| |
|
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. |
|
|
I. Hinsichtlich der Zulässigkeit ist lediglich der Antrag Ziffer 2 zu erörtern. Die Gegenleistung bei der Leistung Zug um Zug nimmt Bezug auf außerhalb des Urteils liegende Urkunden, was die Frage der hinreichenden Bestimmtheit für die Zwangsvollstreckung aufwirft. Der Inhalt der Gegenleistung ergibt sich jedoch deshalb mit hinreichender Bestimmtheit allein aus dem Urteil, weil es bei der Abtretung letztlich um die Abgabe einer Willenserklärung geht. Der Inhalt der Willenserklärung ist in der Entscheidungsformel vollständig wiedergegeben; lediglich die abzugebende Willenserklärung nimmt auf die weiteren Urkunden Bezug. |
|
|
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 651, 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Aus- und Einbau der Armaturen, die von der Beklagten als Ersatz für die ursprünglich gelieferten Armaturen geliefert wurden, in Höhe der Beträge, die unter Ziffern 1 und 2 der Entscheidungsformel zugesprochen wurden. |
|
|
1. Zwischen den Parteien kam ein Vertrag über die Lieferung noch herzustellender Sachen zu Stande. Auf diesen Vertrag finden gemäß § 651 S. 1 BGB die Vorschriften über den Kauf, und damit auch § 439 BGB Anwendung. Dies entspricht der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien. |
|
|
2. Die von der Beklagten an die Klägerin gelieferten Armaturen waren mangelhaft. Im Rechtssinne ist davon auszugehen, dass sämtliche Armaturen mangelhaft waren. |
|
|
a) Das gilt zunächst für die Hochdruckarmaturen. So zeigten sich bei zehn von 15 gelieferten Armaturen Leckagen. Alle drei vom Sachverständigen Dr. F... untersuchten Hochdruckarmaturen zeigten deutliche konstruktive Mängel und waren aus Sicht des Sachverständigen nicht reparaturwürdig. Angesichts der hohen Risiken, die mit der Verwendung mangelhafter Armaturen verbunden sind im Hinblick auf den hohen Druck und die hohe Temperatur des Dampfes, des hohen Risikos einer Beschädigung im Falle einer Öffnung zur Untersuchung und des hohen Aufwandes für eine solche Untersuchung müssen sämtliche aus derselben Lieferung stammenden Hochdruckarmaturen als zur vertraglich vorgesehenen Verwendung ungeeignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) angesehen werden, auch soweit beim einzelnen Exemplar ein konkreter Herstellungsfehler nicht festgestellt wurde, da die hinreichender Zuverlässigkeit der Armaturen nicht gewährleistet ist und auch nicht in zumutbarer Weise festgestellt werden kann. Da die Leckagen sich erst nach mehreren Monaten Einsatz zeigten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Armaturen, bei denen sich noch keine Leckagen gezeigt hatten, mangelfrei waren. |
|
|
Der Sachverständige Dr. F... hat die Armaturen als Privatgutachter im Auftrag der Klägerin untersucht. Seine Gutachten sind daher als qualifizierter Parteivortrag und nicht als Gegenstand einer gerichtlichen Beweiserhebung anzusehen. Die Gutachten genügen dennoch für die entsprechende Überzeugungsbildung der Kammer. Der Sachverständige hat seine Feststellungen nachvollziehbar dargestellt. Es handelt sich bei den Mängeln um eindeutig physikalisch feststellbare Abweichungen, bei denen eine Fehleinschätzung schwer vorstellbar ist. Der Geschäftsführer der Beklagten hat auf Frage des Gerichts auch erklärt, dass er an der Fachkunde und Objektivität dieses Sachverständigen nicht zweifle. Durch die Aussage des Zeugen B... steht fest, dass die vom Sachverständigen untersuchten Armaturen sämtlich aus der streitgegenständlichen Lieferung der Beklagten stammten. |
|
|
b) Entsprechendes gilt im Ergebnis aber auch für die Niederdruckarmaturen. |
|
|
Bei diesen Armaturen sind zwar die Temperatur- und Druckverhältnisse weniger extrem als bei den Hochdruckarmaturen. Bei Betriebsdrücken bis 19 bar und Temperaturen bis 360° C sind die mit Mängeln verbundenen Risiken ebenfalls erheblich und dürften sich im praktischen Ergebnis nicht wesentlich von den Risiken bei den Hochdruckarmaturen unterscheiden. Bei den Niederdruckarmaturen wurden bisher Leckagen nur an drei Stück festgestellt und nur drei von 13 vom Sachverständigen untersucht (davon zwei, an denen Leckagen aufgetreten waren). Auch hier wurden aber alle untersuchten Armaturen als deutlich konstruktiv mangelhaft eingeschätzt, und zwar auch diejenige untersuchte, bei der eine Leckage nicht festgestellt worden war. Auch wenn es hier nur um gut ein Viertel der Armaturen geht, bei denen konkret ein Mangel festgestellt wurde, ist im Hinblick auf das mit der Verwendung verbundene Risiko, das Risiko einer Beschädigung bei einer Untersuchung und des Aufwands für eine Untersuchung, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Armaturen aus derselben Bestellung stammten wie die Hochdruckarmaturen, davon auszugehen, dass auch diese sämtlich nicht zur vertraglich vorgesehenen Verwendung geeignet sind. |
|
|
c) Die Armaturen gelten auch nicht gemäß § 377 HGB als genehmigt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach Anlieferung der Armaturen ihrer Untersuchungsobliegenheit vollständig nachgekommen ist. Die hier maßgeblichen Mängel wären nämlich bei Untersuchungsmaßnahmen, die der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wären, nicht feststellbar gewesen. Nachdem die Leckagen aufgetreten waren, wurde die Beklagte unverzüglich informiert. Dies entspricht nicht nur der Darstellung der Beklagten, sondern ergibt sich auch aus den Feststellungen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen, der äußerlich nicht feststellbare Mängel konstatiert hat. |
|
|
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerischen Darstellung, wonach es sich bei den anlässlich der Montage festgestellten Materialfehlern, die die Beklagte als Lunker darstellt, um schon bei äußerlicher Betrachtung erkennbare Mängel handelte. Ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Materialfehlern und den für den Austausch der Armaturen maßgeblichen Fehlern ist nicht ersichtlich. Ein solcher Zusammenhang wurde von der Beklagten dezidiert und nachvollziehbar in Abrede gestellt. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt für einen solchen Zusammenhang. |
|
|
3. Da die gelieferten Motoren mangelhaft waren, konnte die Klägerin gemäß § 439 Abs. 1, 2. Alt BGB nicht nur Ersatzlieferung im engeren Sinne verlangen, was bereits erfolgt und nicht Gegenstand der Klage ist, sondern auch Ersatz der Kosten für Aus- und Einbau der Armaturen. |
|
|
Herkömmlich war die Auffassung im deutschen Recht herrschend, dass die Kosten für Aus- und Einbau einer mangelhaften Kaufsache nicht im Rahmen des § 439 Abs. 1 BGB geschuldet waren, sondern nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs, wie er im vorliegenden Fall nicht gegebenen, was späterer Stelle noch näher darzulegen sein wird. Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08 – NJW 2012, 1073, hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB im Hinblick auf Richtlinien der EU richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass auch Ersatz der Kosten für Aus- und Einbau der Kaufsache verlangt werden kann. Europarechtlich zwingend ist diese Auslegung allerdings im Hinblick auf eine vorangegangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nur im Fall des Verbrauchsgüterkaufs, wie er vorliegend nicht gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat insoweit jedoch bei der Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB nicht zwischen einem Verbrauchsgüterkauf und Kaufverträgen zwischen Unternehmen unterschieden, also keine "gespaltene Auslegung" vorgenommen. |
|
|
Das kann nicht ohne Weiteres damit erklärt werden, dass der Entscheidung ein Verbrauchsgüterkauf zu Grunde lag, weshalb der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen habe, sich zu einem Vertrag zwischen Unternehmen zu äußern. Der Bundesgerichtshof hat nämlich bei der teleologischen Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB, die er in derselben Entscheidung befürwortet hat, das Ergebnis ausdrücklich auf den Fall des Verbrauchsgüterkaufs beschränkt, eben ohne eine solche Einschränkung auch bei der Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB zu machen. Das ist aus der Sicht der Kammer ein sehr starkes, fast schon zwingendes Indiz dafür, dass der Bundesgerichtshof der Auffassung war, dass die Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB einheitlich, also auch im Falle von Verträgen zwischen Unternehmen, gelten solle. Dabei ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof hier nicht nur beiläufig über eine im gegenständlichen Fall nur periphere Frage entschieden hatte, sondern über eine ganz zentrale Frage des Falls, die große Aufmerksamkeit in der Fachöffentlichkeit auf sich gezogen hatte, und bei dem der Bundesgerichtshof nicht in Zweifel über die weit reichenden Folgen seiner Entscheidung sein konnte. Der Bundesgerichtshof hätte seine Aussagen zur Auslegung ohne Weiteres mit Einschränkungen versehen können, wie „zumindest im Falle des Verbrauchsverkaufs“, was häufig geschieht, wenn der Bundesgerichtshof sich in einer Frage nicht über die jeweils gegebene Fallkonstellation hinaus festlegen will. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof seine Formulierungen zu dieser Frage ohne sorgfältige Überlegungen zu den Folgen getroffen hat. |
|
|
Der Bundesgerichtshof ist nicht der Gesetzgeber und das deutsche Recht kennt auch keine rechtliche Bindung der unteren Gerichte an die Rechtsauffassung höherer Gerichte (mit gewissen, vorliegend nicht bedeutsamen Ausnahmen). Andererseits hält die Kammer es im Hinblick auf die Qualifikation und die Bedeutung des höchsten Zivilgerichts für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung Deutschland für geboten, sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs anzuschließen, sofern nicht im Einzelfall gewichtige Gründe dagegen sprechen. Solche gewichtige Gründe sieht die Kammer bei der hier in Rede stehenden Frage nicht. Vielmehr sprechen nach Auffassung der Kammer die besseren Gründe für die oben dargestellte Auslegung. |
|
|
Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die nun gefundene Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht die nächstliegende ist, mit dem Wortlaut aber durchaus vereinbar ist. Eine unterschiedliche Auslegung derselben Vorschrift in unterschiedlichen Fällen ist nach Auffassung der Kammer bedenklich und sollte auf Fälle beschränkt bleiben, in denen gewichtige Gründe dafür sprechen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Bundesgerichtshof aus zwingenden Gründen des Europäischen Rechts veranlasst sieht, bei der Auslegung des § 439 Abs. 3 BGB vom Wortlaut der Vorschrift abzuweichen; hier wird die Abweichung dann auf die Fälle beschränkt in denen das zwingend geboten ist. Solche zwingenden Gründe sind beim Absatz 1 nicht ersichtlich. |
|
|
Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf durch die §§ 478, 479 BGB bessere Rückgriffsmöglichkeiten gegen seinen Verkäufer hat wegen der Aufwendungen, die er bei einer mangelhaften Ware seinem Käufer erstatten muss, als er sie im Falle eines Verkaufs an einen Unternehmer hat. Das spricht in der Tat kennt indiziell für eine gespaltene Auslegung des § 439 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Dieser Gesichtspunkt erscheint jedoch nicht von ausreichendem Gewicht, um im Ergebnis eine solche gespaltene Auslegung zu rechtfertigen. Der Verkäufer hatte nämlich in jenem Fall auch die Möglichkeit, sich wegen der von Käufern geltend gemachten Aufwendungen zu versichern. Dies hat die Beklagte im vorliegenden Fall offenbar auch getan. Eine solche Versicherung ist auch nicht erst im Hinblick auf die neuerliche Auslegung dieser Vorschrift geboten, sondern war schon früher im Hinblick auf ein mögliches schuldhaftes Verhalten veranlasst. Beim Kauf an einen Unternehmer ist der Verkäufer durch § 439 Abs. 3 BGB deutlich besser als beim Verbrauchsgüterkauf gegen unverhältnismäßige Aufwendungen geschützt; gerade durch diese Vorschrift kann der Verkäufer vor im Einzelfall unangemessen Belastungen geschützt werden. Durch § 377 HGB wird dem Verkäufer beim Verkauf an einen Unternehmer regelmäßig (wenn auch nicht in jedem Fall) ein baldiges Bekanntwerden etwaiger Mängel gewährleistet. |
|
|
4. Die Kosten für den Einbau der Hochdruckarmaturen betrugen insgesamt EUR 436.305,00. Hiervon abzuziehen sind EUR 33.655,00 für die Umfahrungen; insoweit wurde die Klage zurückgenommen. Außerdem sind abzusetzen die nach der eigenen Darstellung der Klägerin enthaltenen Kosten für das Expediting in Höhe von EUR 15.000,00, da inzwischen unstreitig ist, dass die Parteien vereinbart haben, die Kosten für das Expediting in Höhe von insgesamt EUR 30.000,00 je zur Hälfte zu tragen. |
|
|
Hinzu kommen die Kosten für den Austausch der Niederdruckarmaturen, die inzwischen in Höhe von EUR 170.000,00 betragsmäßig unstreitig sind. |
|
|
Mehrwertsteuer war nicht hinzuzurechnen, da es sich im Verhältnis der Parteien nicht um einen steuerbaren Umsatz handelt. Die Klägerin ist infolge der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch nicht mit Mehrwertsteuer belastet. Dementsprechend hat sie auch keine Mehrwertsteuer geltend gemacht. |
|
|
Die Summe der vorgenannten Beträge ergibt den in Ziffer 1 der Entscheidungsformel zugesprochenen Betrag. |
|
|
Unter Ziffer 2 der Entscheidungsformel wurden die Kosten für den Ausbau der Hochdruckarmaturen zugesprochen. Abzuziehen war der bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 28. Februar 2011 ausgeurteilte Betrag. |
|
|
Die der Klägerin insgesamt zugesprochenen Beträge liegen knapp unter dem vierfachen des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises. Sie stellen für ein mittelständisches Unternehmen wie die Beklagte sicher eine erhebliche Belastung dar. Die Kammer hält die Belastung jedoch im Hinblick auf die Bedeutung der Armaturen und der Mängel für den (vormaligen) Betrieb der Klägerin nicht für unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Aufwendungen für die Beschaffung neuer Armaturen hinzukamen, und dass diese (nach der Darstellung der Beklagten) wegen der Eilbedürftigkeit rund das Doppelte des ursprünglichen Kaufpreises betrugen. |
|
|
III. Auf den unter Ziffer 1 der Entscheidungsformel zugesprochenen Betrag kann die Klägerin Verzugszinsen beanspruchen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. |
|
|
Soweit die Klägerin in späteren Fassungen ihres Antrags Ziffer 1 einen Betrag von EUR 654,38 für Verzugszinsen aus dem anerkannten Betrag berechnet, hat sie die Berechnung dieses Zinsbetrages nicht nachvollziehbar dargelegt. |
|
|
IV. Als Schadensersatz wegen Verzugs kann auch Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beansprucht werden, allerdings nur berechnet aus dem Streitwert der begründeten Klageforderung. |
|
|
V. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. |
|
|
1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 S. 1 BGB) wegen Lieferung mangelhafter Armaturen besteht nicht, weil die Beklagte die (objektive) Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatte (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). |
|
|
a) Die Beklagte hat die Armaturen nicht im eigenen Betrieb hergestellt. Sie hat auch nicht die Fehler bei der Herstellung wie eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB zu vertreten, da sie nur die Lieferung und nicht die Herstellung der Armaturen schuldete. |
|
|
Allgemein schuldet der Verkäufer eine Sache nicht die Herstellung sondern nur die Lieferung, so dass der Hersteller grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 278 Rdnr. 13 m.w.N.). Anders ist es allerdings dann, wenn zwischen den Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart ist, dass der Verkäufer auch die Herstellung der Sache schulden soll. Das ist jedoch, entgegen der Auffassung der Klägerin und zahlreicher Stimmen in der Literatur, nicht ohne Weiteres schon dann der Fall, wenn sich der Verkäufer auch als Hersteller darstellt, wie es die Beklagte vorliegend durchaus getan hat. |
|
|
Heutzutage ist es häufige Praxis und allgemein bekannt, dass Unternehmen im Rechtsverkehr als Hersteller auftreten, obwohl sie einen erheblichen Teil oder alle ihrer Produkte von dritten Unternehmen herstellen lassen. Bei der Beklagten ist es offenbar so, dass die von ihr verkauften Produkte sämtlich bei anderen Unternehmen hergestellt werden. Bei manchen Unternehmen ist es so, dass ein erheblicher Teil der Produktpalette von dritter Seite hergestellt wird und/oder das Produkte nur noch mit einer vergleichsweise geringen Fertigungstiefe aus Teilen erzeugt werden, die Dritte liefern. Wenn sich der Verkäufer in dem so geprägten Geschäftsleben als Hersteller geriert, erwartet der Vertragspartner nach Auffassung der Kammer zumindest in der heutigen Zeit nicht mehr, dass der Verkäufer eine eigene Herstellung zusichern will, oder die vertragliche Verbindlichkeit eigen Herstellung abgeben will. Der Vertragspartner oder eine konkretere Absprachen Einzelfall kann oft gar nicht genau abschätzen, inwieweit der sich als Hersteller bezeichnet der Verkäufer tatsächlich für die Herstellung vertraglich einstehen und entsprechen haften würde. |
|
|
Es lässt sich beispielhaft illustrieren anhand der Automobilindustrie. Die sich als Hersteller gerierenden Unternehmen vertreiben die Fahrzeuge teils durch eigene Niederlassungen, teils durch selbstständige Unternehmen als Händler. Die Fahrzeuge werden teilweise in eigenen Fabriken, teilweise von fremden Unternehmen hergestellt. Der typische Abnehmer, insbesondere bei Verbrauchern, vielfach aber auch im gewerblichen Bereich, wird sich keine vertieften Gedanken über die rechtlichen Verhältnisse im Einzelfall machen und keine unterschiedliche Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich des Pflichtenkatalog seines Vertragspartners haben, je nachdem ob es sich um Händler oder Hersteller handelt, oder um ein Produkt das im eigenen oder in einem fremden Betrieb hergestellt wurde. |
|
|
Bezeichnend ist im vorliegenden Fall in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte auf ihrer Webseite, die von der Klägerin als wichtiges Indiz für die Herstellereigenschaft angeführt wird, hinsichtlich der Fertigung ausschließlich auf eine Fremdfertigung hinweist. Zwar wird nicht ausdrücklich verdeutlicht, dass sie keine eigene Fertigung habe. Der Interessent, der Wert auf eine eigene Fertigung legt, hat aufgrund dieser Darstellung jedoch allen Anlass, sich (und gegebenenfalls die Beklagte) zu fragen, ob überhaupt eine eigene Fertigung besteht. |
|
|
Die Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass es eigentlich nicht in erster Linie darauf ankommt, ob die geschuldeten Erzeugnisse tatsächlich in einem eigenen Betrieb hergestellt wurden, sondern darauf, dass die Verkäuferin haftet, wie wenn die Herstellung im eigenen Betrieb erfolgt wäre. Aber gerade von einer solchen Bereitschaft, die Haftung zu übernehmen, kann der Käufer nicht ohne Weiteres ausgehen. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der dieses bei einer Niederlassung eines Herstellers erwirbt, rechnet nicht damit, dass der Hersteller gewillt ist, in weiterem Umfang auf Schadensersatz zu haften als ein Händler. |
|
|
Die Klägerin konnte also nicht aus dem Auftreten der Beklagten schließen, dass diese die Pflicht nicht nur zur Lieferung, sondern auch zur Herstellung der Armaturen übernehmen wollte. |
|
|
Die Klägerin hat zwar ausführlich und eindrücklich dargestellt, wie sehr ihr daran gelegen sei, dass die Armaturen von der Beklagten hergestellt würden. Sie hat jedoch nichts dafür vorgetragen, dass sie dies auch gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass es also nicht nur eine einseitige Erwartung (Hoffnung), sondern auch Vertragsinhalt geworden wäre. |
|
|
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte sich in verschiedentlicher Weise gegenüber der Streithelferin Ziffer 1 bemüht hat, für eine Herstellung in Deutschland und für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards zu sorgen, besagt das nichts über den konkreten Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien. Unstreitig schuldete die Beklagte ordnungsgemäße Ware. Soweit sie sich in besonderer Weise bemüht, das zu gewährleisten, lässt das nicht darauf schließen, dass sie mit der Klägerin vereinbart hätte, auch die Herstellung zu schulden. |
|
|
Schließlich ist es für die Beurteilung der Frage, welche Art der Pflichten sich für die Beklagte aus dem Kaufvertrag ergeben, über die – im vorliegenden Fall auch zwischen den Parteien nicht in Streit stehende – Pflicht zur Lieferung funktionstüchtiger, zuverlässiger und gefahrlos zu betreibender Armaturen hinaus unergiebig, wie der Herstellerbegriff im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, in der Druckgeräterichtlinie und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften bestimmt ist.. Bei diesen Vorschriften geht es nämlich darum, einen verantwortlichen zu bestimmen für die Einhaltung bestimmter Vorschriften zur Sicherung von Rechtsgütern anderer (nicht nur Vertragspartner). Vorliegend geht es jedoch darum, inwieweit der Vertrag so zu verstehen ist, dass die Beklagte auch für das Verschulden Dritter einzustehen hat. |
|
|
b) Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Betrieb der Beklagten als Ursache für die mit der Klage geltend gemachten Schäden lässt sich nicht feststellen. |
|
|
i) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte Mängel der Armaturen vermutete, aber der Klägerin verschwiegen hat. |
|
|
Soweit die Klägerin einen entsprechenden Verdacht darauf stützt, dass ohne einen für sie erkennbaren Anlass sämtliche Schrauben und Bolzen erneuert worden sind, ist das nicht nachvollziehbar. Man mag an der Plausibilität der von der Beklagten hierfür gegebenen Erklärung zweifeln. Es ist aber nicht aufgezeigt worden, und auch nicht sonst ersichtlich, welche andere Mängel hinter dieser Maßnahme gesteckt haben sollten. Etwaige Mängel der Schrauben und Bolzen selbst wurden durch deren Erneuerung beseitigt. |
|
|
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass bei der Montage bestimmte Materialfehler festgestellt worden sind, ist angesichts der Erläuterung der Beklagten, der die Klägerin trotz gewisser einschlägiger Sachkunde nicht substantiiert widersprochen hat, davon auszugehen, dass diese Mängel (Lunker) nicht schon bei einer reinen optischen Untersuchung, sondern erst bei Schweißvorgängen sichtbar waren. Wäre dem nicht so gewesen wäre, dann stünde entsprechenden Einwänden der Klägerin bereits § 377 HGB entgegen. Im Übrigen ist weder substantiiert bestritten, dass diese Materialfehler ordnungsgemäß behoben wurden, noch ist ersichtlich, dass diese Materialfehler mit dem schadensursächlichen Mängeln zusammenhängen. |
|
|
Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei zu Ohren gekommen, dass Mitarbeiter der Beklagte die Auslieferung der Armaturen im Hinblick auf Qualitätsmängel hätten verhindern wollen, handelt es sich um Angaben vom Hörensagen, zu denen keinerlei Quelle angegeben ist. |
|
|
ii) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gebotene Untersuchungen versäumt hätte. |
|
|
Die Klägerin hat umfangreicher Untersuchungen der Armaturen in Auftrag gegeben und entsprechende Prüfzeugnisse vorgelegt. Dass sie Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Zeugnisse zu Zweifeln, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. |
|
|
Unstreitig ist, dass eine Untersuchung der Armaturen durch Öffnung nicht geboten oder zweckmäßig war wegen der Gefahr der Beschädigung der Dichtung. |
|
|
Dass eine intensivere Druckprüfung möglich und geeignet gewesen wäre, die streitgegenständlichen Schäden zu verhindern, ist nicht nachvollziehbar. Die Schäden sind erst nach längerer Zeit unter extremen Druck- und Reparaturbedingungen aufgetreten, wie sie in einem Prüfverfahren nicht ohne Weiteres hätten reproduziert werden können. |
|
|
Dass die Klägerin in der Korrespondenz mit der Streithelferin Ziffer 1 teilweise Anderes behauptet hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unergiebig, nachdem die Beklagte im Rechtsstreit daran nicht festgehalten hat. Es ist ganz normal, dass die Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzung mit ihrer Verkäuferin Vermutungen aufstellt, über die sie keine eigene sichere Erkenntnis hat. Dass sie diese Vermutungen aufstellt ist im Verhältnis zur Klägerin noch kein Beweis deren Richtigkeit. |
|
|
iii) Der Beklagten kann auch nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, dass sie die gebotenen Prüfungen großenteils nicht im eigenen Betrieb vorgenommen hat, oder dass sie der Klägerin Zeugnisse über Prüfungsergebnisse auf eigenem Briefpapier vorgelegt hat, obwohl die Prüfungen von dritter Seite vorgenommen worden waren. |
|
|
Als Verkäuferin schuldete die Beklagte es, dafür zu sorgen, dass die Ware ordentlich und geprüft war. Sie schuldete nicht die Prüfung im eigenen Betrieb. |
|
|
Mit der Vorlage von Zeugnissen auf dem eigenen Briefbogen macht sie sich das fremde Prüfergebnis als Aussage zu eigen. Eine Grundlage für eine Pflicht, darauf hinzuweisen, dass man die Prüfung nicht selbst vorgenommen habe, ist nicht ersichtlich. |
|
|
2. Soweit die Klägerin sich auf eine deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit verschiedenen von ihr angeführten Schutzgesetzen beruft, ist der hier geltend gemachten Schaden nicht vom Schutzzweck der Norm gedeckt. Die angeführten Schutzgesetze dienen dem Schutz vor Personenschäden (Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl, § 823 Rdnr. 670; Palandt a.a.O. § 823 Rdnr. 64). N). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verletzung von Personen. Die Klägerin macht vielmehr nur Sach- und Vermögensschäden geltend. |
|
|
3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. |
|
|
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
|