Kalenderjahre abgestellt wird. Eine unterjährige Genehmigung der RAP ist danach nicht sinnvoll.
Trotz der Genehmigung für fünf Kalenderjahre bleiben die Überwachung durch das Ge­sundheitsamt nach § 18 sowie die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Satz 3 (neu) unbe­rührt.
Für eine Verlängerung der Genehmigung sind ebenfalls Untersuchungsergebnisse aus den letzten drei Kalenderjahren erforderlich, auch wenn z. B. bei Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Untersuchungsintervall für den betroffenen Parameter für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren genehmigt wurde.
Zu § 14 Absatz 2d
Es wird eine Übergangsregelung getroffen in Bezug auf die Gültigkeit von Verfügungen, die das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde auf der Grundlage des bisherigen Rechts getroffen haben. Auf der Grundlage des bisherigen Anlage 4 Teil I Buchstabe a Satz 2 konnte das Gesundheitsamt eine Verringerung der Anzahl der routinemäßigen Untersu­chungen vornehmen. Auf der Grundlage des bisherigen Anlage 4 Teil I Buchstabe b Satz 2 konnte die zuständige Behörde für einen bestimmten Zeitraum feststellen, dass das Vor­handensein eines Parameters in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in relevanten Kon­zentrationen zu erwarten ist, mit der Folge, dass der Parameter nicht in den Umfang der umfassenden Untersuchungen fiel. Entsprechende Entscheidungen haben noch längstens bis 31. Dezember 2018 Bestand, sofern sie nicht vorher auslaufen oder aufgehoben wer­den. Neue behördliche Entscheidungen über eine Verringerung des Umfangs oder der Häu­figkeit von Untersuchungen können nur auf der Grundlage von Absatz 2b getroffen werden.
Zu § 14 Absatz 3
Absatz 3 wird aufgehoben. Seine Inhalte werden in angepasster Form in den neuen § 14b übernommen.
Zu § 14 Absatz 6
Die Ergänzung stellt klar, dass nur eine einzige Untersuchungsstelle die Verantwortung für die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses tragen kann, und damit für die ordnungsge­mäße Durchführung der Untersuchung inklusive der Probennahme. Dies ist unabhängig von der Möglichkeit der Unterauftragvergabe einer zugelassenen Untersuchungsstelle an eine andere ebenfalls akkreditierte und zugelassene Untersuchungsstelle. Mit dieser Re­gelung soll verhindert werden, dass die Probennahme und die Analyse der Proben von unabhängig voneinander beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt werden, um die Rechtssicherheit bei Haftungsfragen bei nicht ordnungsgemäßem Vorgehen zu erhöhen.
Zu Nummer 10 (§ 14a Absatz 1 Satz 2)
Folgeänderung zu Nummer 17 (Änderung von § 19)
Zu Nummer 11 (§ 14b)
Aus systematischen Gründen werden die bislang in § 14 Absatz 3 enthaltenen Regelungen über die Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. und die bislang in Anlage 4 Teil II Buchstabe b enthaltenen Regelungen zur diesbezüglichen Untersuchungshäufigkeit und Probennahme zusammengeführt und in einem eigenen Paragraphen geregelt.
Zu § 14b Absatz 1
Absatz 1 übernimmt Inhalte aus dem bisherigen § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2. Die Voraus­setzungen für die Untersuchungspflicht werden kumulativ in Satz 1 zusammengefasst.
Zu § 14b Absatz 2
Absatz 2 regelt, wie zuvor § 14 Absatz 3 Satz 1, durch Verweisung das Erfordernis, dass die die Untersuchung einschließlich der Probennahme durchführende Untersuchungsstelle nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein muss.
Zu § 14b Absatz 3
Die Sätze 1 und 2 übernehmen Inhalte aus dem bisherigen § 14 Absatz 3 Satz 1 und 5 so­wie aus Anlage 4 Teil II Buchstabe b Satz 7 und 8. Die Bezugnahme auf DIN EN ISO 19458 wird aus verfassungsrechtlichen Gründen durch eine Technikklausel in Verbindung mit ei­ner Vermutungsregelung geregelt. Satz 3 verweist mit einer Sollregelung zusätzlich auf die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes. Die bis­herige Regelung in Anlage 4 Teil II Buchstabe b Satz 9 über die Menge des abgelaufenen Wassers entfällt; dies wird künftig in der Empfehlung des Umweltbundesamtes angespro­chen. Satz 4 entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 3 Satz 4.
Zu § 14b Absatz 4
Absatz 4 übernimmt die Inhalte aus dem bisherigen § 14 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der bisherigen Anlage 4 Teil II Buchstabe b Satz 1, 2 und 4.
Zu § 14b Absatz 5
Absatz 5 übernimmt die Inhalte aus dem bisherigen § 14 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der bisherigen Anlage 4 Teil II Buchstabe b Satz 5 und 6. Die Aufzählung bestimmter Risi­koeinrichtungen wird durch Verweis auf das Infektionsschutzgesetz verkürzt.
Zu § 14b Absatz 6
Absatz 6 enthält eine neue Regelung über die Frist, innerhalb derer bei neu in Betrieb ge­nommenen Anlagen die Erstuntersuchung durchgeführt werden muss. Insbesondere für neue Anlagen der Trinkwassererwärmung, die im dreijährlichen Rhythmus auf Legionellen untersucht werden, war der Zeitraum, in dem die Erstuntersuchung nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfolgen hatte, nicht hinreichend spezifiziert. Dies wird durch die konkrete Vorgabe nun klargestellt. Um den tatsächlichen Zustand der Anlage zu bewerten, soll die Erstuntersuchung auf Legionellen in einem Zeitraum von drei bis zwölf Monaten nach Inbe­triebnahme erfolgen. Das mikrobiologische System in der Trinkwasser-Installation (Biofilm etc.) muss sich in der neuen Installation erst bilden und stabilisieren, um zuverlässige Aus­sagen zum hygienischen Zustand bezüglich Legionellen in der Anlage treffen zu können. Die Untersuchung frühestens drei Monate nach Inbetriebnahme ergibt sich aus dem tech­nischen Regelwerk und ist als Zeitraum für die Stabilisierung des mikrobiologischen Sys­tems nach bautechnischen Eingriffen in die Trinkwasser-Installation definiert (DVGW-Ar­beitsblatt W 551). Die Untersuchungsfrist bis zwölf Monate nach Inbetriebnahme ergibt sich in Anlehnung an die bereits bestehende Regelung zur jährlichen Untersuchungspflicht in öffentlich genutzten Gebäuden. Die bisherige Regelung über Erstuntersuchungen auf Le­gionellen bei Bestandsanlagen in Anlage 4 Teil II Buchstabe b Satz 3 entfällt aufgrund Zei­tablaufs.
Zu Nummer 12 (§ 15)
Zu § 15 Absatz 1
Absatz 1 regelt die grundsätzliche Anforderung an die Probennahme. Zu § 15 Absatz 1a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung der Anlage 5, durch die der neue Anhang III der EG-Trinkwasserrichtlinie umgesetzt wird (s. auch Begründung zu An­lage 5). Die Regelungen zur Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der mikrobiologischen Untersuchung von Trinkwasser nach dieser Verordnung und die diesbezüglichen zu veröffentlichenden Feststellungen des Umweltbundesamtes dienen der Rechtsklarheit und werden zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung für die nach § 15 Absatz 4 zugelassenen Untersuchungsstellen festgelegt. Die Festlegung einer Über­gangsfrist ist notwendig, damit Stellen, die Untersuchungen nach der Trinkwasserverord­nung durchführen, im Sinne einer einheitlichen Qualitätssicherung und damit des Verbrau­cherschutzes handeln und gleichzeitig den Qualitätsanforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 genügen können. Damit wird sichergestellt, dass die Untersuchungsstellen die in § 15 Absatz 4 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllen können und zwischenzeitlich er­zielte Fortschritte der wissenschaftlichen Forschung im Sinne neuer Analysenverfahren, die als harmonisierte Normen bestehen und entsprechend in Anhang III Teil A der EG-Trink­wasserrichtlinie mit gleitenden Verweisen spezifiziert sind, zum Nachweis der mikrobiologi­schen Qualität eingesetzt werden können.
Zu § 15 Absatz 1b
Im Absatz 1b werden die Regelungen aus dem alten Absatz 1 Satz 2 inhaltlich wieder auf­genommen, die zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b der EG-Trinkwasser­richtlinie dienen.
Zu § 15 Absatz 1c
Das optionale Untersuchungsverfahren zur Bestimmung der Koloniezahl kultivierbarer Mik­roorganismen bei 22 °C und 36 °C aus der alten Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuch­stabe bb muss hier spezifisch aufgeführt werden, da es sich nicht um ein Einheitsverfahren (weder national noch international) handelt und daher nicht unter die Vermutungsregel im Absatz 1 fällt.
Zu § 15 Absatz 1d
Das Umweltbundesamt veröffentlicht zukünftig eine Liste aller nach den Absätzen 1a bis 1c zulässigen Untersuchungsverfahren im Bundesgesundheitsblatt. Zuvor war dies nur für die alternativen Untersuchungsverfahren (s. auch Begründung zu Absatz 1b) nach altem Ab­satz 1 Satz 2 vorgeschrieben, da die Referenzverfahren in der alten Anlage 5 Teil I mit gleitendem Verweis gelistet waren.
Zu § 15 Absatz 1e
Für die Untersuchung auf Legionella spec. einschließlich der Probennahme veröffentlicht das Umweltbundesamt eine Empfehlung im Bundesgesundheitsblatt. Diese soll neben dem angewandten Probenahme- und Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a oder 1b beachtet werden.
Zu § 15 Absatz 2
Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 genann­ten chemischen Parameter und die in Anlage 3 genannten chemischen und chemisch/phy­sikalischen Parameter, also alle, die keine allgemeinmikrobiologischen Parameter sind, sind Untersuchungsverfahren anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten (s. auch Begründung zu Anlage 5 Teil I).
Zu § 15 Absatz 2a
Diese Regelung betrifft die Untersuchung der Radioaktivität im Trinkwasser und entspricht inhaltlich dem alten Absatz 2a.
Zu § 15 Absatz 3
Folgeänderung zu Nummer 11 (§ 14b)
Zu § 15 Absatz 4 Satz 1
Die Regelung entspricht dem bisherigen Satz 1.
Zu § 15 Absatz 4 Satz 2
Die Regelung entspricht dem bisherigen Satz 2.
Zu § 15 Absatz 4 Satz 3
Durch die Änderungen werden Regelungen beseitigt, die im Rahmen der Akkreditierung bereits sichergestellt werden und damit doppelt geregelt sind (bisherige Nummer 3 und 5). Weiterhin dient die Änderung der Bestätigung, dass an dem in Deutschland bewährten Sys­tem „Akkreditierung, Zulassung und Überprüfung" festgehalten werden soll.
Die Änderung in Nummer 1 stellt keine Neuregelung dar. Sie dient der Erhöhung der Rechtssicherheit. Es wird klargestellt, dass eine Untersuchungsstelle, deren Akkreditierung abgelaufen ist, keine Untersuchungen gemäß der Trinkwasserverordnung durchführen darf, da dies in der Praxis oftmals nicht selbstverständlich war. Weiterhin wird klargestellt, dass akkreditierte Untersuchungsstellen Untersuchungen einschließlich der dazugehören­den Probennahmen gemäß der Trinkwasserverordnung nur für die in der Akkreditierungs­urkunde bescheinigten Prüfverfahren (Parameterscope) und die bescheinigte Matrix „Trink­wasser", für die die Konformitätsbestätigung vorliegt, vornehmen dürfen.
Die Anforderungen der bisherigen Nummer 2 sind durch den Bezug in der neuen Nummer 2 auf die Absätze 1 bis 2a abgedeckt.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle erteilt der Unter­suchungsstelle nur dann die Zulassung, wenn diese eine gültige Akkreditierungsurkunde vorweisen kann. Der Akkreditierungsurkunde sind der akkreditierte Parameterscope und die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung zu entnehmen. Die Untersuchungsstellen sind — auch im Hinblick auf den akkreditierten Parameterscope und die Gültigkeitsdauer der Ak­kreditierung — gelistet. Eine weiter gehende Regelung zur Qualitätssicherung als sie im neuen Absatz 4 bereits festgelegt ist, ist aus Sicht des Verordnungsgebers deshalb nicht erforderlich.
Zu § 15 Absatz 4 Satz 4
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle handelt als Befug­nis erteilende Behörde im Sinne des § 4 Akkreditierungsstellengesetz, der die Zusammen­arbeit der Deutschen Akkreditierungsstelle mit den Behörden der Länder regelt. Unter „Zu­lassung" ist die Befugniserteilung zur Betätigung als Trinkwasseruntersuchungsstelle zu verstehen. Die Befugnis erteilende Behörde ist unabhängig von den Untersuchungsstellen.
Weitere inhaltliche Änderungen wurden im Absatz 4 neben der Betonung der Einheit von Probennahme und Analytik und neben der rechtstechnischen Verschlankung nicht vorge­nommen.
Zu § 15 Absatz 5
Absatz 5 regelt Anforderungen hinsichtlich der Anpassung der Akkreditierung einer Unter­suchungsstelle nach der Zulassung. Die Akkreditierung einer zugelassenen Untersu­chungsstelle muss angepasst werden, wenn sich Untersuchungsverfahren zu Parametern im Parameterscope der Zulassung ändern. Den Untersuchungsstellen wird dafür eine Frist eingeräumt. Diese entspricht der Übergangsfrist nach Absatz 1a Satz 3, innerhalb der ein Untersuchungsverfahren weiter angewandt werden darf. Die Anpassung der Akkreditierung erfolgt durch eine Aktualisierung der Anlage zur Akkreditierungsurkunde der Untersu­chungsstelle, oder das aktualisierte Untersuchungsverfahren kann durch die Untersu­chungsstelle auf Grundlage des in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde bescheinigten flexiblen Akkreditierungsbereichs angewandt werden.
Zu § 15 Absatz 6
Absatz 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 5. Der Begriff der Unabhängigkeit hat im Vollzug Fragen aufgeworfen und ist zudem verzichtbar und daher weggefallen. Die Nen­nung der Listung ist an dieser Stelle ebenfalls obsolet und daher entfallen.
Zu Nummer 13 (§ 15a) Zu § 15a Absatz 1
Nach § 7 Absatz 1 Nummer 27 des Infektionsschutzgesetzes sind Labore verpflichtet, Nachweise von Legionellen, die auf eine akute Infektion hinweisen, direkt an das für die Wasserversorgungsanlage zuständige Gesundheitsamt zu melden. Dies betrifft aber ledig­lich Erregernachweise in Patientenmaterial, nicht Erregernachweise in Trinkwasser als Un­tersuchungsmatrix. Zum vorbeugenden Schutz der Bewohner eines betroffenen Gebäudes wird bei bedenklichen Legionellenbefunden im Trinkwasser eine der infektionsschutzrecht­lichen Meldepflicht vergleichbare Anzeigepflicht neu eingeführt. In der Vollzugpraxis der Länder ist es wiederholt vorgekommen, dass Gesundheitsämter nur zufällig von teilweise sogar sehr bedenklichen Legionellenbefunden in Trinkwasser-Installationen erfahren ha­ben, da die UsI ihrer Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 nicht nachgekommen sind. Die Un­tersuchungsstelle kann bislang das Gesundheitsamt selbst dann nicht informieren, wenn sie weiß, dass der UsI seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, da sie als akkreditierte Un­tersuchungsstelle zur vertraulichen Behandlung der Untersuchungsergebnisse verpflichtet ist.
Zu § 15a Absatz 2
Es werden Vorgaben gemacht, welche Angaben die Anzeige mindestens enthalten muss. Diese Angaben erleichtern dem Gesundheitsamt die schnelle Einschätzung der Situation, insbesondere da alle Untersuchungsergebnisse des betroffenen Auftrags mitgeliefert wer­den müssen. Dies war bislang nicht klar, so dass ggf. verfügbare Nebeninformationen wie Temperatur, Koloniezahl oder die (unter Umständen auch unauffälligen) Ergebnisse von Legionellenuntersuchungen anderer Probennahmestellen im gleichen Gebäude fehlten. Die direkte Meldung von der Untersuchungsstelle an das Gesundheitsamt ermöglicht einen effizienteren und zuverlässigeren Informationsfluss. Die Anzeigen können ggf. durch die Untersuchungsstelle automatisiert und standardisiert erfolgen, z. B. über ein Formular oder ein automatisches Fax aus der Laborsoftware. Da der, wie Erfahrungen aus dem Vollzug nahelegen, in den meisten Fällen unvorbereitete und ungeübte UsI die Meldung in diesem Fall nicht mehr vornehmen muss (s. auch Begründung zu § 16 Absatz 1 Satz 2), gestaltet sich die Anzeigepflicht, wenn einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elekt­ronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind, insgesamt und auf lange Sicht weniger aufwändig.
Zu Nummer 14 (§ 16) Zu § 16 Absatz 1 Satz 2
Im neuen Satz 2 wird eine Ausnahme von der Anzeigepflicht des UsI geregelt, um Doppel­meldungen zu vermeiden. § 15a enthält eine neue Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen gegenüber dem Gesundheitsamt, wenn eine Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festge­legten technischen Maßnahmenwerts festgestellt wird (s. auch Begründung zu § 15a).
Zu § 16 Absatz 1 Satz 6
Folgeänderung zu der Einfügung von § 16 Absatz 1 Satz 2
Zu § 16 Absatz 1 Satz 7
Folgeänderung zu der Einfügung von § 16 Absatz 1 Satz 2
Zu § 16 Absatz 2 Satz 1
Folgeänderung zu der Einfügung von § 16 Absatz 1 Satz 2 Zu § 16 Absatz 7 Satz 4
Dem Bestimmtheitsgrundsatz folgend wird durch die Änderung eine konkrete zeitliche Be­grenzung genannt, so dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 25 Nummer 20 nun hinreichend bestimmt ist.
Zu Nummer 15 (§ 17) Zu § 17 Absatz 6 Satz 1
Es handelt sich um eine sprachliche Vereinfachung, da der gestrichene Ausdruck im ver­bleibenden Text mit erfasst ist.
Zu § 17 Absatz 7
Der neue Absatz 7 stellt klar, dass beispielsweise neben Wasseraufbereitungsstoffen, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen, keine anderen Stoffe oder Gegen­stände in das Trinkwasser eingebracht werden dürfen. Außerdem dürfen auch keine Ver­fahren angewandt werden, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Jegliche unnötige Kontamination soll dadurch vermieden werden. Ein hygienisches Risiko, sei es noch so gering, ist nicht hinnehmbar, wenn es einem Umstand geschuldet ist, der in keinem Zusam­menhang mit der Trinkwasserversorgung steht. Dies entspricht auch dem Minimierungsge­bot aus Artikel 10 der EG-Trinkwasserrichtlinie. Das Verbot gilt beispielsweise für Geruchs­stoffe, pharmazeutisch wirksame Stoffe, Telekommunikationskabel, Leitungen, die kein Trinkwasser führen, Wärmetauscheranlagen etc. Sollte es bereits derartige unerwünschte Nutzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung geben, wird eine Über­gangsfrist von zwei Jahren gewährt, um den im neuen Absatz 7 geforderten Zustand her­zustellen. Wird in dieser Zeit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit erkannt, kann das Gesundheitsamt nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 jederzeit die Entfernung anordnen.
Nicht dem Verbot unterliegen z. B. bestimmungsgemäß entsprechend den allgemein aner­kannten Regeln der Technik eingebrachte Gegenstände oder Geräte in Entwicklung, die dem Stand der Technik entsprechen, die allesamt dem Trinkwasserversorgungsprozess zuzuordnen sind und deren Einsatz unvermeidbar ist, wie z. B. Unterwasserpumpen oder Messeinrichtungen zur Überwachung von Betriebsparametern. Diese müssen selbstver­ständlich die Anforderungen erfüllen, die § 17 an Materialien, Ausgangsstoffe und Werk­stoffe stellt.
Ebenfalls nicht dem Verbot unterliegen Verfahren, die dem Trinkwasserversorgungspro­zess zuzuordnen sind, wie die Energiegewinnung aus einer Anlage zur Druckminderung, die temporäre Einbringung von Inertgasen oder Gasgemischen zur Leckageortung in Trink­wasserleitungen sowie das temporäre Befahren mit Kamerasystemen zur Inspektion von Brunnen und Trinkwasserleitungen.
Zu Nummer 16 (§ 18) Zu § 18 Absatz 1
Die Aufhebung der bisherigen Sätze 2 und 3 dient der rechtssystematischen Klarstellung der Einordnung von in Lebensmittelbetrieben verwendetem Wasser (s. auch Begründung zum neuen § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5). Darüber hinaus wurde der inhaltlich überflüs­sige Zusatz zur Berücksichtigung von Einzelfällen gestrichen. Die neuen Aufzählungen die­nen der Übersichtlichkeit. Sie beinhalten keine inhaltlichen Änderungen. Bei den im neuen Satz 3 Nummer 2 genannten Wasserversorgungsanlagen handelt es sich um Anlagen, die ausschließlich Wasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z. B. Mietwohnung) und nicht auch gleichzeitig im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit (z. B. Hotelzimmer) abgeben.
Zu § 18 Absatz 2 Satz 3
Folgeänderung zu § 14b
Zu Nummer 17 (§ 19)
Zu § 19 Absatz 1 Satz 3
Es wird klargestellt, dass die Besichtigung durch das Gesundheitsamt durchgeführt wird.
Zu § 19 Absatz 1 Satz 5 und 6
Satz 5 wird zur Klarstellung eingefügt. Der Untersuchungsumfang wird durch das Gesund­heitsamt unter Beachtung der Probennahmeplanung einzelner Wasserversorgungsanlagen bestimmt. Diese kann nach § 14 Absatz 2 oder § 14 Absatz 2b (Stichwort: RAP) festgelegt worden sein. Dabei können die Überwachungsuntersuchungen generell nach § 14 Absatz 2 Satz 9 auf den Umfang und die Häufigkeit der für den UsI verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden. Das Gesundheitsamt muss die Untersuchungspflichten so bestim­men, dass unter Beachtung des Probennahmeplans den Berichtspflichten für das Wasser­versorgungsgebiet nach § 21 Absatz 3 in vollem Umfang nachgekommen werden kann. Dies bedeutet nicht, dass das Gesundheitsamt im Falle einer RAP zur Berichterstattung bis auf den Umfang des „starren Systems" ergänzen muss. Wie bisher müssen aber Untersu­chungen ergänzt werden, wenn z. B. bei veränderlichen Parametern nicht genügend Un­tersuchungsergebnisse von Proben an der Entnahmestelle („Zapfhahn") berichtet werden können, das heißt der Probennahmeplan für das Wasserversorgungsgebiet unzureichend ist.
Satz 6 wird der Übersichtlichkeit halber als eigenständiger Satz aufgeführt. Zu § 19 Absatz 2
Der bisherige Absatz 2 wird der Übersichtlichkeit halber durch die neuen Absätze 2a bis 2c ergänzt. Der neue Absatz 2 legt die Pflicht des Gesundheitsamtes fest, einen Probennah­meplan zu erstellen, damit den Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 nachgekommen wer­den kann.
Zu § 19 Absatz 2a
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Abgrenzung zwischen der Probennahmeplanung, die der UsI mit dem Gesundheitsamt gemäß § 14 Absatz 2 oder Absatz 2b abstimmt und dem Probennahmeplan, den das Gesundheitsamt gemäß § 19 Absatz 2 festlegt, den Über­wachungsbehörden häufig nicht klar ist. Dies ist teilweise sicherlich der begrifflichen Ähn­lichkeit von Probennahmeplan und Probennahmeplanung geschuldet. Es soll eindeutig klargestellt werden, dass der Probennahmeplan des Gesundheitsamtes die Proben sämtli­cher zum Versorgungsgebiet gehörenden Wasserversorgungsanlagen umfasst, ergänzt um die Untersuchungen nach Absatz 1 und 7 und § 18, darunter z. B. auch die Untersu­chung von öffentlichen Trinkwasser-Installationen (Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buch­stabe e gemäß § 19 Absatz 7).
Zu § 19 Absatz 2b
In Absatz 2b werden die zu berücksichtigenden Faktoren zusammengefasst, die im bishe­rigen Absatz 2 aufgeführt waren, ergänzt um die Untersuchungen einer ggf. nach § 14 Ab­satz 2b genehmigten RAP.
Zu § 19 Absatz 2c
Absatz 2c nimmt die Teile des bisherigen Absatzes 2 auf, die den Ort, Zeitpunkt und die Art und Weise der Probennahme vorschreiben. Weiterhin wird der zuständigen Landesbehörde die Möglichkeit eingeräumt zu bestimmen, dass und wann ihnen die Probennahmepläne übermittelt werden, um diese einsehen zu können. Da der Probennahmeplan des Gesund­heitsamtes die Basis für die Berichterstattung über die Qualität des Trinkwassers nach § 21 Absatz 3 darstellt, wird die vorgesehene Änderung zur Verbesserung der Berichtsqua­lität führen.
Zu § 19 Absatz 5 Satz 6
Die neu eingeführte jährliche Überwachungsfrist für Anlagen zur zeitweiligen Wasservertei­lung (Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f — so genannte f-Anla­gen) zur Befüllung von Wasserversorgungsanlagen an Bord von Schienenfahrzeugen ist angemessen und auch erforderlich, da durch eine regelmäßige Präsenz der Überwa­chungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) der Betreiber vor Ort und das Bedienpersonal dazu angehalten werden, sich mit den Anforderungen der Trinkwasserverordnung ausei­nanderzusetzen und diese einzuhalten. Die vorgeschlagene Regelung ist bereits gelebte Vollzugspraxis und somit entstehen keine Mehrkosten. Die vorgesehene Änderung dient der Erhöhung der Rechtssicherheit in diesem Vollzugsbereich.
Zu Nummer 18 (§ 20)
Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1
Sprachliche Klarstellung durch Streichung eines überflüssigen Ausdrucks. Durch eine be­stimmte Untersuchungsstelle kann man Proben nur entnehmen lassen.
Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3
Folgeänderung zu Nummer 11 (§ 14b)
Zu Nummer 19 (§ 21) Zu § 21 Absatz 1
Die Sätze 1 bis 3 greifen die Regelungen der bisherigen Sätze 1 und 2 mit einer neuen systematischen Einteilung auf.
Im Satz 2 wird klargestellt, dass auch die Trinkwasseruntersuchungs-Ergebnisse der Über­wachung der Wasserversorgungsanlagen durch das Gesundheitsamt nach § 19 Absatz 1 in die Informationen, die den betroffenen Verbrauchern durch den UsI zur Verfügung ge­stellt werden, einbezogen werden müssen. Dies ist nach Artikel 13 Absatz 1 der EG-Trink­wasserrichtlinie notwendig. Der UsI erhält nach § 19 Absatz 3 Satz 6 die Untersuchungser­gebnisse vom Gesundheitsamt, auch wenn er sie bereits direkt von der Untersuchungs­stelle erhalten hat.
Die Ergänzung im neu formulierten Satz 4 regelt, dass den betroffenen Verbrauchern ins­besondere auf Anfrage einzelne Trinkwasser-Untersuchungsergebnisse durch den UsI zur Verfügung zu stellen sind, auch wenn ihnen bereits „geeignetes Informationsmaterial", bei­spielsweise als Zusammenfassung, als Jahresübersicht oder als Gefährdungsanalyse,übermittelt wurde. Diese Ergänzung ist notwendig, da es in einzelnen Fällen auf Nachfrage von Verbrauchern bei Wasserversorgern zu einer Verweigerung der Auskunft über die Einzelergebnisse gekommen ist und beispielsweise lediglich die Angaben zugestanden wur­den, ob die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten oder überschritten wurden. Falls den betroffenen Verbrauchern ein Internetzugang zur Verfügung steht, ist auch ein Hinweis auf einen entsprechenden Link ausreichend.
Durch die Präzisierung, dass es sich um die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen handelt, wird klargestellt, dass es bei der Informationspflicht nicht um Rohwasser oder im Lebensmittelbetrieb verwendetes Prozesswasser oder das im Betrieb hergestellte Endpro­dukt geht. Hat hingegen beispielsweise ein Lebensmittelbetrieb einen eigenen Brunnen und versorgt über diesen beispielsweise die Pausenräume der Mitarbeiter oder die Kantine, so betrifft die Informationspflicht dieses Trinkwasser dagegen sehr wohl.
Zu § 21 Absatz 1a
Die Pflicht aus dem alten Absatz 1 Satz 3, die betroffenen Verbraucher darüber zu infor­mieren, dass Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in bestimmten Wasserversor­gungsanlagen vorhanden sind, wird beibehalten und insofern erweitert, dass die Pflicht auch schon dann besteht, wenn ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere auf­grund qualitätsgesicherter Analysendaten. Das Datum, wann die Informationspflicht eintritt, wurde wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu § 21 Absatz 1b
Die im alten Absatz 1 Satz 4 formulierte Pflicht zur Information über bestimmte mobile Ver­sorgungsanlagen (Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d — so ge­nannte d-Anlagen), bestimmte Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (Wasserversor­gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e — sogenannte e-Anlagen) und Anlagen zur zeitweiligen Wasserversorgung (Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buch­stabe f — so genannte f-Anlagen) wurde inhaltlich nicht verändert. Es wurden lediglich Folgeänderungen der neuen Aufteilung des Paragraphen in den Bezügen vorgenommen.
Zu § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2
Die bisherige Regelung wird in zwei Sätzen geregelt. Die Konkretisierung der Bezugnahme auf § 19 Absatz 2 bis 2c in Satz 2 stellt klar, dass das Gesundheitsamt für die Berichterstat­tung über das Wasserversorgungsgebiet die verpflichtenden Probennahmepläne, die Stelle der Einhaltung, die Probennahmestellen unter Berücksichtigung möglicher Konzentrations­änderungen während der Verteilung sowie ergänzende Untersuchungen für die betroffenen Wasserversorgungsanlagen im Wasserversorgungsgebiet zu beachten hat.
Zu Nummer 20 (§ 22)
Die Bezeichnung „Bundesrepublik" wird um das Wort „Deutschland" ergänzt.
Zu Nummer 21 (§ 24)
Es handelt sich um eine notwendige Ergänzung der Strafvorschrift, da das bewehrte Abga­beverbot nach der Neufassung des § 4 Absatz 2 nur noch in dessen Satz 1 normiert ist.
Zu Nummer 22 (§ 25) Zu § 25 Nummer 3

Die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 alter Fassung wird in der geänderten, neuen Fassung in § 16 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4 geregelt, so dass hier ein Austausch der jeweiligen Bezugnahmen erfolgt.
Zu § 25 Nummer 4
Die Untersuchungspflicht nach § 14 Absatz 3 Satz 1 alter Fassung wird in der geänderten, neuen Fassung in § 14b Absatz 1 geregelt, so dass hier ein Austausch der jeweiligen Be­zugnahmen erfolgt.
Zu § 25 Nummer 13a
Die Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts werden bei der Rechtspflicht nach § 17 Absatz 7 Satz 1 als Sanktion eingesetzt, da die Verwendung von nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienenden Stoffen oder Gegenständen sowie Verfahren erhebliche Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Verbraucher ergeben kann (s. auch Begrün­dung zu § 17 Absatz 7).
Zu § 25 Nummer 16
Die Informationspflicht nach § 21 Absatz 1 Satz 3 alter Fassung wird in der geänderten, neuen Fassung in § 21 Absatz 1a geregelt, so dass hier ein Austausch der jeweiligen Be­zugnahmen erfolgt.
Zu § 25 Nummer 17
Die Bekanntmachungspflicht nach § 21 Absatz 1 Satz 4 alter Fassung wird in der geänder­ten, neuen Fassung in § 21 Absatz 1b geregelt, so dass hier ein Austausch der jeweiligen Bezugnahmen erfolgt.
Zu Nummer 23 (Anlage 2)
Zu Anlage 2 Teil I laufende Nummern 11 und 14 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Anlage 2 Teil II laufende Nummern 4, 7 und 8
Neben den im Folgenden kommentierten Änderungen wurde die Tabelle der Übersichtlich­keit halber neu gefasst. Darüber hinaus wurden Bezugnahmen auf Normen aus verfas­sungsrechtlichen Gründen durch die Technikklausel in Verbindung mit einer Vermutungs­regel ersetzt und der Verweis auf im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Leitlinien des Umweltbundesamtes durch eine Soll-Regelung ergänzt. Die bisherige Anmerkung 1 wurde in die Bemerkungen zum jeweiligen Parameter integriert.
Mit der Änderungsrichtlinie wurde für Anhang II Teil D der EG-Trinkwasserrichtlinie neu festgelegt, dass für die Untersuchung der Parameter Blei, Kupfer und Nickel der EG-Trink­wasserrichtlinie eine Zufallsstichprobe zu entnehmen ist. Die Mitgliedstaaten können alter­native Untersuchungsverfahren mit vorgegebener Stagnationszeit anwenden, die ihre nati­onale Situation besser widerspiegeln, sofern dies auf der Ebene des Wasserversorgungs­gebiets nicht dazu führt, dass weniger Fälle der Nichteinhaltung entdeckt werden, als dies bei einer Untersuchung durch eine Zufallsstichprobe der Fall wäre. Eine entsprechende Regelung wird in der deutschen Trinkwasserverordnung umgesetzt.
Für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel ist in Anhang I Teil B Anmerkung 3 der EG-Trinkwasserrichtlinie und Anlage 2 Teil II laufende Nummern 4, 7 und 8 Spalte „Bemerkun­gen" der Trinkwasserverordnung festgelegt, dass die für die Überprüfung herangezogene Probe den wöchentlichen Durchschnitt der Trinkwasseraufnahme durch den Verbraucher repräsentieren soll. In Deutschland hatte das Umweltbundesamt im Jahr 2004 im Bundes­gesundheitsblatt eine Empfehlung zur Probennahme veröffentlicht („Beurteilung der Trink­wasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel"). Die Empfehlung enthält zwei Verfahren (Zufallsstichprobe und gestaffelte Stagnationsbeprobung), mit denen die Ermittlung des Wochenmittelwertes für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel möglich ist, wobei die Zufallsstichprobe den Probennahmevorgaben der Änderungsrichtlinie entspricht.
Die Zufallsstichprobe ist dadurch charakterisiert, dass sie ohne vorherige Spülung am Zapf­hahn der Verbraucher zu einer zufällig gewählten Tageszeit entnommen wird. Das Proben­volumen beträgt dabei 1 Liter. Es besteht daher von Seiten des Probennehmers keine Kenntnis darüber, wie lang das Trinkwasser vor Entnahme der Probe in der Trinkwasser-Installation stagniert hat. Diese Messergebnisse sind nicht geeignet, um für eine einzelne Trinkwasser-Installation oder für eine einzelne Person festzustellen, ob eine Überschrei­tung des Grenzwertes vorliegt. Wenn Zufallsstichproben in einem Wasserversorgungsge­biet in größerer Anzahl (> 10) entnommen werden, gibt dies Hinweise, ob in diesem Was­serversorgungsgebiet die Gefahr von Überschreitungen der Parameterwerte besteht.
Die gestaffelte Stagnationsbeprobung ist durch die Entnahme von drei Proben charakteri­siert. Dabei wird eine Probe (S0) nach Spülung der ausgewählten Zapfstelle bis zur Tem­peraturkonstanz entnommen. Diese Probe repräsentiert die Qualität des Trinkwassers, wie es vom Wasserversorgungsunternehmen geliefert wird. Danach wird der Zapfhahn für 4 Stunden (mindestens aber 2 Stunden) geschlossen, sodass in dieser Zeit kein Wasser entnommen wird. Der Verbrauch im übrigen Gebäude kann normal weiterlaufen. Nach die­ser Stagnationszeit werden ohne weiteres Ablaufenlassen zwei Proben zu je 1 Liter ent­nommen (S1- bzw. S2-Probe). Bei diesen Proben wird der Einfluss der Trinkwasser-Instal­lation und auch der Entnahmeapparatur deutlich. Damit lässt sich überprüfen, ob an einer einzelnen Entnahmestelle die Grenzwerte eingehalten werden. Aufgrund der drei Proben lässt sich auch die Quelle der Verunreinigung eingrenzen.
Das Entnahmeverhalten der Verbraucher sowie die sonstige Nutzung des Wassers im Ge­bäude haben entscheidenden Einfluss auf die Stagnationszeit des Wassers in der Trink­wasser-Installation und damit auch auf die Konzentration der Stoffe Blei, Kupfer und Nickel. Als durchschnittliche mittlere Stagnationszeit des Trinkwassers vor der Nutzung zum Trin­ken oder zum Zubereiten von Speisen und Getränken werden oft 0,5 Stunden angenom­men (vgl. die Studien [1] und [2]). Einzelne Verbraucher nutzen das Trinkwasser im Durch­schnitt aber auch nach längeren Stagnationszeiten. Um auch diese Personen zu erfassen, ist in der Empfehlung des Umweltbundesamtes eine Stagnationszeit von vier Stunden vor­gesehen. Nach Untersuchungen des Umweltbundesamtes sind damit mindestens 98 Pro­zent des unterschiedlichen Entnahmeverhaltens von Verbrauchern erfasst.
In den Studien [1] und [2] wird gezeigt, dass bei Probennahmen nach 30 Minuten eine ver­gleichbare Anzahl von Überschreitungen wie bei Zufallsstichproben für ein Wasserversor­gungsgebiet festzustellen ist. Bei einer Probennahme nach einer Stagnationszeit von vier Stunden ist eine größere Aussagekraft bezüglich der Sicherheit für die Verbraucher gege­ben, und es sind eher mehr Überschreitungen zu erwarten. Eine geringere Häufigkeit an Überschreitungen ist kaum denkbar. Daher kann die gestaffelte Stagnationsbeprobung der im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Empfehlung des Umweltbundesamtes als Al­ternativverfahren zur Zufallsstichprobe festgelegt werden.
Zur Anlage 2 Teil II laufende Nummer 11
Auf eine Bestimmung des Parameters THM kann in der Regel verzichtet werden, wenn während der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung keine Desinfektion mit THM­Verbindungen bildenden Verfahren (z. B. Chlor, Hypochlorit oder Ozon) durchgeführt wird und wenn im Rohwasser keine THM-Verbindungen (z. B. aus Altlasten) vorhanden sind. Unter den Begriff „Wassergewinnung" fällt in diesem Zusammenhang auch die Vorlieferung von Trinkwasser von einer anderen Wasserversorgungsanlage in einer Lieferkette. Wäh­rend der Desinfektion, auch wenn diese nur zeitweise oder zu Funktionstestzwecken er­folgt, ist der Parameter für diesen Zeitraum entweder nach § 14 Absatz 1 oder nach Fest­legung entsprechend einer RAP nach § 14 Absatz 2b zu bestimmen (s. auch Begründung zu § 14 Absatz 2b).
Darüber hinaus wurden im Teil II keine Änderungen vorgenommen.
Zu Nummer 24 (Anlage 3 Teil I)
Zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 8
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Anlage 4.
Zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 10
Folgeänderung zu § 15 Absatz 1c
Zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 11
Folgeänderung zu § 15 Absatz 1c
Zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 20
Die DIN 38404-10 enthält nur noch ein Rechenverfahren zur Berechnung der Calcitlöseka­pazität. Der Hinweis auf die Ziffer 3 entfällt somit.
Zu Nummer 25 (Anlagen 4 und 5) Zu Anlage 4
Die Änderungen in Anlage 4 dienen der konkreten Umsetzung des Anhangs II (Überwa­chung) Teil B (Parameter und Häufigkeiten) der EG-Trinkwasserrichtlinie. Dabei ist auch die nicht mehr benötigte Regelung zur Häufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, entfallen.
Zu Anlage 4 Buchstabe a und b
Die Parameter, die bisher im Rahmen der „routinemäßigen Untersuchungen" überwacht wurden, werden zukünftig als sogenannte „A-Parameter" bezeichnet. Sie werden mit der Überwachungshäufigkeit für A-Parameter gemäß der Tabelle in Buchstabe c überwacht.
Alle gemäß den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter, die bisher nicht unter den „routinemäßigen Untersuchungen" aufgeführt waren und deshalb Gegenstand der „umfassenden Untersuchungen" waren, werden zukünftig als sogenannte „B-Parameter" bezeich­net. Sie werden mit der Überwachungshäufigkeit für B-Parameter gemäß der Tabelle in Buchstabe c überwacht.
Die Parameter Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind unverändert anhand der Pro­duktspezifikation zu kontrollieren.
Die Angaben in der Tabelle in Buchstabe c zur Einteilung der Menge abgegebenen oder produzierten Wassers folgen der nationalen Systematik entsprechend der Einteilung der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2. Die in der umzusetzenden EG-Trinkwas­serrichtlinie im Anhang II Teil B Nummer 3 geforderten Häufigkeiten werden dabei in den einzelnen Abgabe-Kategorien der Tabelle in Buchstabe c sichergestellt.
Im Hinblick auf den Parameter Clostridium perfringens wird eine Klarstellung vorgenom­men, die im Unterschied zur bisher unklaren Regelung verhindert, dass ggf. im Einzelfall (z. B. bei Tiefengrundwasser) fachlich unnötige „umfassende Untersuchungen" (Nomenkla­tur vor Änderung, jetzt „B-Parameter") angeordnet werden. Für c-Anlagen, die kein Was­serversorgungsgebiet darstellen, ist in Anlage 3 laufende Nummer 4 unter „Bemerkungen" ebenfalls geregelt, wann Clostridium perfringens untersucht werden muss.
Der Parameter Koloniezahl bei 36°C ist wie bisher in derselben Kategorie wie die Kolonie-zahl bei 22°C eingeordnet, das heißt als „A-Parameter" (vormals „routinemäßige Untersu­chungen").
In Umsetzung des Anhangs II Teil B Nummer 2 der EG-Trinkwasserrichtlinie ist Ammonium nach neuer Regelung nur noch mit der geringeren Häufigkeit für Parameter der Gruppe B zu untersuchen.
Aufnahme des Parameters „Enterokokken" als A-Parameter, obwohl der Parameter in An­hang II Teil B Nummer 2 der EG-Trinkwasserrichtlinie als B-Parameter eingeordnet ist:
Die Gattung der Enterokokken umfasst mindestens zwölf verschiedene Spezies. Insbeson­dere gehören E. faecalis und E. faecium dazu. Daher ist dieser Parameter neben einigen umweltbedingten Zusammenhängen (z. B. Wasservögel, Flora von Insekten, pflanzliches Substrat) ein spezifischer Indikator für länger zurückliegende fäkale Einträge in das Trink­wasser. Auch die verwaltungsinternen Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes zum Vollzug der §§ 9 und 10 beschreiben die Indikatorfunk­tion der Enterokokken als einen eindeutigen Hinweis auf fäkale Einträge. In der Konse­quenz heißt dies, dass bei einem positiven Nachweis von Enterokokken stets mit dem Vor­kommen anderer fäkal ausgeschiedener Erreger gerechnet werden muss.
Werden Enterokokken mit den in der Trinkwasserverordnung ausgewiesenen Untersu­chungsverfahren nachgewiesen, sind Sofortmaßnahmen einzuleiten. Dazu gehören in Ab­hängigkeit von den konkreten Umständen im Einzelfall z. B. die Anordnung eines Abkoch­gebotes sowie die Einleitung von Desinfektionsmaßnahmen. Die Einleitung derartiger Maß­nahmen sowie die Umsetzung ggf. weiterer Maßnahmen, nachdem die Ursache gefunden wurde, sind in der Regel mit einem erheblichen technischen, logistischen und finanziellen Aufwand verbunden.
Verschiedene Untersuchungen ergaben, dass sich nur durch den Nachweis von Enterokok­ken bei gleichzeitiger Abwesenheit von positiven E. coli-Befunden ein Hinweis auf eine nicht einwandfreie Trinkwasserqualität ergeben hat. Darüber hinaus können Enterokokken im Zusammenhang mit Baumaßnahmen und Störungsfällen im Rahmen der Trinkwasserge­winnung und -aufbereitung (z. B. bei fehlender Trinkwasseraufbereitung und alleiniger Des­infektion) sowie durch fehlerhafte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten (auch in der Trinkwasser-Installation) eingetragen werden (s. auch Begründung zu Buchstabe c).
Zu Anlage 4 Buchstabe c

Die Häufigkeitstabelle in Buchstabe c setzt Anhang II Teil B Nummer 3 Tabelle 1 der EG-Trinkwasserrichtlinie um.
Für sehr kleine Wasserversorgungsgebiete mit einer Abgabemenge unter 100 Kubikmetern pro Jahr sieht die Änderungsrichtlinie für die Tabelle 1 in Anhang II Teil B Nummer 3 der EG-Trinkwasserrichtlinie für die Häufigkeit der Probennahme und Analyse mit der Vorgabe „größer Null" („). 0") eine sehr offene Regelung vor. Das heißt, auf eine Überwachung kann nicht ganz verzichtet werden, die Frequenz ist jedoch sehr offen, da Dezimalzahlen und damit seltenere Frequenzen als jährliche Untersuchungen möglich sind (die Angabe „0,5" entspricht beispielsweise „alle zwei Jahre"). Bei der nationalen Umsetzung wurde dies be­rücksichtigt, indem eine Regelung getroffen wurde, die weitestgehend die Inhaber dieser Anlagen entlastet, aber trinkwasserhygienisch vertretbar ist. Damit wird für Wasserversor­gungsgebiete mit einer Abgabemenge unter 10 Kubikmetern pro Jahr die bisherige jährli­che Frequenz für die chemischen und chemisch-physikalischen Parameter bei den umfas­senden Kontrollen auf „alle drei Jahre" (entspricht 0,33 Untersuchungen pro Jahr) für die Parameter der Gruppe B reduziert. Für die Wasserversorgungsgebiete mit einer Abgabe­menge über 10 Kubikmeter pro Jahr sowie für die Parameter der Gruppe A wurde die bis­herige Regelung beibehalten.
Die bisherige Untersuchungshäufigkeit des Parameters Enterokokken für Wasserversor­gungsanlagen insbesondere in der Größenklasse 5 1 000 Kubikmeter pro Tag wird als zu gering eingeschätzt, da Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass gerade bei den kleinen Wasserversorgungsanlagen häufiger hygienische Probleme auftreten. Durch die Aufnahme des Parameters Enterokokken in die Gruppe der A-Parameter und die vorgenommene Dif­ferenzierung der Untersuchungshäufigkeiten wird diesem Umstand nun Rechnung getra­gen. Da dieser Parameter eine große Bedeutung für die Gesamtbeurteilung eines Trink­wasserversorgungssystems besitzt, sichert diese — fachlich notwendige — Abweichung von der nach der EG-Trinkwasserrichtlinie geforderten Überwachung das erforderliche gesund­heitliche Schutzniveau in Bezug auf mikrobielle Risiken im Trinkwasser und unterstreicht das Vorsorgeprinzip in diesem wichtigem Bereich des Infektionsschutzes. Bei dem Abstim­mungsprozess zur Änderung des Anhangs II der EG-Trinkwasserrichtlinie hat die Europäi­sche Kommission explizit darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten, die die Enterokok­ken den A-Parametern zuordnen wollten, dies bei der nationalen Umsetzung tun mögen (s. auch Begründung zu Buchstabe a und b).
Ab einer maximalen Anzahl an Analysen von 200 pro Jahr und Wasserversorgungsgebiet beziehungsweise in der sinngemäßen Anwendung pro Wasserversorgungsanlage ist nicht mehr mit einer wesentlich höheren hygienischen Sicherheit zu rechnen. Die in Anmerkung 3 geregelte Deckelung reduziert somit den Mehraufwand und damit zusätzliche finanzielle Belastungen.
Die bisherige unklare Lesart der Tabelle wurde sprachlich klargestellt entsprechend dem erläuternden Beispiel in Anmerkung 3 der anfangs erwähnten Tabelle 1 der EG-Trinkwas­serrichtlinie.
Zu Anlage 4 Teil II Buchstabe b (alt)
Die Bestimmungen über die Untersuchung von Trinkwasser auf Legionella spec. sind nun­mehr in § 14b geregelt.
Zu Anlage 4 Teil II Buchstabe c (alt)
Die Bestimmungen über die Häufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, entfallen in Umset­zung des geänderten Anhangs II der EG-Trinkwasserrichtlinie.

Zu Anlage 5
Die Änderungen bezüglich der Messunsicherheit und der Bestimmungsgrenze ergeben sich aus der Umsetzung der Änderung der EG-Trinkwasserrichtlinie im Anhang III Teil B Nummer 1. Die Verfahrenskennwerte waren bisher in Anlage 5 Teil II der Trinkwasserver­ordnung geregelt.
Anhand eines Beispiels wird die Auslegung der Anforderung des Richtlinientextes erläutert:
Eine Untersuchungsstelle bestimmt mit einem Analysenverfahren A z. B. den Parameter Ammonium. Der Grenzwert der Trinkwasserverordnung für Ammonium lautet nach An­lage 3 Teil I: 0,50 Milligramm pro Liter. Die Bestimmungsgrenze des von der Untersu­chungsstelle angewandten Analysenverfahrens liegt bei 0,10 Milligramm pro Liter. Von der Untersuchungsstelle wurde durch die Anwendung des Analysenverfahrens A bei einer Am­monium-Konzentration von 0,50 Milligramm pro Liter (die dem Grenzwert dieses Parame­ters in der Trinkwasserverordnung nach Anlage 3 Teil I entspricht) aus den gemessenen Analysenergebnissen eine Abweichung von +/- 0,08 Milligramm pro Liter ermittelt.
Zur Eignung des Analysenverfahrens A werden die Angaben der Untersuchungsstelle mit den Anforderungen der Trinkwasserverordnung verglichen. Die ermittelte Abweichung ist im Sinne der Trinkwasserverordnung die Messunsicherheit. Aus der Tabelle in Teil II der Anlage 5 kann für den Parameter „Ammonium" mit dem Verfahrenskennwert (Messunsi­cherheit in Prozent des Grenzwertes) „40 Prozent" beim Grenzwert des Parameters von 0,50 Milligramm pro Liter die Messunsicherheit berechnet werden: „+/- 0,20 Milligramm pro Liter" (0,50 Milligramm pro Liter multipliziert mit 40 Prozent).
Diese Anforderung erfüllt Analysenverfahren A mit +/- 0,08 Milligramm pro Liter. Die Be­stimmungsgrenze, entsprechend der Definition der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission*) in Satz 2 spezifiziert mit „30 Prozent des Grenzwertes", muss für Ammonium einen Wert von 0,15 Milligramm pro Liter (0,50 Milligramm pro Liter multipliziert mit 30 Prozent) oder weniger aufweisen. Diese Anforderung erfüllt Analysenverfahren A mit 0,10 Milligramm pro Liter.
Damit ist das von der Untersuchungsstelle angewandte Analysenverfahren A zur Bestim­mung von Ammonium geeignet, „dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzent­rationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit und der zugehö­rigen Bestimmungsgrenze zu messen". Die analytischen Anforderungen der Trinkwasser­verordnung werden eingehalten.
Die Möglichkeit von Übergangsfristen, die Anhang III Teil B Nummer 1 der EG-Trinkwas­serrichtlinie vorsieht, wird nicht genutzt, da die fachlich zutreffenderen Anforderungen in Deutschland ohne Verzögerung zur Anwendung kommen sollen.
Der Parameter TOC ist nunmehr in der Tabelle im Teil I aufgeführt, da eine Messunsicher­heit für diesen Parameter angegeben wird.
Für Chrom (laufende Nummer 13) wird eine spezifische Bestimmungsgrenze von 0,00050 mg/l vorgegeben, um die bundesweite Datenlage zu geogenem Chrom in den nächsten Jahren zu verbessern.
Zu Anlage 5 Teil II
Zur Umsetzung von Anhang II Teil D der EG-Trinkwasserrichtlinie werden Regelungen zu den Probennahmeverfahren und den Probennahmestellen aufgenommen. Um eine ord­nungsgemäße Untersuchung zu gewährleisten und zum Zweck der Klarstellung werden die zu verwendenden Verfahren zur Probennahme in Abhängigkeit von den festgelegten Pro­bennahmestellen beschrieben. Da das Probennahmeverfahren unverzichtbare Vorausset­zung für die Beurteilung der Trinkwasserqualität ist, erfolgt in Teil II eine allgemein gültige Beschreibung der Probennahme im Versorgungsnetz und an den Stellen der Einhaltung. Mit der Einführung der RAP wird die Möglichkeit eingeräumt, vom bisherigen Überwa­chungsprogramm abzuweichen, sofern zuverlässige Risikobewertungen durchgeführt wer­den. Dies gilt auch für die mikrobiologischen Untersuchungen, da zwar eine Verringerung der Häufigkeit der Untersuchungen oder Streichung eines Parameters nicht möglich ist, eine sonstige Anpassung der Häufigkeit oder die Festlegung anderer Probennahmestellen aber durchaus geboten sein kann. Daraus resultieren zwei mögliche Varianten der Über­wachung (s. auch Begründung zum neuen § 14 Absatz 2 bis 2c).
Im Rahmen der RAP wird auch festgestellt, ob eine Probennahme an den jeweiligen Ent­nahmestellen notwendig ist oder ob bestimmte Proben auch im Wasserwerk oder im Was­serversorgungsgebiet entnommen werden können. Die RAP erfordert eine Auswahl der Probennahmestellen in der Art, dass anhand der Ergebnisse der Risikobewertung das Rückhaltevermögen der natürlichen Barrieren (z. B. Uferfiltration) und der Aufbereitungs­stufen erfasst wird, um das Risiko eines Durchbruchs von Kontaminanten beurteilen zu können.
In jedem Fall sind die Einhaltung des durch das Gesundheitsamt nach § 19 Absatz 2 für das Wasserversorgungsgebiet festgelegten Probennahmeplans und damit die Grundlagen für die verpflichtende Berichterstattung über das Wasserversorgungsgebiet an die Europä­ische Kommission sicherzustellen.
Die Probennahmeverfahren und Verfahrenskennwerte für die Untersuchung radioaktiver Stoffe werden gesondert in Anlage 3a behandelt.
Zu Anlage 5 Teil I (alt)
S. Begründung zu § 15 Absatz 1, 1a, 1c und 1e Zu Anlage 5 Teil III (alt)
Der Parameter TOC ist nunmehr in der Tabelle unter Teil II aufgeführt, da eine Messunsi­cherheit für diesen Parameter angegeben wird. Ansonsten ist der bisherige Teil III in der Anmerkung 1 zur Tabelle in Teil I aufgegangen.
Zu Anlage 5 Teil IV (alt)
S. Begründung zu § 15 Absatz 1, 1a und 1e
Zu Artikel 2 (Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung)
Zu Nummer 1
Die Änderungen dienen der Aktualisierung der Vollzitate der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004.
Zu Nummer 2
Die Ergänzung dient der Klarstellung der Rechtslage bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. In Lebensmittelbetrieben verwendetes Wasser ist nach dem neuen § 3 Nummer 1 Buchstabe b der Trinkwasserverordnung „Trinkwasser". Ab der Stelle der Ein­haltung unterliegt dieses Trinkwasser lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 legt fest, in welchen Fällen bei der Herstellung und Bearbeitung von Lebensmitteln Trinkwasser oder Wasser, das den Trinkwassernormen entspricht, verwen­det werden muss. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bezeichnet der Ausdruck „Trinkwasser" für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 „Wasser, das den Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. Novem­ber 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entspricht". Da die EG-Trinkwasserrichtlinie zum einen nicht unmittelbar innerstaatlich anwendbar ist und zum anderen in ihrem Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 auch von den Mitgliedstaaten zusätzlich festge­legte Qualitätsstandards (Parameter) erfasst, wird klargestellt, dass die Mindestanforderun­gen für in Lebensmittelbetrieben verwendetes Trinkwasser oder für Wasser, das den Trink­wassernormen entsprechen muss, aus der zur Umsetzung der EG-Trinkwasserrichtlinie er­lassenen nationalen Trinkwasserverordnung zu entnehmen sind (s. auch Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 — § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).
Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 3 regelt eine Bekanntmachungserlaubnis zur Trinkwasserverordnung. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.