Am 6. Oktober 2015
hat die Europäische Kommission die Richtlinie (EU) 2015/1787 zur Änderung der
Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch erlassen (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6;
im Folgenden Änderungsrichtlinie). Die durch Artikel 1 der vorliegenden
Verordnung vorgenommene Änderung der Trinkwasserverordnung dient der
nationalen Umsetzung der Änderungsrichtlinie, die bis zum 27. Oktober 2017
erfolgen muss.
Die
Änderungsrichtlinie bestimmt im Wesentlichen zwei Änderungen. Zum einen werden
die Mindestanforderungen an die Überwachungsprogramme für Trinkwasser und die
Spezifikationen für die Analysenverfahren in den Anhängen II und III der
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser
für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6) geändert
worden ist (im Folgenden EG-Trinkwasserrichtlinie) aktualisiert, um dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Zum anderen
erhalten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Möglichkeit, ihre
Überwachungsprogramme individuell an die Bedürfnisse einzelner Wasserversorgungsgebiete
anzupassen, sofern zuverlässige Risikobewertungen für die betreffenden
Wasserversorgungsanlagen durchgeführt werden. Dies unterstreicht die
Eigenverantwortlichkeit der Inhaber von Wasserversorgungsanlagen für deren
sicheren Betrieb und damit für die Qualität des abgegebenen Trinkwassers.
Darüber
hinaus haben neue Erkenntnisse im Bereich der Trinkwasserhygiene sowie Erfahrungen
beim Vollzug der Trinkwasserverordnung weiteren Anpassungs- und Änderungsbedarf
aufgezeigt. Das Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren, die nicht der
Trinkwasserversorgung dienen, verbessert den gesundheitlichen
Verbraucherschutz. Das Recht der Verbraucher auf Informationen über die
Qualität des Trinkwassers wird klargestellt, und durch die neue Pflicht der
Untersuchungsstellen, Legionellenbefunde direkt an das Gesundheitsamt zu
melden, wird der Verbraucherschutz gestärkt. Inhaber von Kleinanlagen zur
Eigenversorgung werden bezüglich des Untersuchungsaufwands erheblich entlastet.
Weiterhin
werden einige Verwaltungsvereinfachungen, deren Bedarf in der Vollzugspraxis
festgestellt worden war, umgesetzt.
I.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung 1. Richtlinienumsetzung
a) Umsetzung des geänderten Anhangs II der EG-Trinkwasserrichtlinie
Kern
der Änderung ist die Aufnahme der Möglichkeit für Wasserversorgungsunternehmen,
auf freiwilliger Basis eine risikobewertungsbasierte Anpassung der
Probennahmeplanung für eine Trinkwasserversorgungsanlage (RAP) beim
Gesundheitsamt zu beantragen. Für die spätere Durchführung werden seitens des
Umweltbundesamtes begleitende Leitlinien erarbeitet. Wird die Option RAP
seitens der Wasserversorger nicht gewählt, muss eine Endproduktkontrolle mit
„starrem" Umfang nach Anlage 4 Trinkwasserverordnung entsprechend Anhang
II der EG-Trinkwasserrichtlinie durchgeführt werden.
b)
Umsetzung des geänderten Anhangs III der EG-Trinkwasserrichtlinie
Der (als neue
Vorgabe "starre") Untersuchungsumfang und die Häufigkeit der
Untersuchungen in Abhängigkeit von der abgegebenen Wassermenge in einem
Wasserversorgungsgebiet sowie die Anzahl der Untersuchungen der zwei
verschiedenen Untersuchungsgruppen (neue Bezeichnung: Parameter der Gruppen A
und B) werden in § 14 in Verbindung mit Anlage 4 der Trinkwasserverordnung
festgelegt. Weiterhin erfolgen in § 15 Regelungen zur Aktualisierung der
mikrobiologischen Analysenverfahren durch das Umweltbundesamt und der
Verfahrenskennwerte für chemisch-physikalische Untersuchungen sowie die Festlegung
der Probennahmeverfahren und Probennahmestellen in Verbindung mit Anlage 5 der
Trinkwasserverordnung. Die Inhaber von kleinen dezentralen Wasserwerken
(Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b der
Trinkwasserverordnung — so genannte b-Anlagen) müssen zukünftig die vormals
„umfassenden" jährlichen Untersuchungen (neu: Untersuchung der
B-Parameter) nur noch alle drei Jahre durchführen.
2.
Abgrenzung von Trinkwasserrecht und Lebensmittelrecht
Wasser, das in
Lebensmittelbetrieben zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln
verwendet wird, unterliegt bis zur Stelle der Einhaltung nach § 8 der
Trinkwasserverordnung grundsätzlich den Anforderungen des Trinkwasserrechts. Ab
der Stelle der Einhaltung fällt das Wasser dann nach Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) unter den Begriff
„Lebensmittel" und damit unter den Anwendungsbereich des
Lebensmittelrechts. Wasser, das bei der Herstellung oder Behandlung von
Lebensmitteln verwendet wird, muss nach dem Lebensmittelrecht allerdings dann
nicht die Anforderungen an Trinkwasser erfüllen, wenn die nach § 38 Absatz 1
des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches zuständige Behörde festgestellt
hat, dass die Genusstauglichkeit des damit hergestellten, behandelten,
konservierten oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisses nicht beeinträchtigt
werden kann (Anhang II Kapitel VII Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S.
3)). Diese Ausnahmemöglichkeit, die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der
EG-Trinkwasserrichtlinie entsprechend geregelt ist, wird mit dem Ziel einer
klareren Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Trinkwasser- und
Lebensmittelrecht in der Trinkwasserverordnung nachvollzogen (s. Artikel 1
Nummer 2 der vorliegenden Verordnung (der neue § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
der Trinkwasserverordnung). Soweit Wasser im Anwendungsbereich des
Lebensmittelrechts den Anforderungen an Trinkwasser entsprechen muss, wird in
der Lebensmittelhygiene-Verordnung klargestellt, dass hierbei die Anforderungen
der Trinkwasserverordnung maßgebend sind (s. Artikel 2 der vorliegenden
Verordnung (der neue § 3a der Lebensmittelhygiene-Verordnung)).
3.
Sonstige Änderungen
a)
Entlastung
der Inhaber von Kleinanlagen zur Eigenversorgung durch eine Verlän‑
gerung des Untersuchungsintervalls für chemische Parameter von drei auf fünf Jahre und Entlastung der Gesundheitsämter.
gerung des Untersuchungsintervalls für chemische Parameter von drei auf fünf Jahre und Entlastung der Gesundheitsämter.
Es erfolgt eine
Entlastung für die Inhaber von Kleinanlagen zur Eigenversorgung (Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c der Trinkwasserverordnung — so genannte
c-Anlagen oder auch „Hausbrunnen") durch die Verlängerung des
Untersuchungsintervalls. Eine Entlastung des Vollzugs wird ebenfalls vorgenommen,
da eine explizite Aufforderung für die jährlichen mikrobiologischen
Untersuchungen dieser Anlagen durch das Gesundheitsamt entfällt.
b)
Verbesserung der Information der Verbraucher
Durch
eine Ergänzung wird klargestellt, dass den Verbrauchern insbesondere auf
Anfrage einzelne Untersuchungsergebnisse zur Verfügung zu stellen sind, auch
wenn ihnen bereits geeignetes Informationsmaterial, beispielsweise als
Zusammenfassung, als Jahresübersicht oder als Gefährdungsanalyse, übermittelt
wurde. Weiterhin werden die Verbraucher durch die Inhaber von
Wasserversorgungsanlagen informiert, wenn die Probennahmeplanung aufgrund
einer Risikobewertung angepasst wurde (s. RAP).
c)
Legionellen: Direkte Labormeldepflicht, Termin der
Erstuntersuchung für neue An‑
lagen, verpflichtende Übersendung der Gefährdungsanalyse an das Gesundheitsamt
lagen, verpflichtende Übersendung der Gefährdungsanalyse an das Gesundheitsamt
Die drei
Änderungsbereiche erleichtern den Ländern den Vollzug der vorhandenen Legionellenregelungen
und schaffen rechtliche Klarheit in der Praxis. Damit werden lediglich Eckdaten
geändert, die substanziellen Anforderungen bezüglich Legionellen in Großanlagen
zur Trinkwassererwärmung bleiben jedoch bestehen. Insbesondere die neue Pflicht
der Untersuchungsstellen zur Meldung von auffälligen Befunden an das
Gesundheitsamt dient dem Verbraucherschutz.
d)
Einbringungsverbot für Gegenstände und Verfahren
Es soll
ausgeschlossen werden, dass in trinkwasserführenden Leitungen hygienische Probleme
und ggf. gesundheitliche Gefährdungen durch einen nicht bestimmungsgemäßen Betrieb
auftreten können (z. B. durch im Trinkwasserrohr verlaufende Breitbandkabel).
Des Weiteren werden
Regelungen zu möglichen vereinfachten Verwaltungsabläufen (u. a. mehr
Ermessensspielräume für die Gesundheitsämter; Ermächtigungsgrundlage zur verpflichtenden
Übermittlung von Probennahmeplänen), Klarstellungen zu Begrifflichkeiten (z. B.
Grenzwertüberschreitung der Parameter Kupfer, Nickel, Blei) sowie diverse
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
III. Alternativen
Es gibt keine
Alternativen zu der Verordnung. Die Verordnung dient u. a. der Umsetzung einer
europäischen Richtlinie.
IV. Regelungskompetenz
Die
Ermächtigungsgrundlage für die Änderung der Trinkwasserverordnung ergibt sich
aus § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der zuletzt durch
Artikel 70 Nummer 2
der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist. Dort wird das
Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
innerhalb des durch § 38 Absatz 1 Satz 1 IfSG gesetzten Rahmens detaillierte
Regelungen zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
zu treffen.
Gemäß § 38 Absatz 1
Satz 2 IfSG können auch Regelungen über die Anforderungen an die
Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Da die Neuregelungen
auch Vorgaben für die Wassergewinnungsanlagen vorsehen, ist gemäß § 38 Absatz
1 Satz 6 IfSG das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit erforderlich. Dieses Einvernehmen ist erteilt.
Die
Ermächtigungsgrundlage für die Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
ergibt sich aus § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426).
V.
Vereinbarkeit
mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Verträgen
Die Verordnung dient
u. a. der Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2015/1787 zur Änderung der
Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch und ist daher mit dem Recht der
Europäischen Union vereinbar. Völkerrechtliche Verträge werden von der
Verordnung nicht tangiert.
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts-
und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen
berücksichtigen das Ziel der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. So führen
zahlreiche Regelungen zur Entlastung der Gesundheitsämter durch Senkung der zu
bearbeitenden Fälle, steigern die Effizienz einzelner Vorgänge, vermeiden durch
Klarstellungen Rechtsstreitigkeiten und senken damit den erforderlichen
Verwaltungsaufwand der Vollzugsbehörden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die
Managementregeln und Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie wurden
geprüft und, sofern sie einschlägig sind, beachtet. Die vorliegende Verordnung
trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Gesundheit ist eine der
wichtigsten Grundlagen für Lebensqualität. Qualitativ hochwertigem Trinkwasser
kommt dabei eine herausragende Bedeutung zu. Unnötige Belastungen des
Trinkwassers (im Gegensatz zu unvermeidlichen Rückständen, z. B. einer
seuchenhygienisch notwendigen Desinfektion) sind grundsätzlich zu vermeiden.
Dies kommt durch die Minimierungsgebote in der Trinkwasserverordnung zum
Ausdruck. Durch die Regelungen, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen,
nimmt der Staat seine soziale Verantwortung gegenüber den Verbrauchern wahr.
Damit wird die Managementregel 5 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und das
mit der Strategie verfolgte Ziel unterstützt, ein gesundes Leben für alle
Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern.
3. Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4.
Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand
für Bürgerinnen und Bürger:
Für die Bürger wird
es insgesamt zu Entlastungen in Höhe von 7,2 Millionen Euro jährlich kommen.
Umsetzung der geänderten
Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie:
Die Umsetzung der
geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie wird keine
finanziellen Auswirkungen auf die Bürger haben.
Sonstige
Änderungen:
Die Inhaber von
c-Anlagen, die definitionsgemäß kein Trinkwasser an dritte Personen abgeben,
werden bei den Kosten für die Untersuchung des Trinkwassers entlastet. Die
bisher mindestens alle drei Jahre notwendigen Untersuchungen auf
nicht-mikrobiologische Parameter der Trinkwasserverordnung (pro Untersuchung
ca. 600 Euro (ohne separat geregelte Pflanzenschutzmittel), das heißt 200 Euro
pro Jahr) werden auf ein Untersuchungsintervall von maximal fünf Jahren
gestreckt (vgl. § 14 Absatz 2 Satz 5 der Trinkwasserverordnung). Damit werden
geschätzte 50 Prozent der Inhaber von ca. 180 000 c-Anlagen in Deutschland um
80 Euro pro Jahr, also insgesamt um 7,2 Millionen Euro, entlastet. Die
Schätzung beruht auf Vollzugserfahrungen, mitgeteilt in Fachgesprächen mit
Vertretern der zuständigen Obersten Landesbehörden und der Gesundheitsämter.
Für die Inhaber von
c-Anlagen wird im § 14 Absatz 2 Satz 6 der Trinkwasserverordnung eine Pflicht
zur regelmäßigen unaufgeforderten Untersuchung des Trinkwassers auf bestimmte
Parameter eingeführt. Bislang wurde diese Untersuchung durch das Gesundheitsamt
angeordnet, so dass kein höherer Aufwand durch zusätzliche Untersuchungen entsteht.
Die jährliche Frequenz ist unverändert.
b) Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft
Insgesamt
ist durch die Umsetzung der vorliegenden Verordnung mit einer Belastung für die
Wirtschaft in Höhe von 545 810 Euro pro Jahr zu rechnen. Bei dieser
Kostenschätzung, die auf einer 20-Jahres-Kalkulation beruht, handelt sich in
Bezug auf zentrale Wasserwerke (Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe a — so genannte a-Anlagen) um eine Worst-Case-Betrachtung, da selbst
eine grobe Schätzung von möglichen Einsparungen bei den
Trinkwasser-Untersuchungskosten aufgrund einer RAP für a-Anlagen zur Zeit nicht
möglich ist.
Als Näherung wird
bei den folgenden Kalkulationen die Anzahl der Wasserversorgungsgebiete, auf
deren Basis die Berichterstattung an die Bevölkerung und an die EG-Kommission
vorgenommen wird, mit der Anzahl der Wasserversorgungsanlagen gleichgesetzt.
Umsetzung
der geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie:
Die Umsetzung der
geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie erzeugt für die
Wasserversorgungsunternehmen, die Trinkwasser an Dritte abgeben, zusätzlichen
jährlichen Aufwand von 631 375 Euro, wenn die RAP gewählt wird. Bei einer
Entscheidung für das — nach neuer Regelung „starre" — Untersuchungssystem
der Vollanalyse ohne RAP sinkt der Aufwand gegenüber der derzeitigen Regelung
um 407 670 Euro durch verringerte Häufigkeit der Untersuchungen des Parameters
Ammonium und um 237 500 Euro durch Senkung der Untersuchungshäufigkeit
(Parameter der Gruppe B) für b-Anlagen.
Die Umsetzung der
geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie erzeugt für die
Wasserversorgungsunternehmen, die im Gegensatz zu den unter a) genannten Anlagen
Trinkwasser an Dritte abgeben, folgenden Aufwand:
Anhang II der
EG-Trinkwasserrichtlinie, hauptsächlich umgesetzt in § 14 Absatz 2a bis 2d und
Anlage 4 der Trinkwasserverordnung:
Die vorgenommene
Umsetzung des Anhangs II der EG-Trinkwasserrichtlinie kann bezüglich ihres
Aufwands nur im Ganzen betrachtet werden. Es wird mit der RAP einerseits eine
Option geschaffen, die verpflichtende Eigenkontrolle an die Erfordernisse der
individuellen Wasserversorgungsanlage anzupassen. Andererseits ist die
Fortführung der bestehenden Untersuchungsverpflichtungen weniger flexibel als
zuvor und damit auch mit einem gewissen zusätzlichen Aufwand verbunden. Dieser
ist darüber hinaus abhängig von der Größe der Wasserversorgungsanlage. Das
heißt, auch die Nichtnutzung der neuen Möglichkeiten zur Flexibilisierung kann
mit Kosten verbunden sein.
Die Kosten für die
Richtlinienumsetzung hinsichtlich der Probennahmeplanung müssen differenziert
nach Alternative 1 (Vollanalyse nach dem „starren" System nach Anlage 4
der Trinkwasserverordnung) und Alternative 2 (freiwillige RAP nach § 14 Absatz
2a bis 2d der Trinkwasserverordnung) sowie nach der Größe der
Wasserversorgungsanlage (a-Anlagen (groß) und b-Anlagen (klein)) betrachtet
werden. Es handelt sich hierbei um Alternativen für den Inhaber der
Wasserversorgungsanlage, die in Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie
festgelegt sind.
Alternative
1 („starres" System)
Die Umsetzung der
Alternative 1 erzeugt im Vergleich zum derzeitigen System für die Inhaber von
b-Anlagen jährliche Entlastungen in Höhe von 237 500 Euro und für die Inhaber
von a-Anlagen Entlastungen in Höhe von 407 670 Euro (s. auch Belastungen durch
nationale Regelungen unter „sonstige Änderungen").
Auswirkungen von Alternative 1 auf
Inhaber von b-Anlagen:
Aufgrund
von Anlage 4 Buchstabe a und b der Trinkwasserverordnung ergeben sich nach
derzeitiger Abschätzung für b-Anlagen für Alternative 1 über einen Zeitraum von
zehn Jahren Kosten in Höhe von 4 750 Euro (drei Vollanalysen bezüglich
Parametern der Gruppen A und B nach Anlage 4 der Trinkwasserverordnung alle
drei Jahre ä 1 000 Euro und eine Teilanalyse (Parameter der Gruppe A) ä 250
Euro in jedem Jahr ohne Vollanalyse). Rein rechnerisch ergibt dies pro Jahr
Kosten in Höhe von 475 Euro pro Anlage. Dies ergibt eine Differenz von 25 Euro
pro Jahr und Anlage zu den 500 Euro, die auch nach heutigem Recht für die
Untersuchung der Trinkwasserqualität der b-Anlagen unter Inanspruchnahme der
zukünftig wegfallenden Ausnahmemöglichkeiten durch das Gesundheitsamt
aufgewandt werden, insgesamt 237 500 Euro (9 500 Anlagen x 25 Euro Einsparungen
pro Jahr). Nach einer Schätzung der Länder und des Umweltbundesamtes reduzieren
bislang die Inhaber von 9 500 b-Anlagen durch die Nutzung der
Ausnahmemöglichkeiten als Einzelentscheidung des Gesundheitsamtes ihren
Untersuchungsaufwand im Durchschnitt um 50 Prozent, das heißt von jährlich 1
000 Euro auf ca. 500 Euro. Die geplante Entlastung durch Änderung der zuvor
jährlich anstehenden Vollanalyse auf einen dreijährigen Rhythmus (Anlage 4 der
Trinkwasserverordnung, weitest mögliche trinkwasserhygienisch vertretbare
Umsetzung des Spielraums laut neuem Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie)
kompensiert in etwa die (europarechtlich zwingend vorgegebenen) wegfallenden
Reduktionsmöglichkeiten. Will man zusätzlich Parameter anpassen, muss eine
(freiwillige) RAP (Alternative 2, im Folgenden dargestellt) gewählt werden.
Andere Möglichkeiten gibt es europarechtlich nicht mehr.
Auswirkungen von Alternative 1 auf
Inhaber von a-Anlagen:
Nach Aussagen der
Länder und des Umweltbundesamtes nutzen die Inhaber von a-Anlagen die
Ausnahmemöglichkeiten auf Einzelentscheidung des Gesundheitsamtes zur Reduzierung
des Untersuchungsumfangs nur in Einzelfällen. So müssen bei den a-Anlagen zur
Berechnung des Erfüllungsaufwandes der bisherige Untersuchungsumfang und die
Untersuchungshäufigkeit mit der zukünftigen verglichen werden. Änderungen
ergeben sich bei der Zuordnung der Parameter Enterokokken und Ammonium, die
gemäß Anlage 4 jeweils
die
Untersuchungskategorie wechseln. Ammonium wird hierbei von den routinemäßigen
Untersuchungen in die Parameter der Gruppe B und die Enterokokken werden von
den umfassenderen Untersuchungen in die Parameter der Gruppe A verschoben. Der
Kategoriewechsel für Ammonium geht auf die EG-Trinkwasserrichtlinie zurück,
während die Einordnung der Enterokokken in die Parameter der Gruppe A ein
nationales trinkwasserhygienisches Erfordernis darstellt. Die Kosten sind
daher unter „sonstige Änderungen" weiter unten aufgeführt.
·
Untersuchung auf Ammonium: Die vorgeschriebene Anzahl an
Untersuchungen im Jahr 2013, dem aktuellsten verfügbaren Jahr der
Berichterstattung, betrug für a-Anlagen 53 826 routinemäßige Untersuchungen in
großen Wasserversorgungsgebieten (Zahlen basierend auf Angaben des
Umweltbundesamtes). Bei Untersuchungskosten in Höhe von 10 Euro pro
Untersuchung auf Ammonium ergeben sich 538 260 Euro insgesamt. Zukünftig sind
basierend auf einer Kategorisierung von 2013 13 059 Untersuchungen
vorgeschrieben. Bei Kosten in Höhe von 10 Euro pro Untersuchung ergeben sich insgesamt
Kosten in Höhe von 130 590 Euro. Hierdurch werden a-Anlagen-Inhaber pro Jahr um
407 670 Euro entlastet (538 260 Euro Untersuchungskosten derzeit abzüglich 130
590 Euro zukünftig).
·
Untersuchung
auf Enterokokken: siehe unter „Sonstige Änderungen", da diese nicht auf
Änderungen der EG-Trinkwasserrichtlinie beruhen.
Alternative
2 (RAP)
Die Umsetzung der
Alternative 2 führt im Vergleich zur derzeitigen Regelung für die Inhaber von
b-Anlagen insgesamt zu jährlichen Kosten von 11 875 Euro und für die Inhaber
von a-Anlagen insgesamt zu jährlichen Kosten in Höhe von 619 500 Euro-.
Auswirkungen von Alternative 2 auf
Inhaber von b-Anlagen:
Bei
der freiwilligen Alternative 2 zur Umsetzung einer RAP wird geschätzt, dass in
den ersten 10 Jahren nach der Einführung Kosten in Höhe von 2 500 Euro
entstehen, wenn externe Hilfe in Anspruch genommen wird. Das entspricht 250
Euro pro Jahr. Nach 10 Jahren reduziert sich der Aufwand, da davon auszugehen
ist, dass keine Hilfe Externer mehr benötigt wird, so dass nur noch mit 1 000
Euro Belastung alle 10 Jahre zu rechnen ist, also 100 Euro pro Jahr. Auf einen
Zeitraum von 20 Jahren gesehen entspricht dies 175 Euro pro Anlage und Jahr.
Die Kostenannahme basiert auf einer Schätzung des Umweltbundesamtes, die aus
der Erfahrung mit trinkwasserhygienischen Gefährdungsanalysen für Gebäude abgeleitet
wurde, da man sich bei dieser Art von Gefährdungsanalysen in vergleichbarer Größenordnung
der abgegebenen Trinkwassermenge wie bei b-Anlagen bewegt.
Da
die Analysenkosten nach der derzeitigen Regelung durch Einzelentscheidungen des
Gesundheitsamtes schon stark reduziert wurden (auf rund 500 Euro jährlich, s.
oben), ist bei den Analysenkosten durch die RAP bei realistischer
Betrachtungsweise kein großes Einsparpotenzial vorhanden, da überdies einige
Parameter von der RAP ausgenommen sind, wie die mikrobiologischen Parameter und
einige organoleptische Parameter ohne numerischen Grenzwert, die auch
weiterhin zu untersuchen sind. Bei einer Schätzung von 125 Euro
Einsparpotenzial jährlich gegenüber der derzeitigen Situation bleibt als
Belastung eine Summe in Höhe von 50 Euro jährlich pro b-Anlage (175 Euro
Belastung abzüglich 125 Euro Entlastung, Basis der Kalkulation 20 Jahre).
Nach einer
übergreifenden Schätzung von Bund und Ländern werden über einen Zeitraum von 20
Jahren ca. 4 Prozent der 9 500 b-Anlagen diese Option freiwillig nutzen (1
Prozent Nutzungsrate in 5 Jahren entspricht 4 Prozent in 20 Jahren). Hierdurch
entstehen Kosten in Höhe von 11 875 Euro pro Jahr (95 b-Anlagen in den ersten 5
Jahren, 190 Anlagen in den zweiten 5 Jahren, 285 Anlagen in den dritten 5
Jahren, 380 Anlagen in den letzten 5 Jahren, jeweils mal 50 Euro = 237 500 Euro
in 20 Jahren = 11 875 Euro pro Jahr).
Auswirkungen von Alternative 2 auf
Inhaber von a-Anlagen:
Basierend
auf Angaben des Umweltbundesamtes gibt es in Deutschland 6 878 mittelgroße
Wasserversorgungsgebiete, in denen zwischen 10 und 1 000 Kubikmetern
Trinkwasser pro Tag abgegeben werden, und 2 464 große Wasserversorgungsgebiete,
in denen mehr als 1 000 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden. Bei einer
Nutzungsrate der RAP in Höhe von 5 Prozent von Inhabern mittelgroßer Anlagen
und von 10 Prozent der Inhaber großer Anlagen nutzen insgesamt 589 Inhaber dieser
a-Anlagen die RAP über einen 5 Jahres-Zeitraum (343 der mittelgroßen und 246
der großen Anlagen). Dies entspricht 118 Anlagen pro Jahr.
Nach einer groben
Schätzung des Umweltbundesamtes basierend auf dessen Erfahrungen durch mehrere
Forschungsprojekte zur Einführung von sogenannten „Water Safety Plans"
ergeben sich für Alternative 2 für a-Anlagen Kosten für die RAP in Höhe von 75
000 Euro in den ersten 10 Jahren und 30 000 Euro in den zweiten 10 Jahren. In
20 Jahren betragen die Kosten somit 105 000 Euro, was jährlichen Kosten in Höhe
von 5 250 Euro entspricht.
Bezogen auf die 118
Inhaber von a-Anlagen, die die RAP jährlich nutzen werden, und bei jährlichen
Kosten in Höhe von 5 250 Euro pro Jahr ergeben sich Belastungen in Höhe von 619
500 Euro jährlich.
Diese
Kalkulation ist als Worst-Case-Annahme anzusehen, da es laut Aussage der Verbände
keine nennenswerten Entlastungen durch die Einsparung von Analysenkosten geben
wird. Kalkulationen einzelner Wirtschaftsteilnehmer lassen jedoch vermuten,
dass es insbesondere bei großen Wasserversorgungsanlagen zu einer Amortisierung
und sogar Entlastung kommen kann.
Im Hinblick auf den
Parameter Clostridium perfringens wird eine Klarstellung vorgenommen, die im
Unterschied zur bisher unklaren Regelung verhindert, dass ggf. im Einzelfall
(z. B. bei Tiefengrundwasser) fachlich unnötige umfassende Untersuchungen
(Nomenklatur vor Änderung) angeordnet werden. Diese Regelung geht auf einen
Fehler in der alten Fassung der EG-Trinkwasserrichtlinie zurück. Die neue
Regelung der Trinkwasserverordnung senkt den Untersuchungsaufwand theoretisch.
In den meisten Fällen hat das Gesundheitsamt durch Einzelentscheidungen auf
Basis einer Empfehlung des Umweltbundesamtes hier eine Übermaßregelung
verhindert.
Die neue Pflicht für
die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen den Verbrauchern Informationen über
die (freiwillige) RAP bereitzustellen, erzeugt keinen nennenswerten zusätzlichen
Aufwand, da die Informationen im Internet zur Verfügung gestellt werden können.
Anhang III der
EG-Trinkwasserrichtlinie, umgesetzt in Anlage 5 der Trinkwasserverordnung: Es
entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand.
Sonstige
Änderungen:
Sonstige Änderungen
der Trinkwasserverordnung verursachen für die Wirtschaft Belastungen in Höhe
von 559 605 Euro jährlich.
· Untersuchung
auf Legionellen: Die mit § 15a der Trinkwasserverordnung neu eingeführte
Pflicht der Untersuchungsstelle (Labor), auffällige Befunde für Legionellen in
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in der Installation von Gebäuden direkt
an das Gesundheitsamt zu melden, ist mit einem geringen Aufwand im Einzelfall
für das Labor verbunden. Da der (gewerbliche) Inhaber der Anlage damit
gleichzeitig von seiner bestehenden Meldepflicht enthoben ist, ergibt sich
durch diese neue Regelung für die Wirtschaft
insgesamt kein
höherer Erfüllungsaufwand. Im Laufe der Zeit ist sogar eine Effizienzsteigerung
zu erwarten, so dass davon ausgegangen wird, dass es im Ergebnis zu
geringfügigen Entlastungen kommen wird.
·
Die
Senkung der analytischen Bestimmungsgrenze für Chrom in Anlage 5 führt zu keinem
nennenswerten Mehraufwand für die Untersuchungsstellen, verbessert aber die Datenbasis
in den kommenden Jahren zum geogenen Vorkommen von Chrom.
·
Untersuchung auf Enterokokken (siehe auch Umsetzung der
geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie): Im Jahr 2013 waren
für a-Anlagen laut Umweltbundesamt 13 059 umfassende Untersuchungen
erforderlich. Bei Kosten pro Enterokokken-Untersuchung in Höhe von 15 Euro (im
Paketpreis zusammen mit anderen mikrobiologischen Untersuchungen) ergeben sich
nach alter Regelung Kosten in Höhe von 195 885 Euro. Durch den Wechsel der
Enterokokken-Untersuchung von den Parametern der Gruppe B in die Gruppe A wird
die Anzahl der Untersuchungen auf 53 826 erhöht (Basis der Kategorisierung von
2013). Dies ergibt zukünftige Untersuchungskosten in Höhe von 807 390 Euro bei
15 Euro pro Untersuchung, von denen nicht anfallende Kosten in Höhe von 51 900
Euro abzuziehen sind, die sich aus der ebenfalls eingeführten Deckelung der
Untersuchungshäufigkeit für Enterokokken auf jährlich 200 Untersuchungen
ergeben (3 460 eingesparte Untersuchungen (Angabe des Umweltbundesamtes) mal 15
Euro). Es bleiben demnach 559 605 Euro Belastung gegenüber der alten Regelung
bestehen.
·
Untersuchung
auf THM: Die Einschränkung, dass der Parameter THM, Anlage 2 Teil 2 laufende
Nummer 11 Trinkwasserverordnung, nur bei Desinfektion des Trinkwassers mit
THM-bildenden Aufbereitungsstoffen untersucht werden muss, wird de facto nicht
zu einer Senkung des Erfüllungsaufwandes führen. Es muss davon ausgegangen
werden, dass auch bislang Gesundheitsämter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
haben, Ausnahmen von der Untersuchungspflicht zuzulassen, so dass es in der
Praxis nicht zu nennenswerten Einsparungen kommen dürfte.
Die Änderungen zum
Schriftformerfordernis in § 13 Absatz 1, die zukünftig auch eine elektronische
Übermittlung der Anzeige ermöglichen, führen zu geringfügigen Entlastungen, da
die Fallzahl sehr gering ist (wenige Tausend Fälle jährlich in Deutschland) und
die Möglichkeit zudem nicht von allen Inhabern von Wasserversorgungsanlagen
genutzt werden wird.
c)
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
Bund: Geringfügiger
Erfüllungsaufwand entsteht für das Umweltbundesamt durch die zukünftige
Listung der allgemein anerkannten mikrobiologischen Untersuchungsverfahren
nach § 15 Absatz 1a.
Länder:
Keiner.
Kommunen:
Die
Kommunen werden insgesamt um 765 600 Euro jährlich entlastet. Umsetzung
der geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie
Die Umsetzung der
geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie erzeugt für die
Kommunen folgenden Erfüllungsaufwand:
·
Anhang
II der EG-Trinkwasserrichtlinie, hauptsächlich umgesetzt in § 14 Absatz 2a bis
2d und Anlage 4 der Trinkwasserverordnung:
Verwaltungsaufwand
entsteht bei den Gesundheitsämtern, die Anträge für eine RAP bearbeiten. Der
Aufwand wächst mit der Komplexität der Anlage (bei der folgenden Rechnung
berücksichtigt durch die Größe). Die vorgelegte Risikowertung muss gelesen,
Nachforschungen müssen ggf. angestellt, der Probennahmeplan für das gesamte
Wasserversorgungsgebiet muss angepasst und ein Bescheid erstellt werden. Nach
einer übergreifenden Schätzung von Bund und Ländern ergeben sich unter
Berücksichtigung von drei beispielhaften Anlagengrößen (<10, 1 000 und >
100 000 Kubikmeter Liefermenge pro Tag) und der damit verbundenen
unterschiedlichen prognostizierten Nutzungsraten (die prognostizierte
RAP-Nutzungsrate beträgt 1 Prozent bei kleinen Anlagen mit <10 Kubikmetern
(das entspricht 95 Anlagen mit je 5 Stunden Arbeitsaufwand), 5 Prozent bei
mittelgroßen Anlagen mit durchschnittlich 1000 Kubikmetern (das entspricht 243
Anlagen mit je 18 Stunden Arbeitsaufwand) und 10 Prozent bei großen Anlagen mit
> 100 000 Kubikmetern (das entspricht 246 Anlagen mit je 20 Stunden
Arbeitsaufwand)) Kosten in Höhe von 434 994 Euro (11 569 Stunden mal 37,60 Euro
Stundensatz als Mittelwert kommunal über alle Laufbahngruppen) in fünf Jahren,
das heißt rund 87 000 Euro pro Jahr. Danach wird der Aufwand geringer werden,
wenn Anträge auf Verlängerung der RAP mit weniger Aufwand bearbeitet werden
können und nur noch wesentlich weniger neue Anträge gestellt werden.
· Anhang III der
EG-Trinkwasserrichtlinie, umgesetzt in Anlage 5 der Trinkwasserverordnung: Es
entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand.
Sonstige
Änderungen
Durch die neuen
Regelungen des § 14 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Trinkwasserverordnung kommt es zu
dauerhaften Entlastungen der Kommunen:
§ 14 Absatz 2 Satz 5
der Trinkwasserverordnung: Durch die Verlängerung des maximalen
Untersuchungsintervalls für c-Anlagen (180 000 Anlagen) von drei auf fünf Jahre
müssen bei einer angenommenen Nutzungsrate dieser Möglichkeit von 50 Prozent
durch das Gesundheitsamt im Jahr 12 000 Fälle weniger bearbeitet werden. Bei
einer Bearbeitungszeit von 0,25 Stunden pro Fall und einem Stundenlohn von
37,60 Euro ergeben sich jährliche Entlastungen in Höhe von 112 800 Euro.
§ 14 Absatz 2 Satz 6
der Trinkwasserverordnung: Durch die Klarstellung der Bringschuld für den
Inhaber einer c-Anlage im Hinblick auf die jährlichen Untersuchungen
(Mikrobiologie etc.) entfällt die bisher nötige Anordnung der Untersuchungen
für 90 000 Anlagen (entspricht 50 Prozent der vorhandenen Anlagen aufgrund
einer groben Schätzung der Länder). Bei einer Bearbeitungszeit von 0,2 Stunden
pro Fall und einem Stundenlohn von 37,60 Euro ergeben sich Entlastungen in Höhe
von 676 800 Euro jährlich. Zudem kommt es durch den Wegfall der
Untersuchungs-Anordnungen zu Entlastungen durch eingesparte Portokosten in Höhe
von 63 000 Euro jährlich (90 000 Fälle x 70 Cent = 63 000 Euro). Insgesamt
werden durch die neue Regelung somit 739 800 Euro eingespart.
Häufiger
durchzuführende Enterokokken-Untersuchungen verursachen in den Kommunen keine
zusätzlichen Kosten.
5.
Weitere Kosten
Es entstehen keine
weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Kosten für soziale Sicherungssysteme
sowie auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
B.
Besonderer Teil
Zu
Artikel 1 (Änderung der Trinkwasserverordnung)
Zu
Nummer 1 (Überschrift)
Die
Streichung der Jahreszahl 2001 dient der Klarheit. Die Bezeichnung mit dem
Zusatz „2001" führte immer wieder zu Verwirrung und Verwechslungen der
Fassungen, da es für die Allgemeinheit nicht verständlich ist, dass die
Trinkwasserverordnung beispielsweise auch in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2016 als „TrinkwV 2001" bezeichnet wird.
Zu
Nummer 2 (§ 2)
Zu
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Redaktionelle
Korrektur der Schreibweise der Tafelwasser-Verordnung.
Zu
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Die
Regelung entspricht der bisherigen Nummer 2.
Zu
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Die
Regelung entspricht der bisherigen Nummer 3.
Zu
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Die neue Untergliederung
dient der sprachlichen Vereinfachung. Die Aufnahme der Worte „in
Fließrichtung" in Buchstabe b dient der Klarstellung.
Die bisher in § 2
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b zum Ausdruck kommende Anforderung, dass die
Apparate, die an die Trinkwasser-Installation angeschlossen sind, mit einer
Sicherungseinrichtung ausgerüstet „sein müssen", ist nicht im Rahmen des
Anwendungsbereichs zu regeln. Die entsprechende Anforderung ist überdies
bereits in § 17 Absatz 6 geregelt. Daher genügt die einfache Beschreibung der
Ausrüstung.
Zu
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Die
Regelung dient der rechtssystematischen Klarstellung der rechtlichen Einordnung
von in Lebensmittelbetrieben verwendetem Wasser. Aufgrund von Artikel 2 Nummer
1 Buchstabe b der EG-Trinkwasserrichtlinie ist Wasser, das in einem
Lebensmittelbetrieb für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum
Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen
oder Substanzen verwendet wird, grundsätzlich als Trinkwasser einzuordnen. Davon
ausgenommen ist Wasser, bei dem die zuständige einzelstaatliche Behörde davon
überzeugt ist, dass die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des
Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. Dieser Vorbehalt der entsprechenden
einzelbehördlichen Entscheidung hat nicht den Charakter einer begrifflichen
Bestimmung von Trinkwasser, sondern hat den Charakter einer Regelung des Anwendungsbereiches
der Vorschriften der Trinkwasserverordnung im Einzelfall. Der Vorbehalt der
behördlichen Entscheidung wird daher nicht mehr im Rahmen der Begriffsbestimmungen
geregelt, sondern als Regelung des Anwendungsbereiches in dem neuen § 2 Absatz
1 Satz 2 Nummer 5. Im Zusammenhang mit dieser Änderung wird der bisherige § 18
Absatz 1 Satz 2 und 3 aufgehoben. § 3 Nummer 1 Buchstabe b wird neu gefasst,
und dadurch wird klargestellt, dass in Lebensmittelbetrieben verwendetes Wasser
definitorisch.
als
Trinkwasser anzusehen ist. Dieses Trinkwasser unterliegt nach dem neuen § 2
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch ausnahmsweise nicht den materiellen
Anforderungen der Trinkwasserverordnung, wenn die zuständige Behörde im
Einzelfall festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die
Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. Die
Feststellung wird durch die zuständige Behörde getroffen. Da die Feststellung
sich auf die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses bezieht, ist die Zuständigkeit
für die Feststellung bei einer Behörde angesiedelt, die auch für
Überwachungsmaßnahmen nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches zuständig ist.
Zu Nummer 3 (§ 3) Zu
§ 3 Nummer 1
Die Änderung dient
der Klarstellung, dass auch Trinkwasser, das über Trinkwasserspeicher an Bord
von Fahrzeugen bereitgestellt wird, in die Begriffsbestimmung von
„Trinkwasser" einbezogen ist.
Zu
§ 3 Nummer 1 Buchstabe a
Es wurden keine
wesentlichen Änderungen vorgenommen. Zu § 3 Nummer 1 Buchstabe b
Die Änderungen
dienen der rechtssystematischen Klarstellung der rechtlichen Einordnung von in
Lebensmittelbetrieben verwendetem Wasser (s. auch Begründung zu § 2 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5).
Zu
§ 3 Nummer 2
Die
Kurzbezeichnungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
bis f werden zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sowie zur
rechtssystematischen Klarstellung an den Anfang der jeweiligen
Begriffsbestimmung vorgezogen.
Zu
§ 3 Nummer 2 Buchstabe a
Die Einführung des
Terminus „Wassergewinnung" in die Definitionen der „Wasserversorgungsanlagen"
in § 3 Nummer 2 bedeutet nicht zugleich, dass Trinkwasserqualitätsanforderungen
für das geförderte Rohwasser entsprechend den Anforderungen der §§ 5 bis 7a
einzuhalten sind. Mit der Klarstellung sind keine neuen Pflichten oder
Verantwortlichkeiten — weder für die Wasserversorger noch für die überwachende
Behörde — verbunden.
Zu
§ 3 Nummer 2 Buchstabe b
Wassergewinnungsanlagen
werden ausdrücklich genannt (s. Begründung zu Buchstabe a).
Zu
§ 3 Nummer 2 Buchstabe c
Es wurden keine
wesentlichen Änderungen vorgenommen. Zu § 3 Nummer 2 Buchstabe d
Zur Angleichung an §
3 Nummer 1 wird der Begriff „Trinkwasserspeicher" verwendet. Die Ersetzung
der ersten Verwendung des Begriffes „mobile Versorgungsanlagen" durch „bewegliche
Versorgungsanlagen" dient der logischen Definition des Begriffes „mobile
Versorgungsanlagen" in Verbindung mit seiner Kurzbezeichnung.
Zu
§ 3 Nummer 2 Buchstabe e
Die Kurzbezeichnung
wird an den Anlagenbegriff angepasst. Zu § 3 Nummer 2 Buchstabe f
Die Kurzbezeichnung
wird an den Anlagenbegriff angepasst. Durch die vorgenommene Untergliederung
in die Doppelbuchstaben aa und bb erfolgt eine sprachliche Klarstellung. Die
ausdrückliche Nennung der Möglichkeit, dass zeitweise betriebene Anlagen auch
über eine eigene Wassergewinnungsanlage verfügen können (z. B. auf einem
saisonal betriebenen Campingplatz oder zeitweise betriebene Anlagen, die der
saisonalen Wasserversorgung in einer Kleingartenkolonie dienen), stellt klar,
dass die Wassergewinnungsanlage in solchen Fällen Bestandteil der jeweiligen
Wasserversorgungsanlage ist. Die bisherige Regelung ließ das offen (s. auch
Begründung zu § 3 Nummer 2 Buchstabe a).
Die
Einbeziehung der Trinkwasser-Installation in die Begriffsbestimmung in
Doppelbuchstabe aa erfolgt in Anlehnung an die Begriffsbestimmung zu den
Kleinanlagen zur Eigenversorgung. Spezialfälle, wie z. B. das Ende der
Zuständigkeit des Betreibers der Wasserversorgungsanlage in einer
Kleingartenanlage für den Versorgungsabschnitt I „Wassergewinnung" und
Versorgungsabschnitt II „Wasserverteilung über eine Ringleitung sowie Stichleitungen
bis zu den Grundstücken" bis an die jeweilige, entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik abgesicherte Übergangsstelle vor oder in der
Parzelle, können nicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung geregelt werden. Sie
müssen im Einzelfall (z. B. durch entsprechende Festlegungen in der
Vereinssatzung o. ä.) bestimmt werden. Die Verantwortung (Zuständigkeit) für
die Trinkwasser-Installation von der Übergabestelle aus dem
Versorgungsabschnitt II bis zur Entnahmestelle (Versorgungsabschnitt III) liegt
in solchen Fällen beim Pächter der jeweiligen Parzelle. Die Verantwortlichkeit
für die verschiedenen Versorgungsabschnitte (I bis III) ist auch im
technischen Regelwerk (DIN 2001-2) beschrieben.
Zu
§ 3 Nummer 12
Redaktionelle
Klarstellung Zu § 3 Nummer 13
Zu
dem in § 3 Nummer 9 und § 16 Absatz 7 verwendeten Begriff
„Gefährdungsanalyse" wird eine Begriffsbestimmung vorgenommen, die an die
in den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Trinkwasserqualität
enthaltene Definition (Guidelines for drinking-water quality, fourth edition
incorporating first addendum. Genf: Weltgesundheitsorganisation 2017)
angelehnt ist. In der Vollzugspraxis hat sich gezeigt, dass eine Definition
erforderlich ist, um das Ziel erreichen zu können, dass auf der Grundlage
solider Gefährdungsanalysen wirksame Abhilfemaßnahmen zum Schutz der
menschlichen Gesundheit geplant und getroffen werden.
Zu
Nummer 4 (§ 4)
Zu
§ 4 Absatz 1 Satz 3
Die beiden
Voraussetzungen der Vermutungsregelung werden durch eine Aufzählung klar
voneinander getrennt.
Zur Schließung einer
Regelungslücke wird in Nummer 1 die Wassergewinnung wieder aufgenommen, wie
dies bereits bis zur Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
geregelt war. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
waren im Bundesratsverfahren in § 4 Absatz 1 Satz 3 die Wörter „der
Wassergewinnung" mit der Begründung gestrichen worden, dass der Bereich
der Wassergewinnung bereits durch entsprechende Vorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) abgedeckt sei. Eine aktuelle rechtliche Prüfung
ergab, dass dies nicht zutrifft.
Der Tatbestand der
Vermutungsregelung muss auch eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechende Wassergewinnung voraussetzen, damit die Vermutung aufgestellt
werden kann, dass das Trinkwasser rein und genusstauglich ist.
Darüber
hinaus ist es erforderlich, dass die Trinkwasserverordnung auch trinkwasserhygienische
Anforderungen in Bezug auf die Wassergewinnung und Wassergewinnungsanlagen
aufstellt. Dies verlangt bereits der gesetzliche Regelungsauftrag in § 38
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Zudem sind
entsprechende trinkwasserhygienische Anforderungen nicht bereits durch
Regelungen des WHG umfassend gewährleistet. Zwar regelt § 50 Absatz 4 WHG, dass
Wassergewinnungsanlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
errichtet, unterhalten und betrieben werden dürfen. Bei der Auslegung der
Vorschrift im Hinblick auf die Frage, auf welche konkreten technischen Regeln
oder auf welche Teile von technischen Regeln die Generalklausel „allgemein
anerkannte Regeln der Technik" Bezug nimmt, kommt es aber auf den
jeweiligen Gesetzeszweck an. Denn eine Bezugnahme auf allgemein anerkannten
Regeln der Technik in einem Gesetz zielt stets auf diejenigen technischen
Festlegungen, die geeignet sind, „das gesetzlich vorgegebene Ziel zu
erreichen". Der grundlegende Zweck des WHG liegt darin, durch eine
nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
sowie als nutzbares Gut zu schützen (§ 1 WHG). Eine Bezugnahme des WHG auf die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zielt daher nicht auf die gleichen
technischen Regeln oder die gleichen Teile von technischen Regeln wie eine
entsprechende Bezugnahme der Trinkwasserverordnung auf die allgemein
anerkannten Regeln der Technik.
So deckt das
Wasserhaushaltsrecht hygienische Aspekte beispielsweise in Bezug auf die die
Auswahl eines zur Trinkwassergewinnung geeigneten Gebietes nicht ab. In der DIN
2001-1 sind für die Kleinanlagen zur Eigenversorgung (nach § 3 Nummer 2
Buchstabe c der Trinkwasserverordnung) mikrobiell belastete Rohwässer und gemäß
der DIN 2001-2 die Trinkwassergewinnung auf Schiffen aus Meerwasser in
Hafennähe oder im Brackwasser explizit ausgenommen. In Bezug auf diese
technischen Regeln greifen die Regelungen WHG schon wegen des
Anwendungsbereiches des WHG nicht. Aber auch andere technische Regeln
enthalten hygienische Anforderungen zum Bereich der Wassergewinnung und der
Wassergewinnungsanlagen gerade im Hinblick auf das Trinkwasserrecht.
Für die hygienische
Überwachung von Wassergewinnungsanlagen durch das Gesundheitsamt gelten § 37
Absatz 3 IfSG und die in Umsetzung von § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG
erlassenen Bestimmungen der Trinkwasserverordnung.
Die Änderung in § 4
Absatz 1 Satz 3 dient auch der Klarstellung, dass durch die Einführung des
Terminus „Wassergewinnung" in die Definitionen der
„Wasserversorgungsanlagen" in § 3 Nummer 2 nicht zugleich
Trinkwasserqualitätsanforderungen für das geförderte Rohwasser entsprechend
den Anforderungen der §§ 5 bis 7a einzuhalten sind. Um eine solche Auslegung
auszuschließen, wird durch die Gliederung von Satz 3 klargestellt, dass es sich
um jeweils eigenständige Sachverhalte handelt.
Zu
§ 4 Absatz 2
Zur Erleichterung der Verständlichkeit der Regelung
werden das grundsätzliche Abgabeverbot und die im Einzelfall bestehenden
Ausnahmen in zwei Sätzen ausgedrückt. In Satz 2 wird bei den
Ausnahmen zusätzlich der neue § 9 Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt. Ferner wird
ein Fehler im bisherigen Verordnungstext berichtigt, der fälschlicherweise
ausdrückte, dass § 9 Absatz 6 in Anlage 2 festgelegte Grenzwerte betreffe.
Zu
§ 4 Absatz 3
Zur Erleichterung
der Verständlichkeit der Regelung werden das grundsätzliche Abgabeverbot und
die im Einzelfall bestehenden Ausnahmen in zwei Sätzen ausgedrückt. Ferner wird
ein Fehler im bisherigen Verordnungstext berichtigt, der fälschlicherweise
ausdrückte, dass § 9 Absatz 6 in Anlage 3 Teil I festgelegte Grenzwerte
betreffe.
Zu
Nummer 5 (§ 6 Absatz 2 Satz 2)
Die
Übergangsregelung bis zum 30. November 2013 in Absatz 2 Satz 2 ist aufgrund
Zeitablaufs hinfällig und wird gestrichen.
Zu
Nummer 6 (§ 8)
Durch die Einfügung
wird klargestellt, dass die Regelung auch für die genannten allgemeinen
Anforderungen gilt.
Zu
Nummer 7 (§ 9)
Zu
§ 9 Absatz 3 Satz 2
Die
Liste zur Aufzählung in der bisher geltenden Trinkwasserverordnung war logisch
nicht korrekt gegliedert, da die verschiedenen Aufzählungsglieder auf derselben
logischen Ebene mit unterschiedlichen Konjunktionen verknüpft waren. Die
Änderung dient der Klarstellung.
Zu
§ 9 Absatz 4 Satz 3 (neu)
Metallene Werkstoffe
finden häufig Anwendung für Bauteile der Trinkwasser-Installation. Sie werden
dabei sowohl als Rohrwerkstoffe (z. B. Kupfer) als auch für Bauteile wie Rohrverbinder
und Wasserzähler (häufig Kupfer-Legierungen mit verschiedenen weiteren Legierungselementen)
verwendet. Die meisten metallenen Werkstoffe sind deckschichtbildende
Werkstoffe. Diese Eigenschaft unterscheidet die metallenen Werkstoffe von
anderen Material- bzw. Werkstoffgruppen, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen.
Die Korrosion, das
heißt die Wechselwirkung des Werkstoffs mit dem Medium Trinkwasser, ist ein
elektrochemischer Vorgang. Dabei werden Metalle oxidiert und können als Ionen
in Lösung gehen. Als Gegenreaktion ist die Reduktion eines Stoffs notwendig.
Dies ist in der Regel die Reduktion von Sauerstoff, wenn dieser im Wasser
gelöst ist. Die ursprüngliche Oberfläche der metallenen Werkstoffe wird in
dieser Weise angegriffen und es können verstärkt Metallionen ins Trinkwasser
abgegeben werden. Dabei treten vor allem Kupfer aus Kupferrohren und Bauteilen
aus Kupferlegierungen, Nickel aus verchromten Bauteilen sowie Blei aus
Kupferlegierungen ins Trinkwasser über.
Neben den
beschriebenen Redoxreaktionen finden aber auch Fällungsreaktionen statt. Dabei
reagieren die gebildeten Metallionen mit Wasserinhaltsstoffen und bilden auf
der Werkstoffoberfläche eine Deckschicht. Diese kann die weitere Abgabe von
Metallionen ins Trinkwasser deutlich reduzieren. Es kann bis zu 16 Wochen
dauern, bis sich eine schützende Deckschicht
ausgebildet hat. Danach ist die weitere Abgabe von Metallionen in das Trinkwasser
in der Regel deutlich reduziert.
Insbesondere
die Grenzwerte der Parameter Kupfer, Nickel und Blei können daher nach der
Neuerrichtung einer Trinkwasser-Installation kurzfristig überschritten sein.
Die Regelung, dass die gemessene Konzentration dieser Parameter für den
festgelegten Zeitraum (16 Wochen) nicht höher als das doppelte des betreffenden
Grenzwertes in Anlage 2 Teil II sein darf, erfolgt vorsorglich aus Gründen des
gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Die entsprechenden Grenzwerte
berücksichtigen die lebenslange Aufnahme der Stoffe über das Trinkwasser. Daher
können kurzfristig erhöhte Konzentrationen toleriert werden, sofern die
Verbraucher informiert sind. Andernfalls könnten die meisten metallenen
Werkstoffe nicht mehr im Kontakt mit Trinkwasser verwendet werden. So sieht
auch die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Bewertungsgrundlage des
Umweltbundesamtes für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser nach § 17
Absatz 3 vor, dass die dort festgelegten Prüfwerte erst ab der 16. Woche nach
der Neuerrichtung eingehalten werden müssen.
Die Information von
ggf. Betroffenen ergibt sich aus der allgemeinen Informationspflicht über
Grenzwertüberschreitungen.
Darüber
hinaus ist auch in den ersten Wochen nach normgerechter Installation die Entnahme
von Trinkwasser mit Gehalten unterhalb der Grenzwerte möglich, sofern dieses
vor der Entnahme ausreichend ablaufen gelassen wird. Das Umweltbundesamt, aber
auch Verbände (z. B. Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.,
Zentralverband Sanitär Heizung Klima) informieren die Verbraucher seit längerer
Zeit darüber, dass für die Verwendung zum Verzehr und zur Zubereitung von
Speisen Trinkwasser grundsätzlich nach dem Ablaufenlassen entnommen werden
sollte und dass dies insbesondere bei neuen Installationen aufgrund der dann
verstärkten Metallabgabe gilt.
Zu
Nummer 8 (§ 13 Absatz 1)
Die Änderung erfolgt
im Rahmen des Programms „Digitale Verwaltung 2020" der Bundesregierung.
Ziel ist eine einfachere Kommunikation für alle Beteiligten. Dies dient der Bürgerfreundlichkeit
und der Entlastung der Behörden. Das Schriftformerfordernis in § 13 Absatz 1
hat sich in der Praxis als zu streng erwiesen, so dass es um die Möglichkeit
der elektronischen Anzeige ergänzt wird.
Die
Formulierung „schriftlich oder elektronisch" besagt, dass der betreffende
Verfahrensschritt sowohl in der herkömmlichen Schriftform, einschließlich
ihrer elektronischen Ersatzformen nach § 3a Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), als auch grundsätzlich in der
einfachsten elektronischen Variante — z. B. als einfache E-Mail — erfolgen
kann. Werden personenbezogene Daten per E-Mail versandt, sind die
datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Zudem soll die vorliegende
Regelung zum Ausdruck bringen, dass eine Verschriftlichung weiterhin
erforderlich ist. Die mündliche beziehungsweise fernmündliche Form wird damit
ausgeschlossen. Die Regelung „schriftlich oder elektronisch" ist
technikoffen. Der Einsatz elektronischer Verfahren setzt eine entsprechende Zugangseröffnung
auf Seiten des Empfängers voraus (§ 3a Absatz 1 VwVfG).
Zu
Nummer 9 (§ 14)
Zu
§ 14 Absatz 1 Satz 1
Folgeänderung zu
Nummer 12 (Änderung von § 15) Zu § 14 Absatz 2 Satz 1
Die Bezugnahmen auf
die wegen des Umfangs und der Häufigkeit von Untersuchungen anzuwendenden
Vorschriften der neuen Anlage 4 werden präzisiert.
Zu
§ 14 Absatz 2 Satz 2
Folgeänderung zu
Nummer 17 (Änderung von § 19) Zu § 14 Absatz 2 Satz 5
Nach
§ 14 Absatz 2 Satz 4 bestimmt das Gesundheitsamt, welche Untersuchungen bei
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c (c-Anlagen) nach § 14 Absatz
1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind, und legt auch die Zeitabstände dafür fest.
Bisher durfte nach Satz 5 das Untersuchungsintervall für die chemischen
Parameter, die Indikatorparameter und die verwendeten Aufbereitungsstoffe
nicht mehr als drei Jahre betragen. Durch die Verlängerung des
Untersuchungsintervalls auf maximal fünf Jahre besteht bei Gewährleistung der
hygienischen Sicherheit die Option einer finanziellen Entlastung des
„Unternehmers oder des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage"
(Usl). Für das Gesundheitsamt wird der Ermessensspielraum erweitert und der
erforderliche Verwaltungsaufwand gesenkt. Die Untersuchungspflichten in Bezug
auf die mikrobiologischen Parameter bleiben davon unberührt.
Zu
§ 14 Absatz 2 Satz 6
Der bisherige
Wortlaut ließ nicht klar erkennen, dass der Usl einer c-Anlage die verpflichtenden
jährlichen Untersuchungen ohne explizite Aufforderung durch das Gesundheitsamt
durchzuführen hat (Bringschuld). Die verpflichtende Übermittlung der
Untersuchungsergebnisse ist bereits durch § 15 Absatz 3 Satz 1 und 4 umfassend
geregelt.
Zu
§ 14 Absatz 2 Satz 8
Folgeänderung zu
Nummer 11 (§ 14b) Zu § 14 Absatz 2a
Mit
der Einfügung von § 14 Absatz 2a und der folgenden Absätze 2b und 2c wird die
Änderungsrichtlinie umgesetzt. Deutschland nimmt damit die den Mitgliedstaaten
eingeräumte Möglichkeit wahr, vom bisherigen Überwachungsprogramm abzuweichen,
sofern zuverlässige Risikobewertungen durchgeführt werden, die auf die WHO-Leitlinien
zur Trinkwasserqualität (Guidelines for drinking-water quality, fourth edition
incorporating first addendum. Genf: Weltgesundheitsorganisation 2017) gestützt
werden können und die die im Rahmen von Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU
(ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist (EG-Wasserrahmenrichtlinie),
vorgenommene Überwachung berücksichtigen sollen. Diese Regelungen der
EG-Wasserrahmenrichtlinie sind, wie im Verordnungstext in Bezug genommen,
national in § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung
umgesetzt.
Die
Erfahrung, die auch in den Erwägungsgründen für die Änderungsrichtlinie zum Ausdruck
gebracht wurde, hat gezeigt, dass für viele (insbesondere chemische und physikalisch-chemische)
Parameter die festgestellten Konzentrationen nur in wenigen Fällen zu einer
Überschreitung von Grenzwerten führen würden. Die Überwachung und Berichterstattung
in Bezug auf solche Parameter, die im Einzelfall grundsätzlich keine praktische
Bedeutung haben, ist mit erheblichen Kosten verbunden, insbesondere dann, wenn
eine große Zahl von Parametern zu überwachen ist. Die Einführung einer
flexibleren Häufigkeit der Überwachung bietet die Möglichkeit, Kosten zu sparen
oder die vorhandenen finanziellen Mittel gezielter einzusetzen, ohne dass dies
der öffentlichen Gesundheit oder anderen Nutzeffekten
abträglich wäre. Durch einen flexiblen Umfang an Untersuchungen und eine
flexible Überwachung werden auch weniger Daten gesammelt, die wenige oder keine
Informationen über die Qualität des Trinkwassers liefern. Kernintention der
Risikobewertung ist somit die Fokussierung auf die vor Ort relevanten
Parameter. Dies können zusätzlich zu den mit Grenzwerten belegten Parametern
der Trinkwasserverordnung auch weitere Parameter sein. Ziel des an die lokalen
Gegebenheiten angepassten risikobewertungsbasierten Untersuchungsprogramms ist
es, Mittel für die Probennahme und Untersuchung möglichst effizient zur
Gewährleistung der Trinkwasserqualität und damit zum Schutz der menschlichen
Gesundheit einzusetzen. Die Risikobewertung muss dabei eine plausible und nachvollziehbare
Begründung zum möglichen Auftreten oder Nichtvorhandensein von Gefährdungen im
Versorgungssystem enthalten.
Damit
ergeben sich anders als bisher folgende Alternativen:
1.
Vollanalyse/Analyse entsprechend dem „starren" System
nach der neuen Anlage 4 entsprechend Anhang II der EG-Trinkwasserrichtlinie:
eine Reduzierung des Parameterumfangs oder der Probennahmehäufigkeit ist ohne
Vorliegen einer Risikobewertung nicht mehr möglich.
2.
RAP:
Auf der Basis der Ergebnisse einer Risikobewertung kann von dem ansonsten
festgelegten Parameterumfang sowie der vorgegebenen Häufigkeit der
Untersuchungen abgewichen werden, wenn die Vorgaben von § 14 Absatz 2a bis 2c
erfüllt sind.
Grundsätzlich ist
die Risikobewertung die Grundlage für die Anpassung der Probennahmeplanung für
die gesamte Wasserversorgungsanlage, auch wenn sich de facto anschließend
beispielsweise nur bezüglich eines Parameters am Probennahmeregime etwas
ändert, das heißt eine RAP durchgeführt wird. Wichtig zu erwähnen ist, dass
ohne formelle, dokumentierte Risikobewertung und ohne Einhaltung der
Anforderungen aus europarechtlichen Gründen keinerlei Reduktion des
Untersuchungsumfangs möglich ist.
Die „Leitlinien für
die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung für
Trinkwasserversorgungsanlagen (RAP) nach TrinkwV" (Leitlinien des
Umweltbundesamtes zur RAP, die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht werden
sollen) geben Hilfestellungen für die Erstellung der Risikobewertungen. Diese
Leitlinien stehen zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zur Verfügung.
Auch beim
„starren" System nach § 14 Absatz 2 ist wie bisher die trinkwasserhygienische
Sicherheit gegeben, da dessen Anwendung nicht bedeutet, dass
Risikobetrachtungen außer Acht gelassen werden können. Auf der anderen Seite
gelten auch nach einer RAP alle anderen Verpflichtungen weiter, wie z. B. § 16
Absatz 1 Satz 3.
Zu
§ 14 Absatz 2a Satz 1
Die
Option einer RAP wird nur für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe
a und b (a-Anlagen und b-Anlagen) eingeführt. Für Anlagen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe e (e-Anlagen), die ebenfalls zu einem Wasserversorgungsgebiet im
Sinne der EG-Trinkwasserrichtlinie zählen, erscheint die Einführung einer
Option zur Reduzierung des Parameterumfangs insbesondere für öffentliche
Gebäude nicht sinnvoll, da hierfür in jeder betroffenen e-Anlage als Grundlage
für eine Reduzierung zunächst einmal alle Parameter über einen Zeitraum von
drei Jahren innerhalb der letzten sieben Jahre gemessen werden müssten, um die
Voraussetzung der Unterschreitung von 30 bzw. 60 Prozent des Grenzwertes zu
belegen. Ferner ist als Ergebnis einer Risikobewertung nicht zu erwarten, dass
man Parameter in einem Maß ausschließen kann, das ökonomisch attraktiv wäre.
Die Genehmigung
durch das Gesundheitsamt ist als Verwaltungsakt anzusehen, so dass die
Vorschriften der jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetze gelten. Insbesondere
gelten die Bestimmungen der Landesverwaltungsverfahrensgesetze in Bezug auf den
Widerruf von
Verwaltungsakten. Die Genehmigung kann auf der entsprechenden landesrechtlichen
Grundlage, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn das Gesundheitsamt auf Grund
nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu
erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Der Grundsatz nach
Satz 1 gilt auch für Lieferketten, bei denen verschiedene Wasserversorger bis
zum Endabnehmer verantwortlich sind (s. Leitlinien des Umweltbundesamtes zur
RAP, die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht werden sollen).
Zu
§ 14 Absatz 2a Satz 2
Satz 2 regelt die
Anforderungen an die Risikobewertung. Zu § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1
Für
denjenigen, der die Risikobewertung und den Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung
erstellt, gilt: Der Nachweis der hinreichenden Qualifikation für das Risikomanagement
im Trinkwasserbereich kann beispielsweise durch Berufserfahrung, geeignete
Referenzen wie Aus- und Weiterbildungsnachweise, langjährige Erfahrungen im Wasserfach
oder einschlägige Referenzprojekte/Tätigkeiten/Veröffentlichungen nachvollziehbar
belegt werden. Außerdem hat der Ersteller einer Risikobewertung mindestens über
die für das Betreiben der betroffenen Wasserversorgungsanlage notwendigen
Fachkenntnisse zu verfügen. Verfügt der Ersteller zu Teilaspekten der RAP, z.
B. im Hinblick auf die Beurteilung der Hydrogeologie zur Analyse des
Wassereinzugsgebiets und der Wassergewinnung, nicht über die entsprechende
Qualifikation und Expertise, sind entsprechend qualifizierte externe Fachleute
(z. B. Hydrogeologen) hinzuzuziehen.
Zu
§ 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2
Gemäß der
Änderungsrichtlinie (Erwägungsgrund 4) sollen die Risikobewertungen auf die
WHO-Leitlinien zur Trinkwasserqualität (Guidelines for drinking-water quality,
fourth edition incorporating first addendum. Genf: Weltgesundheitsorganisation
2017) gestützt werden. Die WHO-Leitlinien zur Trinkwasserqualität empfehlen
bereits seit 2003 einen umfassenden Ansatz zur Risikoermittlung und zum
Risikomanagement. Die gesundheitlichen Risiken sollen in allen Prozessen vom
Einzugsgebiet bis zur Stelle der Trinkwassernutzung ermittelt, bewertet und
beherrscht werden. Hiermit wurde der Fokus von der Endproduktkontrolle des
Trinkwassers hin zu einer stärkeren Kontrolle der Prozesse zur
Trinkwassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung verschoben. Auf
europäischer Ebene wurde der Ansatz 2013 durch die DIN EN 15975-2 „Sicherheit
der Trinkwasserversorgung — Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement —
Teil 2: Risikomanagement" umgesetzt. An dem Ansatz der WHO und an den
Grundsätzen dieser Leitlinien soll sich die Risikobewertung orientieren.
Zu
§ 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3
Gemäß
Anhang II Teil C Nummer 3 der EG-Trinkwasserrichtlinie sollen die Risikobewertungen
die im Rahmen von Artikel 8 der EG-Wasserrahmenrichtlinie vorgenommene Überwachung
berücksichtigen. Daneben sind auch die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher
Untersuchungen zu berücksichtigen, da nicht einsehbar ist, dass amtlich
erhobene Erkenntnisse, die die Risikobewertung unterstützen können, nicht
ebenfalls zu berücksichtigen sind.
Die Ergebnisse der
entsprechenden Untersuchungen sind von den jeweils zuständigen Behörden zur
Verfügung zu stellen. Das heißt, dass nicht das Gesundheitsamt verantwortlich
ist für die Bereitstellung von Daten, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich
liegen, sondern die Behörde, die die Daten erhebt (z. B. Untere
Wasserbehörde). Die Daten können auch durch Verweis auf Internetlinks zur
Verfügung gestellt werden. Eine Verpflichtung der Behörden zur Zusammenstellung
der jeweils relevanten Daten besteht nicht.
Zu
§ 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 Buchstaben a bis c
Der UsI ist
verpflichtet, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung sowie
eine Anlage, die zur Information der betroffenen Verbraucher geeignet ist, dem
Gesundheitsamt zur Verfügung zu stellen.
Die Anlage zur
Information der Verbraucher wird insbesondere berücksichtigen, dass keine
sicherheitsrelevanten Informationen über eine kritische Infrastruktur
veröffentlicht werden.
Darüber hinaus ist
dem Gesundheitsamt ein Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die
betroffene Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage der Risikobewertung
vorzulegen.
Muster für
Vorschläge zur Darstellung der Ergebnisse der Risikobewertung und der Anpassung
der Probennahmeplanung, für eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung
sowie für die Anlage zur Information der Verbraucher sind in den Leitlinien des
Umweltbundesamtes zur RAP enthalten, die im Bundesgesundheitsblatt
veröffentlicht werden sollen.
Zu
§ 14 Absatz 2b
Absatz 2b regelt die
Voraussetzungen für die Genehmigung der Probennahmeplanung, wenn diese die
Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine
verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht.
Zu
§ 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1
Nummer 1 stellt
klar, dass die Anforderungen an die Risikobewertung und den Risikobewertungsbericht
nach Absatz 2a Genehmigungsvoraussetzungen sind. Der schriftliche Bericht ist
dem Gesundheitsamt vorzulegen. Der UsI ist für die ordnungsgemäße Durchführung
der Risikobewertung und die Erstellung eines ordnungsgemäßen Risikobewertungsberichtes
verantwortlich.
Zu
§ 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 2
Eine Voraussetzung
zur Streichung eines Parameters ist, dass über einen Zeitraum von drei Jahren
innerhalb der letzten sieben Jahre an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen
Probennahmestellen bei allen Proben die Messwerte unter dem Vergleichswert von
30 Prozent des Grenzwerts liegen. Ausschlaggebend ist der jeweilige Messwert,
der im Untersuchungsbericht der Untersuchungsstelle ausgewiesen ist. Dabei sind
die jüngsten Messwerte zugrunde zu legen. Es darf damit keine jüngeren
Messwerte geben, die ggf. die Bedingung nicht erfüllen würden. Die
Messunsicherheit wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Zu
§ 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 3
Eine
Voraussetzung zur Verringerung der Probennahmehäufigkeit ist, dass über einen
Zeitraum von drei Jahren innerhalb der letzten sieben Jahre an für die
Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen bei allen Proben
die Messwerte unter dem Vergleichswert von 60 Prozent des Grenzwerts liegen.
Ausschlaggebend ist der jeweilige Messwert, der im Untersuchungsbericht der
Untersuchungsstelle ausgewiesen ist. Dabei sind die jüngsten Messwerte zugrunde
zu legen. Es darf damit keine jüngeren Messwerte geben, die ggf. die Bedingung
nicht erfüllen würden. Die Messunsicherheit wird bei der Berechnung nicht
berücksichtigt.
Zu
§ 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 4
Die
Ergebnisse der Risikobewertung können auch dazu führen, dass Umfang oder Häufigkeit
der Parameteruntersuchungen gegenüber § 14 Absatz 2 Satz 1 erweitert beziehungsweise
erhöht werden müssen, um die einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen.
Nummer 4 regelt als Voraussetzung für die Genehmigung der Probenahmeplanung,
dass die Probennahmeplanung dies erforderlichenfalls beinhaltet. Hierzu können
auch mikrobiologische Parameter gehören, die von der Verringerung nach Nummer 2
und 3 ausgenommen sind (s. auch Begründung zu § 14 Absatz 2b Satz 2 und 3).
Zu
§ 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 5
Der
Ergebnisbericht nach Absatz 2a Nummer 4 berücksichtigt insbesondere bei dem Vorschlag
für die Anpassung der Probennahmeplanung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt
dessen Probennahmeplan für das Wasserversorgungsgebiet bei der Festlegung der
Häufigkeit der Untersuchungen und der Festlegung der Probennahmestellen im
Versorgungssystem. Dabei muss bedacht werden, welcher Herkunft mögliche
Verunreinigungen sein können und ob diese Schwankungen oder Trends in der
Konzentration unterliegen. Bei dieser Regelung wird insbesondere Anhang II Teil
C Nummer 5 Buchstabe b Nummer I der EG-Trinkwasserrichtlinie umgesetzt.
Zu
§ 14 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6
Für
die Verringerung der Probennahmehäufigkeit oder die Streichung eines Parameters
gilt die Voraussetzung, dass kein Umstand zu erwarten ist, der eine
Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers ergibt. Diese Forderung ist aus
Anhang II Teil C Nummer 5 Buchstabe b Nummer V der EG-Trinkwasserrichtlinie
übernommen. Hierfür ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich aus (aktuellen
wie auch historischen) Daten über das Vorhandensein, über die Lage, die
Anzahl, das Ausmaß, den Zustand etc. von möglicherweise die Trinkwasserqualität
gefährdenden Nutzungen im Einzugsgebiet der Gewinnung, aus Untersuchungsergebnissen
(z. B. Rohwasserqualität, Daten auf der Basis der EG-Wasserrahmenrichtlinie)
oder aus Informationen über Extremwetterereignisse sowie über mögliche
Eintragspfade bei der Gewinnung, der Aufbereitung und der Verteilung des
Trinkwassers Hinweise für eine potenzielle Verschlechterung der
Trinkwasserqualität ergeben. Ausschlaggebend ist hier nicht ausschließlich, ob
die Kontamination bereits bei der Gewinnung aufgetreten ist, sondern im Sinne
des Vorsorgegedankens auch, ob diese unter den gegebenen Umständen auftreten
kann.
Temporäre und
saisonale Schwankungen sowie die Dauer des Auftretens eines Parameters sind
bei der Anpassung der Probennahmeplanung zu berücksichtigen. Dies kann auch für
Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b mehr als eine Untersuchung im Zeitraum
von drei Jahren während der letzten sieben Jahre erforderlich machen, um eine
ausreichende Einschätzung zu erlangen.
So kann es
beispielsweise sinnvoll sein, eine Untersuchung im Hinblick auf Pflanzenschutzmittel
durchzuführen, wenn die Wahrscheinlichkeit für deren Auftreten z. B. nach
Extremwetterereignissen in Zeiten, in denen sie typischerweise ausgebracht
werden, erhöht ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass Stoffe auch noch,
teilweise jahrelang, auftreten können, nachdem ihre Eintragsquellen im
Einzugsgebiet entfernt wurden.
Zu
§ 14 Absatz 2b Satz 2 und 3
Satz 2 nimmt vom
Anwendungsbereich der RAP im Hinblick auf eine Reduktion des Umfangs der
Untersuchungen oder deren Häufigkeit aus:
· Mikrobiologische
Parameter, für die wegen der vielfältigen möglichen Störeinflüsse im
Versorgungsgebiet und wegen des ggf. hohen Schadensausmaßes kein Szenario
denkbar erscheint, bei dem im Wasserversorgungsgebiet eine geringere als die
nach der
Trinkwasserverordnung vorgegebene Mindestuntersuchungshäufigkeit erfolgen
kann;
·
Indikatorparameter ohne numerischen Wert (Geruch,
Geschmack, Koloniezahl bei 22°C und Koloniezahl bei 36°C sowie TOC), für die
eine Bewertung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht möglich und darüber hinaus eine
Reduzierung nicht sinnvoll ist.
Nach Satz 3 können
aber aufgrund der Risikobewertung Erweiterungen des Umfangs oder eine höhere
Häufigkeit der Untersuchungen in Bezug auf die oben genannten Parameter
erforderlich sein.
Da
die Regelungen zur RAP Ausnahmen lediglich von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz
1 ermöglichen, finden sie darüber hinaus keine Anwendung auf die
Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe. Diesbezüglich gelten
mit § 14a gesonderte Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM
des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz
der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für
den menschlichen Gebrauch (Abl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
Satz 4 verweist auf
besondere Bestimmungen für bestimmte Parameter, die unabhängig von der RAP
gelten:
·
Für
den Untersuchungsumfang in Bezug auf Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und
Biozidprodukt-Wirkstoffe gelten die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer
10, in der der Überwachungsumfang geregelt wird.
·
Für
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) gelten die Bemerkungen zu Anlage
3 Teil I laufende Nummer 4 zum Untersuchungsumfang dieses Parameters.
·
Für
THM gilt die neue Bemerkung zu Anlage 2 Teil II laufende Nummer 11, in der die
Notwendigkeit der Untersuchung auf bestimmte Bedingungen eingeschränkt wird (s.
auch Begründung zu Anlage 2 Teil II laufende Nummer 11).
Zu
§ 14 Absatz 2c
Die
Genehmigungsdauer von fünf Jahren orientiert sich an den Vorgaben der EG-Trinkwasserrichtlinie
(Anhang II Teil A Nummer 4) zur Aktualisierung der Überwachungsprogramme
mindestens alle fünf Jahre. Das Abstellen auf Kalenderjahre orientiert sich an
der Berichterstattungspflicht nach § 21 Absatz 3, wo ebenfalls auf
Kalenderjahre abgestellt wird. Eine unterjährige Genehmigung der RAP ist danach
nicht sinnvoll.
Trotz
der Genehmigung für fünf Kalenderjahre bleiben die Überwachung durch das Gesundheitsamt
nach § 18 sowie die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Satz 3 (neu) unberührt.
Für eine
Verlängerung der Genehmigung sind ebenfalls Untersuchungsergebnisse aus den letzten
drei Kalenderjahren erforderlich, auch wenn z. B. bei Anlagen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe b ein Untersuchungsintervall für den betroffenen Parameter für einen
Zeitraum von mehr als drei Jahren genehmigt wurde.
Zu
§ 14 Absatz 2d
Es wird eine
Übergangsregelung getroffen in Bezug auf die Gültigkeit von Verfügungen, die
das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde auf der Grundlage des bisherigen
Rechts getroffen haben. Auf der Grundlage des bisherigen Anlage 4 Teil I
Buchstabe a Satz 2 konnte das Gesundheitsamt eine Verringerung der Anzahl der
routinemäßigen Untersuchungen vornehmen. Auf der Grundlage des bisherigen
Anlage 4 Teil I Buchstabe b Satz 2 konnte die
zuständige Behörde für einen bestimmten Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein
eines Parameters in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in relevanten Konzentrationen
zu erwarten ist, mit der Folge, dass der Parameter nicht in den Umfang der
umfassenden Untersuchungen fiel. Entsprechende Entscheidungen haben noch
längstens bis 31. Dezember 2018 Bestand, sofern sie nicht vorher auslaufen oder
aufgehoben werden. Neue behördliche Entscheidungen über eine Verringerung des
Umfangs oder der Häufigkeit von Untersuchungen können nur auf der Grundlage
von Absatz 2b getroffen werden.
Zu
§ 14 Absatz 3
Absatz 3 wird
aufgehoben. Seine Inhalte werden in angepasster Form in den neuen § 14b
übernommen.
Zu
§ 14 Absatz 6
Die
Ergänzung stellt klar, dass nur eine einzige Untersuchungsstelle die
Verantwortung für die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses tragen kann, und
damit für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung inklusive der
Probennahme. Dies ist unabhängig von der Möglichkeit der Unterauftragvergabe
einer zugelassenen Untersuchungsstelle an eine andere ebenfalls akkreditierte
und zugelassene Untersuchungsstelle. Mit dieser Regelung soll verhindert
werden, dass die Probennahme und die Analyse der Proben von unabhängig
voneinander beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt werden, um die
Rechtssicherheit bei Haftungsfragen bei nicht ordnungsgemäßem Vorgehen zu
erhöhen.
Zu
Nummer 10 (§ 14a Absatz 1 Satz 2)
Folgeänderung
zu Nummer 17 (Änderung von § 19)
Zu
Nummer 11 (§ 14b)
Aus systematischen
Gründen werden die bislang in § 14 Absatz 3 enthaltenen Regelungen über die
Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. und die bislang in Anlage
4 Teil II Buchstabe b enthaltenen Regelungen zur diesbezüglichen
Untersuchungshäufigkeit und Probennahme zusammengeführt und in einem eigenen
Paragraphen geregelt.
Zu
§ 14b Absatz 1
Absatz 1 übernimmt
Inhalte aus dem bisherigen § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2. Die Voraussetzungen für
die Untersuchungspflicht werden kumulativ in Satz 1 zusammengefasst.
Zu
§ 14b Absatz 2
Absatz 2 regelt, wie
zuvor § 14 Absatz 3 Satz 1, durch Verweisung das Erfordernis, dass die die
Untersuchung einschließlich der Probennahme durchführende Untersuchungsstelle
nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein muss.
Zu
§ 14b Absatz 3
Die Sätze 1 und 2
übernehmen Inhalte aus dem bisherigen § 14 Absatz 3 Satz 1 und 5 sowie aus
Anlage 4 Teil II Buchstabe b Satz 7 und 8. Die Bezugnahme auf DIN EN ISO 19458
wird aus verfassungsrechtlichen Gründen durch eine Technikklausel in Verbindung
mit einer Vermutungsregelung geregelt. Satz 3 verweist mit einer Sollregelung
zusätzlich auf die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des
Umweltbundesamtes. Die bisherige Regelung in Anlage 4 Teil II Buchstabe b Satz
9 über die Menge des abgelaufenen Wassers entfällt;
dies wird künftig in der Empfehlung des Umweltbundesamtes angesprochen. Satz 4
entspricht dem bisherigen § 14 Absatz 3 Satz 4.
Zu
§ 14b Absatz 4
Absatz 4 übernimmt
die Inhalte aus dem bisherigen § 14 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der
bisherigen Anlage 4 Teil II Buchstabe b Satz 1, 2 und 4.
Zu
§ 14b Absatz 5
Absatz 5 übernimmt
die Inhalte aus dem bisherigen § 14 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der bisherigen
Anlage 4 Teil II Buchstabe b Satz 5 und 6. Die Aufzählung bestimmter Risikoeinrichtungen
wird durch Verweis auf das Infektionsschutzgesetz verkürzt.
Zu
§ 14b Absatz 6
Absatz
6 enthält eine neue Regelung über die Frist, innerhalb derer bei neu in Betrieb
genommenen Anlagen die Erstuntersuchung durchgeführt werden muss. Insbesondere
für neue Anlagen der Trinkwassererwärmung, die im dreijährlichen Rhythmus auf
Legionellen untersucht werden, war der Zeitraum, in dem die Erstuntersuchung
nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfolgen hatte, nicht hinreichend
spezifiziert. Dies wird durch die konkrete Vorgabe nun klargestellt. Um den
tatsächlichen Zustand der Anlage zu bewerten, soll die Erstuntersuchung auf
Legionellen in einem Zeitraum von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme
erfolgen. Das mikrobiologische System in der Trinkwasser-Installation (Biofilm
etc.) muss sich in der neuen Installation erst bilden und stabilisieren, um
zuverlässige Aussagen zum hygienischen Zustand bezüglich Legionellen in der
Anlage treffen zu können. Die Untersuchung frühestens drei Monate nach
Inbetriebnahme ergibt sich aus dem technischen Regelwerk und ist als Zeitraum
für die Stabilisierung des mikrobiologischen Systems nach bautechnischen
Eingriffen in die Trinkwasser-Installation definiert (DVGW-Arbeitsblatt W
551). Die Untersuchungsfrist bis zwölf Monate nach Inbetriebnahme ergibt sich
in Anlehnung an die bereits bestehende Regelung zur jährlichen
Untersuchungspflicht in öffentlich genutzten Gebäuden. Die bisherige Regelung
über Erstuntersuchungen auf Legionellen bei Bestandsanlagen in Anlage 4 Teil
II Buchstabe b Satz 3 entfällt aufgrund Zeitablaufs.
Zu
Nummer 12 (§ 15)
Zu
§ 15 Absatz 1
Absatz 1 regelt die
grundsätzliche Anforderung an die Probennahme. Zu § 15 Absatz 1a
Es
handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung der Anlage 5, durch die
der neue Anhang III der EG-Trinkwasserrichtlinie umgesetzt wird (s. auch
Begründung zu Anlage 5). Die Regelungen zur Anwendung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik bei der mikrobiologischen Untersuchung von
Trinkwasser nach dieser Verordnung und die diesbezüglichen zu
veröffentlichenden Feststellungen des Umweltbundesamtes dienen der
Rechtsklarheit und werden zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung für
die nach § 15 Absatz 4 zugelassenen Untersuchungsstellen festgelegt. Die
Festlegung einer Übergangsfrist ist notwendig, damit Stellen, die
Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung durchführen, im Sinne einer
einheitlichen Qualitätssicherung und damit des Verbraucherschutzes handeln und
gleichzeitig den Qualitätsanforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 genügen
können. Damit wird sichergestellt, dass die Untersuchungsstellen die in § 15
Absatz 4 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllen können und zwischenzeitlich
erzielte Fortschritte der wissenschaftlichen Forschung im Sinne neuer
Analysenverfahren, die als harmonisierte
Normen bestehen und entsprechend in Anhang III Teil A der EG-Trinkwasserrichtlinie
mit gleitenden Verweisen spezifiziert sind, zum Nachweis der mikrobiologischen
Qualität eingesetzt werden können.
Zu
§ 15 Absatz 1b
Im Absatz 1b werden
die Regelungen aus dem alten Absatz 1 Satz 2 inhaltlich wieder aufgenommen,
die zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b der EG-Trinkwasserrichtlinie
dienen.
Zu
§ 15 Absatz 1c
Das optionale
Untersuchungsverfahren zur Bestimmung der Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganismen
bei 22 °C und 36 °C aus der alten Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe
bb muss hier spezifisch aufgeführt werden, da es sich nicht um ein
Einheitsverfahren (weder national noch international) handelt und daher nicht
unter die Vermutungsregel im Absatz 1 fällt.
Zu
§ 15 Absatz 1d
Das Umweltbundesamt
veröffentlicht zukünftig eine Liste aller nach den Absätzen 1a bis 1c
zulässigen Untersuchungsverfahren im Bundesgesundheitsblatt. Zuvor war dies nur
für die alternativen Untersuchungsverfahren (s. auch Begründung zu Absatz 1b)
nach altem Absatz 1 Satz 2 vorgeschrieben, da die Referenzverfahren in der
alten Anlage 5 Teil I mit gleitendem Verweis gelistet waren.
Zu
§ 15 Absatz 1e
Für die Untersuchung
auf Legionella spec. einschließlich der Probennahme veröffentlicht das
Umweltbundesamt eine Empfehlung im Bundesgesundheitsblatt. Diese soll neben dem
angewandten Probenahme- und Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a oder 1b
beachtet werden.
Zu
§ 15 Absatz 2
Bei Untersuchungen
des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 genannten
chemischen Parameter und die in Anlage 3 genannten chemischen und chemisch/physikalischen
Parameter, also alle, die keine allgemeinmikrobiologischen Parameter sind, sind
Untersuchungsverfahren anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte
liefern und dabei die in Anlage 5 Teil I genannten spezifizierten
Verfahrenskennwerte einhalten (s. auch Begründung zu Anlage 5 Teil I).
Zu
§ 15 Absatz 2a
Diese Regelung
betrifft die Untersuchung der Radioaktivität im Trinkwasser und entspricht
inhaltlich dem alten Absatz 2a.
Zu
§ 15 Absatz 3
Folgeänderung
zu Nummer 11 (§ 14b)
Zu
§ 15 Absatz 4 Satz 1
Die
Regelung entspricht dem bisherigen Satz 1.
Zu
§ 15 Absatz 4 Satz 2
Die
Regelung entspricht dem bisherigen Satz 2.
Zu
§ 15 Absatz 4 Satz 3
Durch die Änderungen
werden Regelungen beseitigt, die im Rahmen der Akkreditierung bereits
sichergestellt werden und damit doppelt geregelt sind (bisherige Nummer 3 und
5). Weiterhin dient die Änderung der Bestätigung, dass an dem in Deutschland
bewährten System „Akkreditierung, Zulassung und Überprüfung" festgehalten
werden soll.
Die Änderung in
Nummer 1 stellt keine Neuregelung dar. Sie dient der Erhöhung der
Rechtssicherheit. Es wird klargestellt, dass eine Untersuchungsstelle, deren
Akkreditierung abgelaufen ist, keine Untersuchungen gemäß der
Trinkwasserverordnung durchführen darf, da dies in der Praxis oftmals nicht
selbstverständlich war. Weiterhin wird klargestellt, dass akkreditierte
Untersuchungsstellen Untersuchungen einschließlich der dazugehörenden
Probennahmen gemäß der Trinkwasserverordnung nur für die in der Akkreditierungsurkunde
bescheinigten Prüfverfahren (Parameterscope) und die bescheinigte Matrix „Trinkwasser",
für die die Konformitätsbestätigung vorliegt, vornehmen dürfen.
Die Anforderungen
der bisherigen Nummer 2 sind durch den Bezug in der neuen Nummer 2 auf die
Absätze 1 bis 2a abgedeckt.
Die
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle erteilt der
Untersuchungsstelle nur dann die Zulassung, wenn diese eine gültige
Akkreditierungsurkunde vorweisen kann. Der Akkreditierungsurkunde sind der
akkreditierte Parameterscope und die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung zu
entnehmen. Die Untersuchungsstellen sind — auch im Hinblick auf den akkreditierten
Parameterscope und die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung — gelistet. Eine
weiter gehende Regelung zur Qualitätssicherung als sie im neuen Absatz 4
bereits festgelegt ist, ist aus Sicht des Verordnungsgebers deshalb nicht
erforderlich.
Zu
§ 15 Absatz 4 Satz 4
Die
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle handelt als
Befugnis erteilende Behörde im Sinne des § 4 Akkreditierungsstellengesetz, der
die Zusammenarbeit der Deutschen Akkreditierungsstelle mit den Behörden der Länder
regelt. Unter „Zulassung" ist die Befugniserteilung zur Betätigung als
Trinkwasseruntersuchungsstelle zu verstehen. Die Befugnis erteilende Behörde
ist unabhängig von den Untersuchungsstellen.
Weitere inhaltliche
Änderungen wurden im Absatz 4 neben der Betonung der Einheit von Probennahme
und Analytik und neben der rechtstechnischen Verschlankung nicht vorgenommen.
Zu
§ 15 Absatz 5
Absatz 5 regelt
Anforderungen hinsichtlich der Anpassung der Akkreditierung einer Untersuchungsstelle
nach der Zulassung. Die Akkreditierung einer zugelassenen Untersuchungsstelle
muss angepasst werden, wenn sich Untersuchungsverfahren zu Parametern im
Parameterscope der Zulassung ändern. Den Untersuchungsstellen wird dafür eine
Frist eingeräumt. Diese entspricht der Übergangsfrist nach Absatz 1a Satz 3,
innerhalb der ein Untersuchungsverfahren weiter angewandt werden darf. Die
Anpassung der Akkreditierung erfolgt durch eine Aktualisierung der Anlage zur
Akkreditierungsurkunde der Untersuchungsstelle, oder das aktualisierte
Untersuchungsverfahren kann durch die Untersuchungsstelle auf Grundlage des in
der Anlage zur Akkreditierungsurkunde bescheinigten flexiblen
Akkreditierungsbereichs angewandt werden.
Zu
§ 15 Absatz 6
Absatz 6 entspricht inhaltlich
dem bisherigen Absatz 5. Der Begriff der Unabhängigkeit hat im Vollzug Fragen
aufgeworfen und ist zudem verzichtbar und daher weggefallen. Die Nennung der
Listung ist an dieser Stelle ebenfalls obsolet und daher entfallen.
Zu Nummer 13 (§ 15a)
Zu § 15a Absatz 1
Nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 27 des Infektionsschutzgesetzes sind Labore verpflichtet,
Nachweise von Legionellen, die auf eine akute Infektion hinweisen, direkt an
das für die Wasserversorgungsanlage zuständige Gesundheitsamt zu melden. Dies
betrifft aber lediglich Erregernachweise in Patientenmaterial, nicht
Erregernachweise in Trinkwasser als Untersuchungsmatrix. Zum vorbeugenden
Schutz der Bewohner eines betroffenen Gebäudes wird bei bedenklichen
Legionellenbefunden im Trinkwasser eine der infektionsschutzrechtlichen
Meldepflicht vergleichbare Anzeigepflicht neu eingeführt. In der Vollzugpraxis
der Länder ist es wiederholt vorgekommen, dass Gesundheitsämter nur zufällig
von teilweise sogar sehr bedenklichen Legionellenbefunden in
Trinkwasser-Installationen erfahren haben, da die UsI ihrer Anzeigepflicht
nach § 16 Absatz 1 nicht nachgekommen sind. Die Untersuchungsstelle kann
bislang das Gesundheitsamt selbst dann nicht informieren, wenn sie weiß, dass
der UsI seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, da sie als akkreditierte Untersuchungsstelle
zur vertraulichen Behandlung der Untersuchungsergebnisse verpflichtet ist.
Zu
§ 15a Absatz 2
Es
werden Vorgaben gemacht, welche Angaben die Anzeige mindestens enthalten muss.
Diese Angaben erleichtern dem Gesundheitsamt die schnelle Einschätzung der
Situation, insbesondere da alle Untersuchungsergebnisse des betroffenen
Auftrags mitgeliefert werden müssen. Dies war bislang nicht klar, so dass ggf.
verfügbare Nebeninformationen wie Temperatur, Koloniezahl oder die (unter
Umständen auch unauffälligen) Ergebnisse von Legionellenuntersuchungen anderer
Probennahmestellen im gleichen Gebäude fehlten. Die direkte Meldung von der
Untersuchungsstelle an das Gesundheitsamt ermöglicht einen effizienteren und
zuverlässigeren Informationsfluss. Die Anzeigen können ggf. durch die
Untersuchungsstelle automatisiert und standardisiert erfolgen, z. B. über ein
Formular oder ein automatisches Fax aus der Laborsoftware. Da der, wie
Erfahrungen aus dem Vollzug nahelegen, in den meisten Fällen unvorbereitete und
ungeübte UsI die Meldung in diesem Fall nicht mehr vornehmen muss (s. auch
Begründung zu § 16 Absatz 1 Satz 2), gestaltet sich die Anzeigepflicht, wenn
einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische
Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind, insgesamt und auf lange Sicht
weniger aufwändig.
Zu
Nummer 14 (§ 16) Zu § 16 Absatz 1 Satz 2
Im neuen Satz 2 wird
eine Ausnahme von der Anzeigepflicht des UsI geregelt, um Doppelmeldungen zu
vermeiden. § 15a enthält eine neue Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen
gegenüber dem Gesundheitsamt, wenn eine Überschreitung des in Anlage 3 Teil II
festgelegten technischen Maßnahmenwerts festgestellt wird (s. auch Begründung
zu § 15a).
Zu
§ 16 Absatz 1 Satz 6
Folgeänderung
zu der Einfügung von § 16 Absatz 1 Satz 2
Zu
§ 16 Absatz 1 Satz 7
Folgeänderung
zu der Einfügung von § 16 Absatz 1 Satz 2
Zu
§ 16 Absatz 2 Satz 1
Folgeänderung zu der
Einfügung von § 16 Absatz 1 Satz 2 Zu § 16 Absatz 7 Satz 4
Dem
Bestimmtheitsgrundsatz folgend wird durch die Änderung eine konkrete zeitliche
Begrenzung genannt, so dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 25
Nummer 20 nun hinreichend bestimmt ist.
Zu
Nummer 15 (§ 17) Zu § 17 Absatz 6 Satz 1
Es handelt sich um
eine sprachliche Vereinfachung, da der gestrichene Ausdruck im verbleibenden
Text mit erfasst ist.
Zu
§ 17 Absatz 7
Der
neue Absatz 7 stellt klar, dass beispielsweise neben
Wasseraufbereitungsstoffen, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung
dienen, keine anderen Stoffe oder Gegenstände in das Trinkwasser eingebracht
werden dürfen. Außerdem dürfen auch keine Verfahren angewandt werden, die
nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Jegliche unnötige Kontamination soll
dadurch vermieden werden. Ein hygienisches Risiko, sei es noch so gering, ist
nicht hinnehmbar, wenn es einem Umstand geschuldet ist, der in keinem Zusammenhang
mit der Trinkwasserversorgung steht. Dies entspricht auch dem Minimierungsgebot
aus Artikel 10 der EG-Trinkwasserrichtlinie. Das Verbot gilt beispielsweise für
Geruchsstoffe, pharmazeutisch wirksame Stoffe, Telekommunikationskabel,
Leitungen, die kein Trinkwasser führen, Wärmetauscheranlagen etc. Sollte es
bereits derartige unerwünschte Nutzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
neuen Regelung geben, wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt, um den
im neuen Absatz 7 geforderten Zustand herzustellen. Wird in dieser Zeit eine
Gefährdung der menschlichen Gesundheit erkannt, kann das Gesundheitsamt nach §
20 Absatz 1 Nummer 5 jederzeit die Entfernung anordnen.
Nicht
dem Verbot unterliegen z. B. bestimmungsgemäß entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln der Technik eingebrachte Gegenstände oder Geräte in Entwicklung, die dem
Stand der Technik entsprechen, die allesamt dem Trinkwasserversorgungsprozess
zuzuordnen sind und deren Einsatz unvermeidbar ist, wie z. B. Unterwasserpumpen
oder Messeinrichtungen zur Überwachung von Betriebsparametern. Diese müssen
selbstverständlich die Anforderungen erfüllen, die § 17 an Materialien,
Ausgangsstoffe und Werkstoffe stellt.
Ebenfalls nicht dem
Verbot unterliegen Verfahren, die dem Trinkwasserversorgungsprozess zuzuordnen
sind, wie die Energiegewinnung aus einer Anlage zur Druckminderung, die
temporäre Einbringung von Inertgasen oder Gasgemischen zur Leckageortung in
Trinkwasserleitungen sowie das temporäre Befahren mit Kamerasystemen zur
Inspektion von Brunnen und Trinkwasserleitungen.
Zu Nummer 16 (§ 18)
Zu § 18 Absatz 1
Die Aufhebung der
bisherigen Sätze 2 und 3 dient der rechtssystematischen Klarstellung der
Einordnung von in Lebensmittelbetrieben verwendetem Wasser (s. auch Begründung
zum neuen § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5). Darüber hinaus wurde der inhaltlich
überflüssige Zusatz zur Berücksichtigung von Einzelfällen gestrichen. Die
neuen Aufzählungen dienen der Übersichtlichkeit. Sie beinhalten keine
inhaltlichen Änderungen. Bei den im neuen Satz 3 Nummer 2
genannten Wasserversorgungsanlagen handelt es sich um Anlagen, die
ausschließlich Wasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z. B.
Mietwohnung) und nicht auch gleichzeitig im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit
(z. B. Hotelzimmer) abgeben.
Zu
§ 18 Absatz 2 Satz 3
Folgeänderung
zu § 14b
Zu
Nummer 17 (§ 19)
Zu
§ 19 Absatz 1 Satz 3
Es
wird klargestellt, dass die Besichtigung durch das Gesundheitsamt durchgeführt
wird.
Zu
§ 19 Absatz 1 Satz 5 und 6
Satz
5 wird zur Klarstellung eingefügt. Der Untersuchungsumfang wird durch das
Gesundheitsamt unter Beachtung der Probennahmeplanung einzelner
Wasserversorgungsanlagen bestimmt. Diese kann nach § 14 Absatz 2 oder § 14
Absatz 2b (Stichwort: RAP) festgelegt worden sein. Dabei können die Überwachungsuntersuchungen
generell nach § 14 Absatz 2 Satz 9 auf den Umfang und die Häufigkeit der für
den UsI verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden. Das Gesundheitsamt
muss die Untersuchungspflichten so bestimmen, dass unter Beachtung des Probennahmeplans
den Berichtspflichten für das Wasserversorgungsgebiet nach § 21 Absatz 3 in
vollem Umfang nachgekommen werden kann. Dies bedeutet nicht, dass das
Gesundheitsamt im Falle einer RAP zur Berichterstattung bis auf den Umfang des
„starren Systems" ergänzen muss. Wie bisher müssen aber Untersuchungen
ergänzt werden, wenn z. B. bei veränderlichen Parametern nicht genügend Untersuchungsergebnisse
von Proben an der Entnahmestelle („Zapfhahn") berichtet werden können, das
heißt der Probennahmeplan für das Wasserversorgungsgebiet unzureichend ist.
Satz 6 wird der
Übersichtlichkeit halber als eigenständiger Satz aufgeführt. Zu § 19 Absatz 2
Der
bisherige Absatz 2 wird der Übersichtlichkeit halber durch die neuen Absätze 2a
bis 2c ergänzt. Der neue Absatz 2 legt die Pflicht des Gesundheitsamtes fest,
einen Probennahmeplan zu erstellen, damit den Berichtspflichten nach § 21
Absatz 3 nachgekommen werden kann.
Zu
§ 19 Absatz 2a
In
der Praxis hat sich gezeigt, dass die Abgrenzung zwischen der
Probennahmeplanung, die der UsI mit dem Gesundheitsamt gemäß § 14 Absatz 2 oder
Absatz 2b abstimmt und dem Probennahmeplan, den das Gesundheitsamt gemäß § 19
Absatz 2 festlegt, den Überwachungsbehörden häufig nicht klar ist. Dies ist
teilweise sicherlich der begrifflichen Ähnlichkeit von Probennahmeplan und
Probennahmeplanung geschuldet. Es soll eindeutig klargestellt werden, dass der
Probennahmeplan des Gesundheitsamtes die Proben sämtlicher zum
Versorgungsgebiet gehörenden Wasserversorgungsanlagen umfasst, ergänzt um die
Untersuchungen nach Absatz 1 und 7 und § 18, darunter z. B. auch die Untersuchung
von öffentlichen Trinkwasser-Installationen (Anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe
e gemäß § 19 Absatz 7).
Zu
§ 19 Absatz 2b
In Absatz 2b werden
die zu berücksichtigenden Faktoren zusammengefasst, die im bisherigen Absatz 2
aufgeführt waren, ergänzt um die Untersuchungen einer ggf. nach § 14 Absatz 2b
genehmigten RAP.
Zu
§ 19 Absatz 2c
Absatz
2c nimmt die Teile des bisherigen Absatzes 2 auf, die den Ort, Zeitpunkt und
die Art und Weise der Probennahme vorschreiben. Weiterhin wird der zuständigen
Landesbehörde die Möglichkeit eingeräumt zu bestimmen, dass und wann ihnen die
Probennahmepläne übermittelt werden, um diese einsehen zu können. Da der
Probennahmeplan des Gesundheitsamtes die Basis für die Berichterstattung über
die Qualität des Trinkwassers nach § 21 Absatz 3 darstellt, wird die
vorgesehene Änderung zur Verbesserung der Berichtsqualität führen.
Zu
§ 19 Absatz 5 Satz 6
Die
neu eingeführte jährliche Überwachungsfrist für Anlagen zur zeitweiligen
Wasserverteilung (Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f — so
genannte f-Anlagen) zur Befüllung von Wasserversorgungsanlagen an Bord von
Schienenfahrzeugen ist angemessen und auch erforderlich, da durch eine
regelmäßige Präsenz der Überwachungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) der
Betreiber vor Ort und das Bedienpersonal dazu angehalten werden, sich mit den
Anforderungen der Trinkwasserverordnung auseinanderzusetzen und diese
einzuhalten. Die vorgeschlagene Regelung ist bereits gelebte Vollzugspraxis und
somit entstehen keine Mehrkosten. Die vorgesehene Änderung dient der Erhöhung
der Rechtssicherheit in diesem Vollzugsbereich.
Zu
Nummer 18 (§ 20)
Zu
§ 20 Absatz 1 Nummer 1
Sprachliche
Klarstellung durch Streichung eines überflüssigen Ausdrucks. Durch eine bestimmte
Untersuchungsstelle kann man Proben nur entnehmen lassen.
Zu
§ 20 Absatz 1 Nummer 3
Folgeänderung
zu Nummer 11 (§ 14b)
Zu Nummer 19 (§ 21)
Zu § 21 Absatz 1
Die Sätze 1 bis 3
greifen die Regelungen der bisherigen Sätze 1 und 2 mit einer neuen
systematischen Einteilung auf.
Im
Satz 2 wird klargestellt, dass auch die Trinkwasseruntersuchungs-Ergebnisse der
Überwachung der Wasserversorgungsanlagen durch das Gesundheitsamt nach § 19
Absatz 1 in die Informationen, die den betroffenen Verbrauchern durch den UsI
zur Verfügung gestellt werden, einbezogen werden müssen. Dies ist nach Artikel
13 Absatz 1 der EG-Trinkwasserrichtlinie notwendig. Der UsI erhält nach § 19
Absatz 3 Satz 6 die Untersuchungsergebnisse vom Gesundheitsamt, auch wenn er
sie bereits direkt von der Untersuchungsstelle erhalten hat.
Die Ergänzung im neu
formulierten Satz 4 regelt, dass den betroffenen Verbrauchern insbesondere auf
Anfrage einzelne Trinkwasser-Untersuchungsergebnisse durch den UsI zur Verfügung
zu stellen sind, auch wenn ihnen bereits „geeignetes
Informationsmaterial", beispielsweise als Zusammenfassung, als
Jahresübersicht oder als Gefährdungsanalyse, übermittelt wurde.
Diese Ergänzung ist notwendig, da es in einzelnen Fällen auf Nachfrage von
Verbrauchern bei Wasserversorgern zu einer Verweigerung der Auskunft über die
Einzelergebnisse
gekommen ist und beispielsweise lediglich die Angaben zugestanden wurden, ob
die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten oder überschritten wurden.
Falls den betroffenen Verbrauchern ein Internetzugang zur Verfügung steht, ist
auch ein Hinweis auf einen entsprechenden Link ausreichend.
Durch die
Präzisierung, dass es sich um die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen
handelt, wird klargestellt, dass es bei der Informationspflicht nicht um
Rohwasser oder im Lebensmittelbetrieb verwendetes Prozesswasser oder das im
Betrieb hergestellte Endprodukt geht. Hat hingegen beispielsweise ein
Lebensmittelbetrieb einen eigenen Brunnen und versorgt über diesen
beispielsweise die Pausenräume der Mitarbeiter oder die Kantine, so betrifft
die Informationspflicht dieses Trinkwasser dagegen sehr wohl.
Zu
§ 21 Absatz 1a
Die Pflicht aus dem
alten Absatz 1 Satz 3, die betroffenen Verbraucher darüber zu informieren,
dass Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in bestimmten Wasserversorgungsanlagen
vorhanden sind, wird beibehalten und insofern erweitert, dass die Pflicht auch
schon dann besteht, wenn ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund
qualitätsgesicherter Analysendaten. Das Datum, wann die Informationspflicht
eintritt, wurde wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu
§ 21 Absatz 1b
Die
im alten Absatz 1 Satz 4 formulierte Pflicht zur Information über bestimmte
mobile Versorgungsanlagen (Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2
Buchstabe d — so genannte d-Anlagen), bestimmte Anlagen zur ständigen
Wasserverteilung (Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e —
sogenannte e-Anlagen) und Anlagen zur zeitweiligen Wasserversorgung
(Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f — so genannte
f-Anlagen) wurde inhaltlich nicht verändert. Es wurden lediglich
Folgeänderungen der neuen Aufteilung des Paragraphen in den Bezügen
vorgenommen.
Zu
§ 21 Absatz 3 Satz 1 und 2
Die bisherige
Regelung wird in zwei Sätzen geregelt. Die Konkretisierung der Bezugnahme auf §
19 Absatz 2 bis 2c in Satz 2 stellt klar, dass das Gesundheitsamt für die
Berichterstattung über das Wasserversorgungsgebiet die verpflichtenden
Probennahmepläne, die Stelle der Einhaltung, die Probennahmestellen unter
Berücksichtigung möglicher Konzentrationsänderungen während der Verteilung
sowie ergänzende Untersuchungen für die betroffenen Wasserversorgungsanlagen im
Wasserversorgungsgebiet zu beachten hat.
Zu
Nummer 20 (§ 22)
Die
Bezeichnung „Bundesrepublik" wird um das Wort „Deutschland" ergänzt.
Zu
Nummer 21 (§ 24)
Es handelt sich um
eine notwendige Ergänzung der Strafvorschrift, da das bewehrte Abgabeverbot
nach der Neufassung des § 4 Absatz 2 nur noch in dessen Satz 1 normiert ist.
Zu Nummer 22 (§ 25)
Zu § 25 Nummer 3
Die Anzeigepflicht
nach § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 alter Fassung wird in der geänderten, neuen
Fassung in § 16 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 4 geregelt, so dass hier ein
Austausch der jeweiligen Bezugnahmen erfolgt.
Zu
§ 25 Nummer 4
Die
Untersuchungspflicht nach § 14 Absatz 3 Satz 1 alter Fassung wird in der
geänderten, neuen Fassung in § 14b Absatz 1 geregelt, so dass hier ein
Austausch der jeweiligen Bezugnahmen erfolgt.
Zu
§ 25 Nummer 13a
Die Mittel des
Ordnungswidrigkeitenrechts werden bei der Rechtspflicht nach § 17 Absatz 7 Satz
1 als Sanktion eingesetzt, da die Verwendung von nicht bestimmungsgemäß der
Trinkwasserversorgung dienenden Stoffen oder Gegenständen sowie Verfahren
erhebliche Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Verbraucher ergeben
kann (s. auch Begründung zu § 17 Absatz 7).
Zu
§ 25 Nummer 16
Die
Informationspflicht nach § 21 Absatz 1 Satz 3 alter Fassung wird in der
geänderten, neuen Fassung in § 21 Absatz 1a geregelt, so dass hier ein
Austausch der jeweiligen Bezugnahmen erfolgt.
Zu
§ 25 Nummer 17
Die
Bekanntmachungspflicht nach § 21 Absatz 1 Satz 4 alter Fassung wird in der
geänderten, neuen Fassung in § 21 Absatz 1b geregelt, so dass hier ein
Austausch der jeweiligen Bezugnahmen erfolgt.
Zu
Nummer 23 (Anlage 2)
Zu Anlage 2 Teil I
laufende Nummern 11 und 14 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu
Anlage 2 Teil II laufende Nummern 4, 7 und 8
Neben den im
Folgenden kommentierten Änderungen wurde die Tabelle der Übersichtlichkeit
halber neu gefasst. Darüber hinaus wurden Bezugnahmen auf Normen aus verfassungsrechtlichen
Gründen durch die Technikklausel in Verbindung mit einer Vermutungsregel
ersetzt und der Verweis auf im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten
Leitlinien des Umweltbundesamtes durch eine Soll-Regelung ergänzt. Die
bisherige Anmerkung 1 wurde in die Bemerkungen zum jeweiligen Parameter
integriert.
Mit
der Änderungsrichtlinie wurde für Anhang II Teil D der EG-Trinkwasserrichtlinie
neu festgelegt, dass für die Untersuchung der Parameter Blei, Kupfer und Nickel
der EG-Trinkwasserrichtlinie eine Zufallsstichprobe zu entnehmen ist. Die
Mitgliedstaaten können alternative Untersuchungsverfahren mit vorgegebener
Stagnationszeit anwenden, die ihre nationale Situation besser widerspiegeln,
sofern dies auf der Ebene des Wasserversorgungsgebiets nicht dazu führt, dass
weniger Fälle der Nichteinhaltung entdeckt werden, als dies bei einer
Untersuchung durch eine Zufallsstichprobe der Fall wäre. Eine entsprechende
Regelung wird in der deutschen Trinkwasserverordnung umgesetzt.
Für die Parameter
Blei, Kupfer und Nickel ist in Anhang I Teil B Anmerkung 3 der
EG-Trinkwasserrichtlinie und Anlage 2 Teil II laufende Nummern 4, 7 und 8
Spalte „Bemerkungen" der Trinkwasserverordnung festgelegt, dass die für
die Überprüfung herangezogene Probe den wöchentlichen Durchschnitt der
Trinkwasseraufnahme durch den Verbraucher repräsentieren soll. In Deutschland
hatte das Umweltbundesamt im Jahr 2004 im Bundesgesundheitsblatt eine
Empfehlung zur Probennahme veröffentlicht („Beurteilung der Trinkwasserqualität
hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel"). Die Empfehlung
enthält zwei Verfahren (Zufallsstichprobe und gestaffelte
Stagnationsbeprobung), mit denen die Ermittlung des Wochenmittelwertes für die
Parameter Blei, Kupfer und Nickel möglich ist, wobei die Zufallsstichprobe den
Probennahmevorgaben der Änderungsrichtlinie entspricht.
Die
Zufallsstichprobe ist dadurch charakterisiert, dass sie ohne vorherige Spülung
am Zapfhahn der Verbraucher zu einer zufällig gewählten Tageszeit entnommen
wird. Das Probenvolumen beträgt dabei 1 Liter. Es besteht daher von Seiten des
Probennehmers keine Kenntnis darüber, wie lang das Trinkwasser vor Entnahme der
Probe in der Trinkwasser-Installation stagniert hat. Diese Messergebnisse sind
nicht geeignet, um für eine einzelne Trinkwasser-Installation oder für eine
einzelne Person festzustellen, ob eine Überschreitung des Grenzwertes
vorliegt. Wenn Zufallsstichproben in einem Wasserversorgungsgebiet in größerer
Anzahl (> 10) entnommen werden, gibt dies Hinweise, ob in diesem Wasserversorgungsgebiet
die Gefahr von Überschreitungen der Parameterwerte besteht.
Die gestaffelte
Stagnationsbeprobung ist durch die Entnahme von drei Proben charakterisiert.
Dabei wird eine Probe (S0) nach Spülung der ausgewählten Zapfstelle bis zur Temperaturkonstanz
entnommen. Diese Probe repräsentiert die Qualität des Trinkwassers, wie es vom
Wasserversorgungsunternehmen geliefert wird. Danach wird der Zapfhahn für 4
Stunden (mindestens aber 2 Stunden) geschlossen, sodass in dieser Zeit kein
Wasser entnommen wird. Der Verbrauch im übrigen Gebäude kann normal
weiterlaufen. Nach dieser Stagnationszeit werden ohne weiteres Ablaufenlassen
zwei Proben zu je 1 Liter entnommen (S1- bzw. S2-Probe). Bei diesen Proben
wird der Einfluss der Trinkwasser-Installation und auch der Entnahmeapparatur
deutlich. Damit lässt sich überprüfen, ob an einer einzelnen Entnahmestelle die
Grenzwerte eingehalten werden. Aufgrund der drei Proben lässt sich auch die
Quelle der Verunreinigung eingrenzen.
Das
Entnahmeverhalten der Verbraucher sowie die sonstige Nutzung des Wassers im Gebäude
haben entscheidenden Einfluss auf die Stagnationszeit des Wassers in der Trinkwasser-Installation
und damit auch auf die Konzentration der Stoffe Blei, Kupfer und Nickel. Als
durchschnittliche mittlere Stagnationszeit des Trinkwassers vor der Nutzung zum
Trinken oder zum Zubereiten von Speisen und Getränken werden oft 0,5 Stunden
angenommen (vgl. die Studien [1] und [2]). Einzelne Verbraucher nutzen das
Trinkwasser im Durchschnitt aber auch nach längeren Stagnationszeiten. Um auch
diese Personen zu erfassen, ist in der Empfehlung des Umweltbundesamtes eine
Stagnationszeit von vier Stunden vorgesehen. Nach Untersuchungen des
Umweltbundesamtes sind damit mindestens 98 Prozent des unterschiedlichen
Entnahmeverhaltens von Verbrauchern erfasst.
In den Studien [1]
und [2] wird gezeigt, dass bei Probennahmen nach 30 Minuten eine vergleichbare
Anzahl von Überschreitungen wie bei Zufallsstichproben für ein Wasserversorgungsgebiet
festzustellen ist. Bei einer Probennahme nach einer Stagnationszeit von vier
Stunden ist eine größere Aussagekraft bezüglich der Sicherheit für die
Verbraucher gegeben, und es sind eher mehr Überschreitungen zu erwarten. Eine
geringere Häufigkeit an Überschreitungen ist kaum denkbar. Daher kann die
gestaffelte Stagnationsbeprobung der im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten
Empfehlung des Umweltbundesamtes als Alternativverfahren zur Zufallsstichprobe
festgelegt werden.
Zur
Anlage 2 Teil II laufende Nummer 11
Auf
eine Bestimmung des Parameters THM kann in der Regel verzichtet werden, wenn
während der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung keine Desinfektion
mit THMVerbindungen bildenden Verfahren (z. B. Chlor, Hypochlorit oder Ozon)
durchgeführt wird und wenn im Rohwasser keine THM-Verbindungen (z. B. aus
Altlasten) vorhanden sind. Unter den Begriff „Wassergewinnung" fällt in
diesem Zusammenhang auch die Vorlieferung von Trinkwasser von einer anderen
Wasserversorgungsanlage in einer Lieferkette. Während der Desinfektion, auch
wenn diese nur zeitweise oder zu Funktionstestzwecken erfolgt, ist der
Parameter für diesen Zeitraum entweder nach § 14 Absatz 1 oder nach Festlegung
entsprechend einer RAP nach § 14 Absatz 2b zu bestimmen (s. auch Begründung zu §
14 Absatz 2b).
Darüber
hinaus wurden im Teil II keine Änderungen vorgenommen.
Zu
Nummer 24 (Anlage 3 Teil I)
Zu
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 8
Es
handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Anlage 4.
Zu
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 10
Folgeänderung
zu § 15 Absatz 1c
Zu
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 11
Folgeänderung
zu § 15 Absatz 1c
Zu
Anlage 3 Teil I laufende Nummer 20
Die DIN 38404-10
enthält nur noch ein Rechenverfahren zur Berechnung der Calcitlösekapazität.
Der Hinweis auf die Ziffer 3 entfällt somit.
Zu Nummer 25
(Anlagen 4 und 5) Zu Anlage 4
Die
Änderungen in Anlage 4 dienen der konkreten Umsetzung des Anhangs II (Überwachung)
Teil B (Parameter und Häufigkeiten) der EG-Trinkwasserrichtlinie. Dabei ist auch
die nicht mehr benötigte Regelung zur Häufigkeit der Analysen von Trinkwasser,
das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt
ist, entfallen.
Zu
Anlage 4 Buchstabe a und b
Die Parameter, die
bisher im Rahmen der „routinemäßigen Untersuchungen" überwacht wurden,
werden zukünftig als sogenannte „A-Parameter" bezeichnet. Sie werden mit
der Überwachungshäufigkeit für A-Parameter gemäß der Tabelle in Buchstabe c
überwacht.
Alle
gemäß den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter, die bisher nicht unter
den „routinemäßigen Untersuchungen" aufgeführt waren und deshalb
Gegenstand der „umfassenden
Untersuchungen" waren, werden zukünftig als sogenannte „B-Parameter"
bezeichnet. Sie werden mit der Überwachungshäufigkeit für B-Parameter gemäß
der Tabelle in Buchstabe c überwacht.
Die Parameter
Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind unverändert anhand der Produktspezifikation
zu kontrollieren.
Die Angaben in der
Tabelle in Buchstabe c zur Einteilung der Menge abgegebenen oder produzierten
Wassers folgen der nationalen Systematik entsprechend der Einteilung der
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2. Die in der umzusetzenden
EG-Trinkwasserrichtlinie im Anhang II Teil B Nummer 3 geforderten Häufigkeiten
werden dabei in den einzelnen Abgabe-Kategorien der Tabelle in Buchstabe c
sichergestellt.
Im Hinblick auf den
Parameter Clostridium perfringens wird eine Klarstellung vorgenommen, die im
Unterschied zur bisher unklaren Regelung verhindert, dass ggf. im Einzelfall
(z. B. bei Tiefengrundwasser) fachlich unnötige „umfassende
Untersuchungen" (Nomenklatur vor Änderung, jetzt „B-Parameter")
angeordnet werden. Für c-Anlagen, die kein Wasserversorgungsgebiet darstellen,
ist in Anlage 3 laufende Nummer 4 unter „Bemerkungen" ebenfalls geregelt,
wann Clostridium perfringens untersucht werden muss.
Der
Parameter Koloniezahl bei 36°C ist wie bisher in derselben Kategorie wie die
Kolonie-zahl bei 22°C eingeordnet, das heißt als „A-Parameter" (vormals
„routinemäßige Untersuchungen").
In Umsetzung des
Anhangs II Teil B Nummer 2 der EG-Trinkwasserrichtlinie ist Ammonium nach neuer
Regelung nur noch mit der geringeren Häufigkeit für Parameter der Gruppe B zu
untersuchen.
Aufnahme des
Parameters „Enterokokken" als A-Parameter, obwohl der Parameter in Anhang
II Teil B Nummer 2 der EG-Trinkwasserrichtlinie als B-Parameter eingeordnet
ist:
Die
Gattung der Enterokokken umfasst mindestens zwölf verschiedene Spezies.
Insbesondere gehören E. faecalis und E. faecium dazu. Daher ist dieser
Parameter neben einigen umweltbedingten Zusammenhängen (z. B. Wasservögel,
Flora von Insekten, pflanzliches Substrat) ein spezifischer Indikator für
länger zurückliegende fäkale Einträge in das Trinkwasser. Auch die
verwaltungsinternen Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit und des
Umweltbundesamtes zum Vollzug der §§ 9 und 10 beschreiben die Indikatorfunktion
der Enterokokken als einen eindeutigen Hinweis auf fäkale Einträge. In der
Konsequenz heißt dies, dass bei einem positiven Nachweis von Enterokokken
stets mit dem Vorkommen anderer fäkal ausgeschiedener Erreger gerechnet werden
muss.
Werden
Enterokokken mit den in der Trinkwasserverordnung ausgewiesenen Untersuchungsverfahren
nachgewiesen, sind Sofortmaßnahmen einzuleiten. Dazu gehören in Abhängigkeit
von den konkreten Umständen im Einzelfall z. B. die Anordnung eines Abkochgebotes
sowie die Einleitung von Desinfektionsmaßnahmen. Die Einleitung derartiger Maßnahmen
sowie die Umsetzung ggf. weiterer Maßnahmen, nachdem die Ursache gefunden
wurde, sind in der Regel mit einem erheblichen technischen, logistischen und
finanziellen Aufwand verbunden.
Verschiedene
Untersuchungen ergaben, dass sich nur durch den Nachweis von Enterokokken bei
gleichzeitiger Abwesenheit von positiven E. coli-Befunden ein Hinweis auf eine
nicht einwandfreie Trinkwasserqualität ergeben hat. Darüber hinaus können
Enterokokken im Zusammenhang mit Baumaßnahmen und Störungsfällen im Rahmen der
Trinkwassergewinnung und -aufbereitung (z. B. bei fehlender
Trinkwasseraufbereitung und alleiniger Desinfektion) sowie durch fehlerhafte
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten (auch in der Trinkwasser-Installation)
eingetragen werden (s. auch Begründung zu Buchstabe c).
Zu Anlage
4 Buchstabe c
Die Häufigkeitstabelle
in Buchstabe c setzt Anhang II Teil B Nummer 3 Tabelle 1 der
EG-Trinkwasserrichtlinie um.
Für
sehr kleine Wasserversorgungsgebiete mit einer Abgabemenge unter 100
Kubikmetern pro Jahr sieht die Änderungsrichtlinie für die Tabelle 1 in Anhang
II Teil B Nummer 3 der EG-Trinkwasserrichtlinie für die Häufigkeit der
Probennahme und Analyse mit der Vorgabe „größer Null" („). 0") eine
sehr offene Regelung vor. Das heißt, auf eine Überwachung kann nicht ganz
verzichtet werden, die Frequenz ist jedoch sehr offen, da Dezimalzahlen und
damit seltenere Frequenzen als jährliche Untersuchungen möglich sind (die
Angabe „0,5" entspricht beispielsweise „alle zwei Jahre"). Bei der
nationalen Umsetzung wurde dies berücksichtigt, indem eine Regelung getroffen
wurde, die weitestgehend die Inhaber dieser Anlagen entlastet, aber
trinkwasserhygienisch vertretbar ist. Damit wird für Wasserversorgungsgebiete
mit einer Abgabemenge unter 10 Kubikmetern pro Jahr die bisherige jährliche
Frequenz für die chemischen und chemisch-physikalischen Parameter bei den umfassenden
Kontrollen auf „alle drei Jahre" (entspricht 0,33 Untersuchungen pro Jahr)
für die Parameter der Gruppe B reduziert. Für die Wasserversorgungsgebiete mit
einer Abgabemenge über 10 Kubikmeter pro Jahr sowie für die Parameter der
Gruppe A wurde die bisherige Regelung beibehalten.
Die bisherige
Untersuchungshäufigkeit des Parameters Enterokokken für Wasserversorgungsanlagen
insbesondere in der Größenklasse 5 1 000 Kubikmeter pro Tag wird als zu gering
eingeschätzt, da Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass gerade bei den kleinen
Wasserversorgungsanlagen häufiger hygienische Probleme auftreten. Durch die
Aufnahme des Parameters Enterokokken in die Gruppe der A-Parameter und die
vorgenommene Differenzierung der Untersuchungshäufigkeiten wird diesem Umstand
nun Rechnung getragen. Da dieser Parameter eine große Bedeutung für die
Gesamtbeurteilung eines Trinkwasserversorgungssystems besitzt, sichert diese —
fachlich notwendige — Abweichung von der nach der EG-Trinkwasserrichtlinie
geforderten Überwachung das erforderliche gesundheitliche Schutzniveau in
Bezug auf mikrobielle Risiken im Trinkwasser und unterstreicht das
Vorsorgeprinzip in diesem wichtigem Bereich des Infektionsschutzes. Bei dem
Abstimmungsprozess zur Änderung des Anhangs II der EG-Trinkwasserrichtlinie
hat die Europäische Kommission explizit darauf hingewiesen, dass die
Mitgliedstaaten, die die Enterokokken den A-Parametern zuordnen wollten, dies
bei der nationalen Umsetzung tun mögen (s. auch Begründung zu Buchstabe a und
b).
Ab
einer maximalen Anzahl an Analysen von 200 pro Jahr und Wasserversorgungsgebiet
beziehungsweise in der sinngemäßen Anwendung pro Wasserversorgungsanlage ist
nicht mehr mit einer wesentlich höheren hygienischen Sicherheit zu rechnen. Die
in Anmerkung 3 geregelte Deckelung reduziert somit den Mehraufwand und damit
zusätzliche finanzielle Belastungen.
Die bisherige
unklare Lesart der Tabelle wurde sprachlich klargestellt entsprechend dem
erläuternden Beispiel in Anmerkung 3 der anfangs erwähnten Tabelle 1 der
EG-Trinkwasserrichtlinie.
Zu
Anlage 4 Teil II Buchstabe b (alt)
Die Bestimmungen
über die Untersuchung von Trinkwasser auf Legionella spec. sind nunmehr in §
14b geregelt.
Zu
Anlage 4 Teil II Buchstabe c (alt)
Die Bestimmungen
über die Häufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke
der Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, entfallen in Umsetzung
des geänderten Anhangs II der EG-Trinkwasserrichtlinie.
Zu
Anlage 5
Die
Änderungen bezüglich der Messunsicherheit und der Bestimmungsgrenze ergeben
sich aus der Umsetzung der Änderung der EG-Trinkwasserrichtlinie im Anhang III
Teil B Nummer 1. Die Verfahrenskennwerte waren bisher in Anlage 5 Teil II der
Trinkwasserverordnung geregelt.
Anhand
eines Beispiels wird die Auslegung der Anforderung des Richtlinientextes
erläutert:
Eine
Untersuchungsstelle bestimmt mit einem Analysenverfahren A z. B. den Parameter
Ammonium. Der Grenzwert der Trinkwasserverordnung für Ammonium lautet nach Anlage
3 Teil I: 0,50 Milligramm pro Liter. Die Bestimmungsgrenze des von der Untersuchungsstelle
angewandten Analysenverfahrens liegt bei 0,10 Milligramm pro Liter. Von der
Untersuchungsstelle wurde durch die Anwendung des Analysenverfahrens A bei
einer Ammonium-Konzentration von 0,50 Milligramm pro Liter (die dem Grenzwert
dieses Parameters in der Trinkwasserverordnung nach Anlage 3 Teil I entspricht)
aus den gemessenen Analysenergebnissen eine Abweichung von +/- 0,08 Milligramm
pro Liter ermittelt.
Zur
Eignung des Analysenverfahrens A werden die Angaben der Untersuchungsstelle mit
den Anforderungen der Trinkwasserverordnung verglichen. Die ermittelte
Abweichung ist im Sinne der Trinkwasserverordnung die Messunsicherheit. Aus der
Tabelle in Teil II der Anlage 5 kann für den Parameter „Ammonium" mit dem
Verfahrenskennwert (Messunsicherheit in Prozent des Grenzwertes) „40
Prozent" beim Grenzwert des Parameters von 0,50 Milligramm pro Liter die
Messunsicherheit berechnet werden: „+/- 0,20 Milligramm pro Liter" (0,50
Milligramm pro Liter multipliziert mit 40 Prozent).
Diese
Anforderung erfüllt Analysenverfahren A mit +/- 0,08 Milligramm pro Liter. Die
Bestimmungsgrenze, entsprechend der Definition der Richtlinie 2009/90/EG der
Kommission*) in Satz 2 spezifiziert mit „30 Prozent des
Grenzwertes", muss für Ammonium einen Wert von 0,15 Milligramm pro Liter
(0,50 Milligramm pro Liter multipliziert mit 30 Prozent) oder weniger
aufweisen. Diese Anforderung erfüllt Analysenverfahren A mit 0,10 Milligramm
pro Liter.
Damit ist das von
der Untersuchungsstelle angewandte Analysenverfahren A zur Bestimmung von
Ammonium geeignet, „dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen
mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit und der zugehörigen
Bestimmungsgrenze zu messen". Die analytischen Anforderungen der
Trinkwasserverordnung werden eingehalten.
Die Möglichkeit von
Übergangsfristen, die Anhang III Teil B Nummer 1 der EG-Trinkwasserrichtlinie
vorsieht, wird nicht genutzt, da die fachlich zutreffenderen Anforderungen in
Deutschland ohne Verzögerung zur Anwendung kommen sollen.
Der Parameter TOC
ist nunmehr in der Tabelle im Teil I aufgeführt, da eine Messunsicherheit für
diesen Parameter angegeben wird.
Für
Chrom (laufende Nummer 13) wird eine spezifische Bestimmungsgrenze von 0,00050
mg/l vorgegeben, um die bundesweite Datenlage zu geogenem Chrom in den nächsten
Jahren zu verbessern.
Zu
Anlage 5 Teil II
Zur Umsetzung von
Anhang II Teil D der EG-Trinkwasserrichtlinie werden Regelungen zu den
Probennahmeverfahren und den Probennahmestellen aufgenommen. Um eine ordnungsgemäße
Untersuchung zu gewährleisten und zum Zweck der Klarstellung werden die zu
verwendenden Verfahren zur Probennahme in Abhängigkeit von den festgelegten Probennahmestellen
beschrieben. Da das Probennahmeverfahren unverzichtbare Voraussetzung für die
Beurteilung der Trinkwasserqualität ist, erfolgt in Teil II eine allgemein
gültige Beschreibung der Probennahme im Versorgungsnetz und an den Stellen der
Einhaltung. Mit der Einführung der RAP wird die Möglichkeit eingeräumt, vom
bisherigen Überwachungsprogramm abzuweichen, sofern zuverlässige
Risikobewertungen durchgeführt werden. Dies gilt auch für die
mikrobiologischen Untersuchungen, da zwar eine Verringerung der Häufigkeit der
Untersuchungen oder Streichung eines Parameters nicht möglich ist, eine sonstige
Anpassung der Häufigkeit oder die Festlegung anderer Probennahmestellen aber
durchaus geboten sein kann. Daraus resultieren zwei mögliche Varianten der Überwachung
(s. auch Begründung zum neuen § 14 Absatz 2 bis 2c).
Im
Rahmen der RAP wird auch festgestellt, ob eine Probennahme an den jeweiligen
Entnahmestellen notwendig ist oder ob bestimmte Proben auch im Wasserwerk oder
im Wasserversorgungsgebiet entnommen werden können. Die RAP erfordert eine
Auswahl der Probennahmestellen in der Art, dass anhand der Ergebnisse der
Risikobewertung das Rückhaltevermögen der natürlichen Barrieren (z. B.
Uferfiltration) und der Aufbereitungsstufen erfasst wird, um das Risiko eines
Durchbruchs von Kontaminanten beurteilen zu können.
In jedem Fall sind
die Einhaltung des durch das Gesundheitsamt nach § 19 Absatz 2 für das
Wasserversorgungsgebiet festgelegten Probennahmeplans und damit die Grundlagen
für die verpflichtende Berichterstattung über das Wasserversorgungsgebiet an
die Europäische Kommission sicherzustellen.
Die
Probennahmeverfahren und Verfahrenskennwerte für die Untersuchung radioaktiver
Stoffe werden gesondert in Anlage 3a behandelt.
Zu
Anlage 5 Teil I (alt)
S. Begründung zu §
15 Absatz 1, 1a, 1c und 1e Zu Anlage 5 Teil III (alt)
Der Parameter TOC
ist nunmehr in der Tabelle unter Teil II aufgeführt, da eine Messunsicherheit
für diesen Parameter angegeben wird. Ansonsten ist der bisherige Teil III in
der Anmerkung 1 zur Tabelle in Teil I aufgegangen.
Zu
Anlage 5 Teil IV (alt)
S.
Begründung zu § 15 Absatz 1, 1a und 1e
Zu
Artikel 2 (Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung)
Zu
Nummer 1
Die Änderungen
dienen der Aktualisierung der Vollzitate der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und
853/2004.
Zu
Nummer 2
Die
Ergänzung dient der Klarstellung der Rechtslage bei der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004. In Lebensmittelbetrieben verwendetes Wasser ist
nach dem neuen § 3 Nummer 1 Buchstabe b der Trinkwasserverordnung
„Trinkwasser". Ab der Stelle der Einhaltung unterliegt dieses Trinkwasser
lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 legt
fest, in welchen Fällen bei der Herstellung und Bearbeitung von Lebensmitteln
Trinkwasser oder Wasser, das den Trinkwassernormen entspricht, verwendet
werden muss. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 bezeichnet der Ausdruck „Trinkwasser" für die Zwecke der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 „Wasser, das den Mindestanforderungen der
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von
Wasser für den menschlichen Gebrauch entspricht". Da die
EG-Trinkwasserrichtlinie zum einen nicht unmittelbar innerstaatlich anwendbar
ist und zum anderen in ihrem Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 auch von den
Mitgliedstaaten zusätzlich festgelegte Qualitätsstandards (Parameter) erfasst,
wird klargestellt, dass die Mindestanforderungen für in Lebensmittelbetrieben
verwendetes Trinkwasser oder für Wasser, das den Trinkwassernormen entsprechen
muss, aus der zur Umsetzung der EG-Trinkwasserrichtlinie erlassenen nationalen
Trinkwasserverordnung zu entnehmen sind (s. auch Begründung zu Artikel 1 Nummer
2 — § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).
Zu
Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 3 regelt
eine Bekanntmachungserlaubnis zur Trinkwasserverordnung. Zu Artikel 4
(Inkrafttreten)
Artikel
4 regelt das Inkrafttreten.